Der Fall thematisiert die bauordnungsrechtliche Bewertung der Barrierefreiheit einer nachträglich errichteten Dachgeschosswohnung gemäß BauO NRW 2018.
Gestritten wird um die Barrierefreiheit einer Dachgeschosswohnung, die nachträglich im Zuge einer Umbaumaßnahme bzw. Aufstockung eines Gebäudes mit ursprünglich zwei Wohnungen geschaffen wurde. Das Bauamt verweist auf Gebäudeklasse 3 und fordert die Barrierefreiheit der Wohnung gemäß § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018. Bei der Bauzustandsbesichtigung der neuen Dachgeschosswohnung werden zwei Mängel hinsichtlich der Barrierefreiheit festgestellt:
- Der Zugang zum Freisitz erfolgt über eine 7 cm hohe Schwelle.
- Der Zugang zur Dusche weist eine 11,5 cm hohe Stufe auf.
Damit widerspricht die Ausführung nach Ansicht der Behörde sowohl der erteilten Baugenehmigung als auch dem geltenden Baurecht. Zudem versagt die Bauaufsichtsbehörde die beantragte vorzeitige Nutzung nach § 84 BauO NRW 2018 und führt Bedenken aufgrund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an. Dagegen wendet sich die 32-jährige Klägerin, u. a. mit dem Argument, dass sie keinerlei körperliche Einschränkungen habe und auf die Barrierefreiheit der Wohnung nicht angewiesen sei.
Das VG Köln widerspricht und argumentiert, dass es dem Bauherrn obliege für eine ordnungsgemäße Fertigstellung in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung zu sorgen. Die angeführten Bedenken gegen eine vorzeitige Nutzung könnten nur ausgeräumt werden, wenn:
- die zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Umbauarbeiten verbindlich beauftragt und ein entsprechender Unternehmerauftrag vorgelegt wird,
- bei unzumutbar hohem Aufwand, ein prüffähiger Abweichungsantrag zur nachträglichen Legalisierung eingereicht wird, inklusive Darlegung der Kosten.
Bedenken oder nicht – aber warum?
Dagegen legt die Antragstellerin Beschwerde ein und hat Erfolg.
Das OVG Köln verpflichtet die Behörde, die vorzeitige Nutzung der Dachgeschosswohnung nach § 84 Abs. 8 Satz 3 BauO NRW 2018 zu gestatten. Anders als das VG Köln sieht das OVG Köln aufgrund der mangelnden Barrierefreiheit keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung:
- Auf die Barrierefreiheit des Freisitzes kommt es nicht an, da die entsprechende Anforderung der DIN 18040-2 in NRW von der Einführung als Technische Baubestimmung ausgenommen ist. Vereinfacht gesagt: Balkone müssen (zumindest in NRW) nicht schwellenlos zugänglich sein.
- Zur beanstandeten Barrierefreiheit der Dusche liegen die Abweichungsvoraussetzungen nach § 69 BauO NRW 2018 vor – aufgrund der baulichen Gegebenheiten und da es sich um eine Aufstockung im Bestand handelt. Bei einem entsprechend begründeten Antrag müsse eine solche Abweichung daher zugelassen werden.
Fazit: Anforderungsniveau kennen + Transparenz schaffen
Solcher Ärger ist vermeidbar. Gerade beim Bauen im Bestand gestatten die Landesbauordnungen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Anforderungen an die Barrierefreiheit – allerdings nicht pauschal. Erforderlich sind prüffähige Bauvorlagen und ggf. Abweichungsanträge inklusive Begründung. Es empfiehlt sich, im Bauantrag proaktiv und nachvollziehbar darzulegen, warum und von welchen Anforderungen abgewichen werden soll. So lassen sich langwierige Streitigkeiten mit Genehmigungsbehörden vermeiden. Je nach Projekt und Komplexität kann dabei ein Barrierefrei-Konzept hilfreich sein.
Darüber hinaus empfiehlt sich ein genauer Blick in die jeweilige Landesbauordnung sowie die Technischen Baustimmungen in Verbindung mit DIN 18040 – damit auch klar ist, welche Detailsanforderungen im jeweiligen Bundesland überhaupt gelten und welche nicht. Das Bauaufsichtsbehörden Anforderungen stellen, die vom Bauordnungsrecht nicht gedeckt sind, kommt durchaus vor. Was in welchem Bundesland gilt, fassen diese länderspezifischen Arbeitshilfen zur DIN 18040 zusammen.
Hier können Sie die beiden Entscheidungen im Detail nachlesen:
