Begriffslexikon 2026-04-13T10:57:27.789Z Von A bis Z barrierefrei Bauen

In dieser Rubrik liefern wir regelmäßig Definitionen zu Begriffen aus Baurecht und DIN-Normen und erklären, was dahinter steckt. Die neueste Ausgabe finden Sie jeden Monat vorab als "bfb-Fachwortfreitag" bei LinkedIn und in unserem bfb-Newsletter .

A

Unter aaRdT „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ versteht man technische Regeln oder Verfahrensweisen, die wissenschaftlich fundiert, in der Praxis allgemein bekannt und bewährt sind.
Innovative Verfahren sind damit oft per se ausgeschlossen. Abweichungen von den aaRdT gelten als „Mängel“, die eine Haftung von Architekt:innen zur Folge haben können – auch wenn gar kein konkreter Schaden vorliegt.

Das Problem: Welche Regeln konkret zu den aaRdT zählen, ist nirgendwo festgelegt. Nicht nur die Gerichte vertreten bislang meist die Vermutung, dass bautechnische DIN-Normen zu den aaRdT gehören und damit „automatisch“ gelten. Ziel des Entwurfs zum „Gebäudetyp-E-Gesetzes“ des Bundesministeriums der Justiz ist es, die aaRdT zu „entschärfen“ und Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen zu erleichtern – mit dem Ziel, das Bauen einfacher, innovativer und kostengünstiger zu machen.

Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit soll es dabei aber nicht geben. Die geltenden Schutzziele bleiben unangetastet. Dennoch sind die Diskussionen um sicherheitsrelevante und damit zwingend zu beachtende Normen und vermeintlich überflüssige Komfort- oder Ausstattungsstandards in vollem Gange

Worin unterscheiden sich Ausnahmen und Abweichungen?
Anders als Ausnahmen gelten Abweichungen nicht „automatisch“. Sie müssen, z. B. per Abweichungsantrag, angefragt werden und bedürfen einer behördlichen Entscheidung der Bauaufsicht.
Entsprechend heißt es in den Bauordnungen „Abweichungen … können/dürfen zugelassen werden, soweit …“ (z.B. in Berlin, in Rheinland-Pfalz).

Lesen Sie dazu auch „Ausnahme“.

Muss ich, wenn ich kann? Die Antwort lautet: Ja
Die Formulierungen in DIN-Normen und Rechtstexten definieren genau, ob eine Forderung bindend ist oder lediglich empfehlenden Charakter hat.

Trotzdem gibt es Missverständisse. „Sollte“ signalisiert z.B. eine Empfehlung. Das heißt aber nicht, dass man solche Empfehlungen einfach außer Acht lassen kann. Vielmehr sind Formulierungen wie „es sollte ...“, „es wird empfohlen, dass ...“ oder „es sollte vermieden werden ...“ zu befolgen, soweit dies möglich ist. 

Wie im Gegensatz dazu „muss“, „kann“ und „darf“ zu verstehen sind, erklären wir Ihnen hier:  Was muss, das muss? – Verwendung von „muss“, „kann“, „sollte“ in DIN-Normen, Konzepten und Stellungnahmen »
Das Ganze wird übrigens in einer eigenen Norm DIN 820 geregelt.

Barrierefreies Bauen umfasst auch die Planung von Rettungskonzepten. Im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit gibt es zwei Arten von Selbstrettung. Das Baurecht sieht grundsätzlich eine Selbstrettung vor, was bedeutet, dass sich Personen aus eigener Kraft aus dem Gefahrenbereich befreien können, üblicherweise ins Freie. Im Sinne der Barrierefreiheit ist auch die assistierte Selbstrettung zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine Selbstrettung mit Hilfsanteil, d. h. eine kurzzeitige bzw. partielle Unterstützung von Personen, die grundsätzlich in der Lage sind, den Rettungsweg selbständig zu nutzen. Beispielsweise das Führen einer blinden Person als Orientierungshilfe zur notwendigen Treppe oder das Öffnen einer schweren Brandschutztür für eine Person mit eingeschränkter Mobilität.

Aufzüge mit verlängerter Betriebszeit können auch im Brandfall weiter fahren und so die Selbstrettung von Menschen mit Behinderung ermöglichen. Voraussetzung ist ein „unkritisches Brandereignis“ sowie eine entsprechende Steuerung. Die VDI-Richtline 6017, die gerade neu herausgegeben wurde, erläutert die technischen Voraussetzungen und Bedingungen. Sie zeigt, wie die Betriebszeit eines Aufzugs über den Zeitpunkt einer Brandmeldung hinaus verlängert werden kann und definiert die Anforderungen dazu in einem Stufenmodell.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von den Anforderungen an die Barrierefreiheit abgewichen werden. Die 16 Landesbauordnungen regeln dies im Detail aber unterschiedlich, indem sie entweder Ausnahmen oder Abweichungen zulassen. Worin liegt der Unterschied

Ausnahme bedeutet im rechtlichen Sinn, dass eine bestimmte Regel schon von Gesetzes wegen keine Anwendung findet, also nicht gilt. Und genauso steht es dann auch in der Bauordnung: „Anforderungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit …“ (Beispiel Hessische Bauordnung).

Ausnahmen ergeben sich daher unmittelbar aus der Bauordnung. Es bedarf keiner Entscheidung der Behörde und steht nicht in deren Ermessen.

Anders sieht es bei Abweichungen oder kombinierten Modellen aus. Lesen Sie dazu „Abweichungen“.
Infos und Tipps zu Ausnahmen und Abweichungen, Voraussetzungen und Haftungsfragen liefert der „Atlas barrierefrei bauen“ »

B

Eine barrierefreie Mobilitätskette liegt vor, wenn die lückenlose barrierefreie Nutzung aller Verkehrsflächen einschließlich der Flucht- und Rettungswege gewährleistet ist oder durch gleichwertige Maßnahmen sichergestellt wird. Eine Mobilitätskette ist nur dann barrierefrei, wenn kein Glied der Kette Barrieren aufweist – sowohl im Regelbetrieb als auch im Brandfall. Eine einzelne Stufe, fehlende Rampen oder im Brandfall nicht nutzbare Aufzüge sowie unverständliche Information können die gesamte Kette unterbrechen.

Der Begriff findet sich in E DIN 18040-1 von Februar 2023. Dort wird im Abschnitt 4.7 Alarmierung und Evakuierung gefordert, dass der jeweiligen Gebäudenutzung entsprechend „mit einer Anzahl von Menschen mit Behinderung (z. B. mit sensorischen, motorischen und kognitiven Einschränkungen) zu rechnen, die in der Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt sind. Die Fähigkeiten dieser zu erwartenden Nutzergruppen sind bei der barrierefreien Alarmierung und Evakuierung in der Planung zu Brandschutzmaßnahmen zu berücksichtigen und die Selbstrettung zu ermöglichen.“
Mit Hilfe von barrierefreien Mobilitätsketten direkt ins Freie oder zu sicheren Bereichen innerhalb des Gebäudes sowie einer Alarmierung im Zwei-Sinne-Prinzip wird dies gewährleistet. Darüber hinaus sind Evakuierungs- und Sicherheitsaufzüge wirksame Bestandteile barrierefreier Mobilitätsketten.

Was ist ein Barrierefrei-Konzept? Nach BauPrüfVO NRW handelt es sich um eine „schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind“. Im Klartext: Im Barrierefrei-Konzept zeigen Architektinnen, Fachplaner bzw. Bauherrinnen, mit welchen konkreten Maßnahmen sie die Anforderungen umsetzen wollen.

Ein solches Konzept besteht aus Barrierefrei-Plänen und einem Erläuterungsbericht. Das Barrierefrei-Konzept ist Teil der Bauvorlagen und dient nach AHO-Heft 40 dem „Nachweis der Umsetzung der allgemeinen und individuellen objektspezifischen Schutzziele einschließlich Begründen von Abweichungen und Beschreiben der Kompensationsmaßnahmen“.

Ohne Begegnungsfläche kein Gegenverkehr! Im Unterschied zu Bewegungsflächen, die auf den einzelnen Nutzer abstellen, sorgen Begegnungsflächen dafür, dass Menschen aneinander vorbeikommen. Sind Verkehrsflächen, Flure oder Gehwege nicht ausreichend breit, muss daher für den Begegnungsfall gemäß DIN 18040-1 nach max. 15 m entsprechender Platz geschaffen werden: Mind. 1,80 m x 1,80 m für die Begegnung zweier Rollstuhl oder Gehilfen nutzender Personen.

Mehr zu bedarfsgerechten, sinnvollen und platzsparenden Anordnung von Begegnungs- und Bewegungsflächen im „Atlas barrierefrei bauen“ »

Bestandsschutz ist ein „Abwehrrecht“ und bedeutet, dass Gebäude, die rechtmäßig errichtet wurden, auch dann weiter bestehen und genutzt werden dürfen, wenn sich die baurechtlichen Vorgaben zwischenzeitlich ändern.

Er schützt prinzipiell vor nachträglichen Verboten oder Anpassungspflichten. Aber: Bei konkreter Gefahr für Leben und Gesundheit können Bauämter einschreiten und Anpassungen verlangen oder die Nutzung untersagen. Vorsicht ist auch bei Umbauten oder Nutzungsänderungen geboten.

Je nach Art und Umfang der Maßnahmen kann der Bestandschutz entfallen – und in der Konsequenz das aktuelle Baurecht gelten, z. B. im Hinblick auf die Schaffung von Barrierefreiheit. Die novellierte BauO-NRW sieht mit der neuen „Oldtimer-Regelung“ Vereinfachungen beim Bauen im Bestand vor.

Was unterscheidet Besucher- und Benutzerverkehr?

  • Besucher sind Personen, die ein Gebäude gelegentlich aufsuchen. In einer Schule sind das z.B. die Eltern bei einer Schulaufführung.
  • Benutzer dagegen kommen regelmäßig, stehen jedoch in keinem Arbeitsverhältnis. In einer Schule wären das z.B. die Schüler:innen. Ein wesentlicher Unterschied liegt also in der Häufigkeit der Nutzung und der Ortskenntnis.

Davon zu unterscheiden sind Arbeitnehmende, die das Gebäude als Arbeitsstätte nutzen. In Bereichen ohne Besucher- oder Benutzerverkehr (z. B. im Lehrerzimmer) gilt die Arbeitsstättenverordnung.

Warum ist das wichtig? Je nachdem, ob es sich um öffentlich zugängliche Bereiche und/oder Arbeitsstätten handelt, gelten andere Anforderungen an die Barrierefreiheit. Um das erforderliche Maß von Beginn an richtig zu planen, kommt daher der korrekten Zonierung eine besondere Bedeutung zu. Und das ist je nach Gebäudetyp und Nutzungssituation nicht immer leicht.

Ausreichende Bewegungsflächen sind essenziell für eine barrierefreie Gestaltung. Nach DIN 18040 bezieht sich der Begriff auf Flächen, die ausreichend Platz bieten, um Gebäude barrierefrei nutzen zu können. Besonders wichtig sind sie für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, denn sie berücksichtigen die „räumlichen Erfordernisse z. B. von Rollstühlen, Gehhilfen, Rollatoren“. Bewegungsflächen sind z.B. vor Türen, in Erschließungszonen oder in Sanitärräumen anzuordnen.

Je nach barrierefrei-Standard bzw. Situation müssen sie unterschiedlich groß sein, in der Regel 150*150 cm im R-Standard bzw. 120*120 cm im B-Standard. Sie dürfen sich überlagern, aber nicht durch hineinragende Bauteile oder Einbauten in ihrer Funktion eingeschränkt werden. D.h. sie sind nicht nur in der Fläche, sondern auch räumlich freizuhalten, um die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten.

D

Defizitanalysen sind ein wichtige Vorstufe von Barrierefrei-Konzepten im Bestand. Sie erfassen systematisch den Ist-Zustand mit dem Ziel, vorhandene Barrieren zu lokalisieren und zu bewerten. Dabei werden in der Regel zwei Kategorien unterschieden:

  • Abweichungen von geltenden Regelwerken (z. B. DIN-Normen oder Richtlinien) und
  • funktionale Abweichungen, die die konkrete Nutzbarkeit für bestimmte Personengruppen einschränken oder verhindern.

Defizitanalysen bieten damit eine sehr gute Basis für den Abbau von Barrieren im Bestand.
Mehr zur Defizitanalyse und Barrierefrei-Konzepten im Atlas barrierefrei bauen »

G

Unter bestimmten Vorrausetzungen kann oder muss von baurechtlichen Anforderungen abgewichen werden – zum Beispiel im Bestand, unverhältnismäßigem Mehraufwand oder Schutzzielkonflikten. Die 16 Bauordnungen regeln dies im Detail unterschiedlich. Darüber hinaus kann von Planungs-, Bemessungs- oder Ausführungsregeln in DIN-Normen oder Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, wenn andere Lösungen die funktionalen Anforderungen und Schutzziele gleichermaßen erfüllen.

Wichtig dabei: Planer sollten die gleichwertige Schutzzielerfüllung wirklich prüfen und transparent darlegen, um Genehmigungsprozesse zu vereinfachen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Qualifizierte Barrierefrei-Konzepte leisten hier gute Dienste.
Und: Eine vom Normstandard abweichende Alternativlösung bedeutet nicht zwangsläufig „weniger“ oder „schlechtere“ Barrierefreiheit. Manchmal lassen sich so sogar bessere Lösungen schaffen – nur eben auf anderem Weg.

H

Der Hellbezugswert bezeichnet nach VDI 6008 Blatt 3 das Maß der Helligkeit einer Oberfläche im Vergleich zur gleichzeitig gesehenen Helligkeit einer anderen Oberfläche.

100 entspricht dabei einer weißen Fläche, 0 einer schwarzen Fläche. Für die Barrierefreiheit ist nicht der Farbkontrast, sondern der Helligkeits- bzw. Leuchtdichtekontrast ausschlaggebend. Bei Piktogrammen sollte die hellere der kontrastgebenden Farben einen Hellbezugswert von mind. 50 % aufweisen, z. B. durch Weiß auf dunklem Hintergrund oder Schwarz auf hellem Grund.

Mehr dazu: VDI 6008 Blatt 6 - Barrierefreie Lebensräume - Bildzeichen »

I

Diese Formulierung findet sich in zahlreichen Bauordnungen und Sonderbauvorschriften. Aber was ist mit „im erforderlichen Umfang“ konkret gemeint?
Es handelt sich hier um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“, den der Gesetzgeber bewusst nicht näher definiert hat. Für Architektinnen, Planer und Bauherren bedeutet das, dass sie die für ihr Bauvorhaben konkret erforderlichen Maßnahmen aus dem Kontext und ggf. begleitenden Regelwerken ableiten können und müssen.
Dabei kommt es z.B. auf die jeweilige Gebäudeart an, auf die zweckentsprechende Nutzung, zu erwartende Nutzergruppen sowie die übergeordneten Schutzziele. Das bietet einerseits ein gewisses Maß an Flexibilität und Spielraum. Andererseits erfordert es eine Auseinandersetzung und Argumentation im Einzelfall – und sorgt manchmal durchaus für Diskussionen, z.B. im Genehmigungsverfahren.

M

Barrierefreies Bauen braucht etwas mehr Platz. Doch wie viel Mehrfläche ist realistisch? Weniger als man oft denkt.
Im direkten Vergleich einer typischen 3-Zimmer-Whg. mit 78 qm ohne Barrierefrei-Standard ergeben sich folgende Mehrflächen:
B-Standard +2,5 qm = 3 % Mehrfläche
R-Standard +10 qm = 12,5 % Mehrfläche

Je nach Barrierefrei-Standard müssen Bewegungsflächen von 120*120 cm (B-Standard) bzw. 150*150 cm (R-Standard) vorgehalten werden, um Menschen mit Mobilitätseinschränkungen die Nutzung zu ermöglichen. Auch zusätzliche Ausstattungen wie Aufzüge oder Rollstuhlabstellplätze brauchen Platz. Durch eine geschickte Grundrissplanung lassen sich Mehrflächen aber auf ein Minimum reduzieren: Quadratisch, praktisch, gut gilt auch hier 😉
(Quelle: Atlas barrierefrei bauen , B 2.5 „Wohnungsgrundrisse und Mehrflächen mit/ohne Barrierefrei-Standards“)

N

Eine gute Sprachverständlichkeit ist maßgeblich für die Teilhabe von Menschen mit Höreinschränkungen. Damit Worte klar und deutlich wahrgenommen werden können, ist es wichtig, die Nachhallzeit zu optimieren. Je kürzer, desto besser.

Nachhall bezeichnet die Gesamtheit des reflektierten Schalls, der in einem geschlossenen Raum nach dem Ende eines Schallereignisses weiterhin hörbar ist. Nachhallzeit ist die Zeitspanne, die der Schall benötigt, um nach dem Abschalten der Schallquelle um 60 dB zu sinken.

Niveaugleich im Kontext des barrierefreien Bauens meint schwellenlos. Barrierefreiheit ist gegeben, wenn unterschiedliche Niveaus ohne Treppen, Kanten, Schwellen oder andere Hindernisse erreichbar sind. Die aktuell gültige Norm DIN 18040 verwendet hierzu die Begriffe „stufen- und schwellenlos“.
Der Entwurf zur neuen DIN 18040 fordert dagegen niveaugleiche Übergänge und definiert sie als „horizontaler Übergang zwischen zwei baulichen Ebenen“, wobei gleichzeitig ein „toleranzbedingter Höhenversatz von max. 4mm“ erlaubt ist. Der Begriff schwellenlos wird nicht mehr verwendet.

Noppen oder Rippen? Bodenindikatoren sind nach DIN 32984 standardisierte, taktile Elemente mit Rippen- oder Noppenstruktur, die blinden und sehbehinderte Menschen als Orientierungshilfe dienen, indem sie mit dem Langstock oder den Füßen ertastbar sind.
Noppen sind als Kegelstümpfe, Kugelkalotten oder Pyramidenstümpfe ausgebildet und diagonal angeordnet, bestenfalls mit visuellem Kontrast zum angrenzenden Bodenbelag. Noppen warnen oder signalisieren „Stopp“.

Mehr Details und praktische Planungshilfen zum sinnvollen Einsatz von Bodenindikatoren nach DIN 32984 finden Sie im „Atlas barrierefrei bauen“ »

O

Wann ist ein Gebäude öffentlich zugänglich? Im Hinblick auf das geforderte Maß an Barrierefreiheit wird über diese Frage gern diskutiert. Dabei ist es eigentlich ganz leicht: Als öffentlich zugänglich werden Gebäude bezeichnet, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedem aufgesucht werden können.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob z. B. die angebotene Dienstleistung öffentlich oder privat ist, unentgeltlich oder kostenlos zu haben ist oder einem bestimmten Mitgliederkreis vorbehalten ist (z. B. Fitnessstudio). Auch private Gebäude können öffentlich zugänglich sein (z. B. Banken), auf eine Widmung als öffentliche Sache kommt es nicht an. Und auch wenn Teilbereiche nicht der Allgemeinheit zugänglich sind (z. B. Technikkeller), bleibt das Gebäude öffentlich zugänglich.

Mehr dazu im „ Atlas barrierefrei bauen “.

P

Nach DIN 32986 „Taktile Schriften und Beschriftungen“ handelt es sich bei Profilschrift um eine Normalschrift, die speziell für das taktile Erfassen verwendet wird. Im Unterschied zur Blindenschrift Braille, deren Zeichen aus bis zu sechs erhabenen Punkten bestehen, bildet die erhabene Profilschrift das übliche Schriftbild der Normalschrift mit einem prismenförmigen Reliefprofil ab (dreieckiger Querschnitt), wobei nur Großbuchstaben verwendet werden. 

Während das Lesen von Braille ein intensives Training erfordert, eignet sich die erhabene Profilschrift insbesondere für spät erblindete oder schlecht sehende Personen. Sie wird häufig zur Beschriftung von Handläufen, in Aufzügen oder taktilen Plänen und Modellen als Ergänzung zu Braille verwendet.
Mehr zu taktilen Plänen und Orientierungshilfen im „Atlas barrierefrei bauen“ »

R

Barrierefrei ist nicht gleich rollstuhlgerecht. Nach DIN 18040-2 wird im Wohnungsbau zwischen zwei Standards unterschieden: "barrierefrei" sowie "barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar". Diese zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen an rollstuhlgerechte Wohnungen sind in der DIN-Norm mit „R“ gekennzeichnet. Dies ist der sogenannte R-Standard.
Mehr dazu: Barrierefrei im Wohnungsbau »

Ein Richtungsfeld ist ein Bodenindikator nach DIN 32984, also ein taktil gestaltetes Bodenelement, das insbesondere mit dem Langstock wahrnehmbar ist und blinden oder sehbehinderten Personen als Orientierungshilfe dient. Die Rippen weisen auf die Gehrichtung hin. Richtungsfelder werden z. B. an Überquerungsstellen in den Gehweg integriert.

Alle aktuellen Änderungen zu Bodenidentikatoren nach neuer DIN 32984 finden Sie hier: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum - DIN 32984 »

Worin unterscheidet sich die Bedeutung von Noppen- und Rippenstrukturen?
Rippen sind längs gerichtete und parallel verlaufende, erhabene Streifen, mit trapezähnlichem Querschnitt und abgerundeten Kanten. Im Gegensatz zu Noppen signalisieren sie „gehen“, zeigen dabei die Richtung an, kennzeichnen wichtige Ziele oder Anfang/Ende des Leitsystems.
Bodenindikatoren sind nach DIN 32984 standardisierte, taktile Elemente mit Rippen- oder Noppenstruktur, die blinden und sehbehinderte Menschen als Orientierungshilfe dienen, indem sie mit dem Langstock oder den Füßen ertastbar sind.
Lesen Sie unter N: „Noppenstruktur“.

Wovor schützt ein relativ sicherer Ort? Vor Feuer und Rauch, aber nur 30 Minuten lang. Sicherer ist ein sicherer Ort.

Im Gefahrenfall kommt es auf eine schnelle Evakuierung an. Diese erfolgt entweder direkt ins Freie (also zu einem sicheren Ort) oder über einen „Umweg“ zunächst zu einem relativ sicheren Ort mit Zwischenaufenthalt bis zur endgültigen Rettung.
Für diese relativ sicheren Orte fordern DIN EN 17210 sowie der Entwurf zur neuen DIN 18040 einen 30-minütigen Feuerwiderstand.

Relativ sichere Orte können in notwendigen Treppenräumen liegen, sofern sie sich nicht mit Verkehrsflächen überlagern, oder in separaten Räumen in unmittelbarer Nähe. Sie sind entsprechend zu dimensionieren und auszustatten, z. B. mit Notruf- und Kommunikationseinrichtungen. Darüber hinaus sind die notwendigen organisatorischen Maßnahmen inklusive Helferanzahl zu beschreiben, damit die planmäßige, assistierte Fremdrettung sichergestellt ist.

S

Türschließer lassen sich individuell einstellen. Neben der Schließkraft ist die Schließverzögerung dabei ein wichtiges Ausstattungsmerkmal. Je nach Einstellung lässt sich die Schließzeit so verlängern, dass z. B. Personen mit Gepäck oder Kinderwagen, Menschen mit Einschränkungen oder Personal mit Versorgungswagen o.ä. ausreichend Zeit haben, den Türbereich sicher zu passieren. Aus Brandschutzgründen darf bei Feuer- und Rauchschutztüren die Gesamtschließzeit eine bestimmte Dauer jedoch nicht überschreiten.

Schutzzielorientiert ist ein Schlüsselbegriff beim barrierefreien Bauen. Statt auf feste normierte Vorgaben zu setzen, wird gefragt: Ermöglicht die Maßnahme das Ziel, also die sichere, selbständige und gleichberechtigte Nutzung der gebauten Umwelt für alle Menschen?

Die DIN EN 17210 beschreibt diesen Ansatz über funktionale Anforderungen: Sie formuliert Ziele, ohne konkrete Lösungen vorzuschreiben, z. B. zur Erschließung, Infrastruktur oder Orientierung. Schutzziele statt starrer Vorgaben. Das schafft Flexibilität, ohne Abstriche bei der Qualität und ermöglicht innovative Lösungen für barrierefreie Räume. Mehr Gestaltungsraum, mehr Freiheit, aber auch mehr Verantwortung.

Die DIN 18040 fordert „hochklappbare Stützgriffe“ am barrierefreien WC in öffentlich zugänglichen Gebäuden und am WC in R-Wohnungen. Auch an Dusch-Klappsitzen sind sie vorgeschrieben, im Wohnungsbau nur zur Nachrüstung.
Die sogenannten Stützklappgriffe erhöhen die Sicherheit im Bad und unterstützen bei eingeschränkter Kraft und Mobilität, indem sie beim Umsetzen, Hinsetzen und wieder Aufstehen helfen.

Die Oberkante soll 28 cm über der Sitzhöhe liegen, die Vorderkanten 15 cm hinausragen. Der seitliche Abstand zwischen den beiden Griffen beträgt 65 – 70 cm.Zahlreiche Hersteller bieten verschiedene Stützklappgriffe an. Wichtig ist, dass sie leicht und stufenlos hochzuklappen, greifgünstig und bestenfalls auch kontrastreich gestaltet sind. Es gibt sie auch in Kombination mit Spülauslösungen, Papierhaltern und doppelten Holmen für noch mehr Unterstützung usw. Um die nötige Stabilität (Punktlast 1 kN am vorderen Griffende) zu gewährleisten, ist die Verankerung entscheidend. Im Hinblick auf generationengerechtes, demografiefestes Bauen empfiehlt es sich, die Nachrüstbarkeit solcher Griffe in jedem Bad vorzusehen, entweder durch entsprechende Montageplatten oder ausreichend tragfähige Wandkonstruktionen.

T

Mit taktilen Trennstreifen, auch Begrenzungsstreifen genannt, können Fußgängerbereiche niveaugleich von Flächen wie Bus- oder Fahrspuren, Gleiskörpern oder Radwegen abgrenzt werden. Nach DIN 32984:2023-04 dürfen solche Trennungen nicht allein visuell, sondern müssen taktil gestaltet werden.
Dafür werden z. B. stark strukturierte Oberflächen wie gebrochenes Kleinpflaster, Profil- oder Wellensteine oder Vegetationsstreifen verwendet. Durch den Materialwechsel werden die verschiedenen Bereiche klar zoniert und eine intuitive Wegeführung unterstützt. Trennstreifen helfen, den sicheren Gehbereich klar zu definieren und unbeabsichtigtes Verlassen zu verhindern.

U

Für Menschen, die sogenannte radgebundene Hilfsmittel nutzen, sind Schwellen ein Problem. Stolpergefahr besteht insbesondere für Rollatornutzende. Zusätzlich zur Schwellenhöhe beeinflusst die Schwellengeometrie die Überrollbarkeit. So können z. B. abgerundete oder abgeschrägte Schwellen die Überrollbarkeit verbessern und Stolpergefahren mildern.
Dennoch gilt: Die beste Schwelle ist eine Nullschwelle! Entsprechend fordern die Normentwürfe zur DIN 18040 auch niveaugleiche Übergänge. Können Türanschläge oder erhabene Schwellen nicht vermieden werden, liegt die Grenze bei 1 cm - aber eben nur, wenn sie leicht überrollbar ausgeführt werden!

Was ist ein „Mehraufwand“? Und wann ist dieser „unverhältnismäßig“? Nach § 50 Musterbauordnung sind Abweichungen von den Anforderungen an die Barrierefreiheit möglich, wenn sie „nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können“. Das ist aber kein Freibrief, denn Abweichungen müssen bei der Baubehörde beantragt und objektbezogen begründet werden. Mehraufwand ist ein zusätzlicher Aufwand. Unverhältnismäßig wird er dann, wenn er zu sehr vom üblichen Maß abweicht – wobei auch der Zugewinn an Nutzwert zu berücksichtigen ist. Es kommt also auf die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen für die verschiedenen Personengruppen an. Die Faustformel von 20 % ist daher nur ein grober Richtwert und kann je nach individuellem Bauvorhaben, Gebäudezweck und Nutzergruppen über- oder unterschritten werden.

Mehr dazu im Kapitel Recht von Nick Kockler im „ Atlas barrierefrei bauen“ sowie in diesem online kommentierten Urteil - Wann sind Mehrkosten unverhältnismäßig?

zuletzt editiert am 15. April 2026