Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei den Genehmigungsbehörden zum Vollzug der Nummer 11 SächsBeBauR werden Hinweise zu Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) Barrierefreie Beherbergungsräume erlassen
Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) in der ab 1. September 2017 geltenden Fassung lautet:
11 Barrierefreie Beherbergungsräume
11.1 Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprechen.
11.2 In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind. Die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Nummer 11.1 angerechnet werden.
11.3 Für die Anforderungen der Nummern 11.1 und 11.2 gilt § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung entsprechend.
Die Hinweise enthalten folgende Punkte:
- Quotenregelung für barrierefreie bzw. uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume
- Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Beherbergungsräume nach Nummern 11.1 und 11.2 SächsBeBauR
- Zeitlicher Geltungsbereich und Bestandsschutz
- Abweichungen nach § 50 Abs. 3 SächsBO i. V. m. § 67 SächsBO
- ANLAGE: Übersicht zu barrierefreien Beherbergungsräumen gemäß Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR)
Vollzugshinweise zu Nummer 11 SächsBeBauR inkl. Anlage als PDF (259 KB) >>