Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung – Anlage 5 und 6

Wappen SachsenVerschärfte Anforderungen an Beherbergungs- und Verkaufsstätten: Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 20/2017 am 18. Mai 2017 veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie und die Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie (Anlagen 5 und 6 VwVSächsBO). Damit werden die Änderungen der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) und der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) aus dem Jahr 2014 im Landesrecht umgesetzt. Sie treten am 1. September 2017 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:

Beherbergungsstätten

Min. 10 % der Beherbergungsräume müssen den Anforderungen an Barrierefreie Wohnungen nach § 50 Abs. 1 Sächsischen Bauordnung entsprechen. In diesen Beherbergungsräumen muss die Alarmierung im Brandfall auch optisch und akustisch erfolgen. Bei mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 % der Beherbergungsräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Die Betriebsangehörigen müssen über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, belehrt werden.
In den Bauvorlagen müssen Angaben enthalten sein zu den barrierefreien Beherbergungsräumen sowie zur Evakuierung von Menschen mit Behinderungen aus diesen Räumen.

Verkaufsstätten

In der Brandschutzordnung müssen ausdrücklich auch die Maßnahmen festgelegt sein, die zur Räumung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.

Gegenüberstellung der alten und neuen Fassungen

Die die Barrierefreiheit betreffenden Änderungen sind nachfolgend gegenübergestellt, alte Fassung (rot) und neue Fassung (grün):

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung

Vom 20. April 2017

Alte Fassung
Neue Fassung

Anlage 5

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
(Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie – SächsBeBauR)

Inhaltsübersicht

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffe
  3. Rettungswege
  4. Tragende Wände, Stützen, Decken
  5. Trennwände
  6. Notwendige Flure
  7. Türen
  8. Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
  9. Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
  10. Weitergehende Anforderungen
  11. Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
  12. Zusätzliche Bauvorlagen
  13. Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Inhaltsübersicht

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffe
  3. Rettungswege
  4. Tragende Wände, Stützen, Decken
  5. Trennwände
  6. Notwendige Flure
  7. Türen
  8. Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung
  9. Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
  10. Weitergehende Anforderungen
  11. Barrierefreie Beherbergungsräume
  12. Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen
  13. Zusätzliche Bauvorlagen
  14. Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
[…] […]

3 Rettungswege

3.1   Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere solche Treppe, eine Treppe in einer Halle, in einem Foyer oder über eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

[…]

3.1   Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere solche Treppe, eine Treppe in einer Halle, in einem Foyer oder über eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

[…]

9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

9.1   Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.

[…]

9.1   Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.
In Beherbergungsräumen nach Nummer 11 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.[…]

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11 Barrierefreie Beherbergungsräume*

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11.1   Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen.

11.2   In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.

11.3   Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsichen Bauordnung entsprechend.

*Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) Barrierefreie Beherbergungsräume

11 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

[…]
11.4   Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich

  • a)  über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
  • b)  über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.

[…]

[…]
12.4   Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich

  • a)  über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
  • b)  über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand sowie über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu belehren.

[…]

12 Zusätzliche Bauvorlagen

13 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die

  • a) Sicherheitsbeleuchtung,
  • b) Sicherheitsstromversorgung,
  • c) Alarmierungseinrichtungen,
  • d) Brandmeldeanlage,
  • e) Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr und
  • f) Feuerlöscheinrichtungen.

[…]

Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die

  • a) Sicherheitsbeleuchtung,
  • b) Sicherheitsstromversorgung,
  • c) Alarmierungseinrichtungen,
  • d) Brandmeldeanlage,
  • e) Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr und
  • f) Feuerlöscheinrichtungen
  • g) die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu Beherbergungsräumen nach Nummer 11 und die Evakuierung von Menschen mit Behinderung aus diesen Räumen.
    […]

Anlage 6

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie – SächsVerkBauR)

Inhaltsübersicht

1 Allgemeine Vorschriften
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffe

2 Bauvorschriften
2.1 Tragende Wände und Stützen
2.2 Außenwände
2.3 Trennwände
2.4 Brandabschnitte
2.5 Decken
2.6 Dächer
2.7 Bekleidungen, Dämmstoffe
2.8 Rettungswege in Verkaufsstätten
2.9 Treppen
2.10 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
2.11 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
2.12 Ausgänge
2.13 Türen in Rettungswegen
2.14 Rauchableitung
2.15 Beheizung
2.16 Sicherheitsbeleuchtung
2.17 Blitzschutzanlagen
2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
2.19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
2.20 Lage der Verkaufsräume
2.21 Räume für Abfälle und Sekundärrohstoffe
2.22 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
2.23 Weitergehende Anforderungen

3 Betriebsvorschriften
3.1 Gefahrenverhütung
3.2 Verantwortliche Personen
3.3 Brandschutzordnung
3.4 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen
3.5 Prüfungen
3.6 Sicherheitskennzeichnung

Inhaltsübersicht

1 Allgemeine Vorschriften
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffe

2 Bauvorschriften
2.1 Tragende Wände und Stützen
2.2 Außenwände
2.3 Trennwände
2.4 Brandabschnitte
2.5 Decken
2.6 Dächer
2.7 Bekleidungen, Dämmstoffe
2.8 Rettungswege in Verkaufsstätten
2.9 Treppen
2.10 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
2.11 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
2.12 Ausgänge
2.13 Türen in Rettungswegen
2.14 Rauchableitung
2.15 Beheizung
2.16 Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung
2.17 Blitzschutzanlagen
2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
2.19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
2.20 Lage der Verkaufsräume
2.21 Räume für Abfälle und Sekundärrohstoffe
2.22 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
2.23 Weitergehende Anforderungen

3 Betriebsvorschriften
3.1 Gefahrenverhütung
3.2 Verantwortliche Personen
3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
3.4 Barrierefreie Stellplätze
3.5 Prüfungen
3.6 Sicherheitskennzeichnung

[…] […]

2.14 Rauchableitung

 […]
/

 

[…] 2.14.7   Türen oder Fenster nach Nummer 2.14.2, mit Abschlüssen versehende Öffnungen zu Rauchableitung nach Nummer 2.14.2 und Nummer 2.14.5   Buchstabe a und Rauchabzugsgeröte nach Nummer 2.14.5 Buchstabe b müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können. […]

2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

 […]

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 2.18.3 In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffnetetn Türen außer betrieb gehen.
[…]

3.3 Brandschutzordnung

 3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

3.3.1   Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind. […]
3.3.1   Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind

  • a) die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
  • b) die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind,

festzulegen. […]

3.4 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen

Mindestens drei Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

3.4 Barrierefreie Stellplätze

Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

 

 […]  […]