Verschärfte Anforderungen an Beherbergungs- und Verkaufsstätten: Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 20/2017 am 18. Mai 2017 veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen die Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie und die Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie (Anlagen 5 und 6 VwVSächsBO). Damit werden die Änderungen der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) und der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) aus dem Jahr 2014 im Landesrecht umgesetzt. Sie treten am 1. September 2017 in Kraft.
Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:
Beherbergungsstätten
Min. 10 % der Beherbergungsräume müssen den Anforderungen an Barrierefreie Wohnungen nach § 50 Abs. 1 Sächsischen Bauordnung entsprechen. In diesen Beherbergungsräumen muss die Alarmierung im Brandfall auch optisch und akustisch erfolgen. Bei mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 % der Beherbergungsräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Die Betriebsangehörigen müssen über die Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzer, belehrt werden.
In den Bauvorlagen müssen Angaben enthalten sein zu den barrierefreien Beherbergungsräumen sowie zur Evakuierung von Menschen mit Behinderungen aus diesen Räumen.
Verkaufsstätten
In der Brandschutzordnung müssen ausdrücklich auch die Maßnahmen festgelegt sein, die zur Räumung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.
Gegenüberstellung der alten und neuen Fassungen
Die die Barrierefreiheit betreffenden Änderungen sind nachfolgend gegenübergestellt, alte Fassung (unterstrichen) und neue Fassung (grün):
Verwaltungsvorschriftdes Sächsischen Staatsministeriums des Innernzur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
Vom 20. April 2017
Anlage 5
Richtliniedes Sächsischen Staatsministeriums des Innernüber den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten(Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie – SächsBeBauR)
| Inhaltsübersicht | Inhaltsübersicht |
|---|---|
| 1. Anwendungsbereich |
1. Anwendungsbereich |
| 3 Rettungswege |
|
| 3.1 Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere solche Treppe, eine Treppe in einer Halle, in einem Foyer oder über eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. |
3.1 Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe in einem eigenen durchgehenden Treppenraum führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere solche Treppe oder über eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. |
| 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen |
|
| 9.1 Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. |
9.1 Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen. |
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11 Barrierefreie Beherbergungsräume* |
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11.1 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen. |
| 11 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen |
12 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen |
| […] |
[…] |
| 12 Zusätzliche Bauvorlagen |
13 Zusätzliche Bauvorlagen |
| Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die |
Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über die |
Anlage 6
Richtliniedes Sächsischen Staatsministeriums des Innernüber den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten(Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie – SächsVerkBauR)
| Inhaltsübersicht | Inhaltsübersicht |
|---|---|
| 1 Allgemeine Vorschriften |
1 Allgemeine Vorschriften |
| 2.14 Rauchableitung |
2.14 Rauchableitung |
| [...] |
[...] |
| 2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen |
2.18 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge |
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2.18.3 In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffnetetn Türen außer betrieb gehen. |
| 3.3 Brandschutzordnung |
3.3 Brandschutzordnung, Räumungskonzept |
| 3.3.1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind. […] |
3.3.1 Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind |
| 3.4 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen |
3.4 Barrierefreie Stellplätze |
| Mindestens drei Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen |
Mindestens 3 Prozent der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. |
