Barrierefrei-Konzept ist Pflicht!
Seit Anfang 2020 ist das Barrierefrei-Konzept auch in NRW Pflicht. Für große Sonderbauten müssen darin die geplanten Maßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dargestellt und nachgewiesen werden. Angaben zur Mobilität und Selbsthilfefähigkeit der Nutzer sowie zur Evakuierung sind ebenfalls gefordert. Brandschutzkonzepte müssen Angaben zur Mobilität und Selbsthilfefähigkeit der Nutzer und zu deren Evakuierung beinhalten. So verlangt es die neue Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO).
Das Online-Seminar hat bereits stattgefunden.
Komplexe Anforderungen nach BauO NRW, VV TB NRW, BauPrüfVO und SBauVO
Im Zuge der novellierten Bauordnung (BauO NRW) haben sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit grundlegend geändert: Ab sofort müssen (fast) alle Wohnungen barrierefrei sein. Fast bedeutet, ab Gebäudeklasse 3 bis 5, also in Mehrfamilienhäusern. Öffentlich zugängliche Gebäude müssen „in erforderlichen Umfang“ barrierefrei sein. Darüber hinaus wurde die DIN 18040 endlich eingeführt. Allerdings gelten die Teile 1 und 2 der DIN 18040 laut VV TB NRW nicht eins zu eins, sondern mit zahlreichen NRW-spezifischen Ausnahmen und Besonderheiten. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung dazu. Was also „barrierefrei“ und „in erforderlichem Umgang“ in NRW konkret bedeutet, sorgt für viele Fragen und ist in unterschiedlichsten Verordnungen geregelt. Hinzu kommen Unstimmigkeiten innehalb der verschiedenen Verordnungen, die die praktische Anwendung erschweren.
bfb-Online-Seminar – Barrierefrei bauen in NRW
Das bfb-Online-Seminar „Barrierefrei bauen in NRW“ am 18. August 2020 liefert Antworten und vermittelt die neuen Vorgaben an das Barrierefreie Bauen. Im interaktiven Online-Seminar werden die Anforderungen und Schutzziele erläutert und bedarfsgerechte Lösungen für verschiedene Gebäudearten und Nutzungen gezeigt. Die Teilnehmer erfahren, wie sie diese Maßnahmen in einem schlüssigen Barrierefrei-Konzept nach BauPrüfVO sicher nachweisen können. Die Referentinnen zeigen dabei sowohl die Darstellung anhand von Symbolen und Planzeichen in Barrierefrei-Plänen sowie die textliche Beschreibung der Maßnahmen im Barrierefrei-Konzept. Diskutiert wird auch der Umgang mit Ausnahmen, z. B. beim Bauen im Bestand, aufgrund von unverhältnismäßigen Mehraufwand oder bautechnischen Gründen, sowie dazugehörige Kompensationsmaßnahmen.
Das Online-Seminar wurde unterstützt von Schüco.
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Das bfb-Online-Seminar gibt Antworten auf folgende Fragen:
- Welche Anforderungen gelten an die Barrierefreiheit in NRW? Wie ist barrierefrei definiert?
- Welche Besonderheiten sind bei Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie öffentlich zugänglichen Gebäuden und Sonderbauten zu beachten?
- Wann muss ein Barrierefrei-Konzept vorgelegt werden und wie werden die Maßnahmen darin dargestellt?
- Wie können nötige Ausnahmen, z. B. beim Bauen im Bestand, begründet werden?
Programm / Zeitplan für das bfb-Online-Seminar am 18. August 2020:
- ab 09:15 Uhr Check-In / Begrüßung (Tanja Buß)
- 09:45 Uhr Anforderungen an die Barrierefreiheit nach BauO NRW und begleitenden Vorschriften (Nadine Metlitzky)
- 10:45 Uhr Konsequenzen für die verschiedenen Gebäudearten/Nutzungen und Nachweis im Baugenehmigungsverfahren (Nadine Metlitzky)
- 11:15 Uhr Kaffeepause
- 11:30 Uhr Barrierefrei-Konzept + Barrierefrei-Pläne: Aufbau, Inhalte und Darstellung (Stephanie Dietel)
- 12:00 Uhr Mittagspause
- 12:45 Uhr Barrierefrei-Konzepte konkret: Beispiele aus Neubau und Bestand, inkl. interaktiver Q&A-Session für Teilnehmerfragen und Diskussion (Stephanie Dietel + Nadine Metlitzky, Moderation Tanja Buß)
- ca. 14:00 Uhr Ende
Wie läuft ein Online-Seminar ab?
Die Veranstaltung findet als interaktives Live-Seminar statt. So können Sie ganz bequem und sicher vom Home Office oder Büro aus daran teilnehmen. Während des Online-Seminar besteht im Chat die Möglichkeit, Fragen an die Referentinnen zu stellen. Ihren Zugang sowie eine Anleitung erhalten Sie etwa eine Woche vorher per E-Mail als Link. Das bfb-Online-Seminar startet unter diesem Link zum o.g. Zeitpunkt. Bitte testen Sie Ihren Zugang vorab, um technische Probleme am Tag des Online-Seminars zu vermeiden. Voraussetzungen sind ein PC, Laptop oder Tablet, Zugang zum Internet sowie ein aktueller Browser (Firefox, Chrome, Edge) und ein Audioausgang für Kopfhörer oder Lautsprecher.
Das bfb-Online-Seminar richtet sich an alle, die Bauprojekte in NRW planen und Barrierefrei-Konzepte erstellen oder daran mitwirken, bzw. vorgelegte Konzepte prüfen und genehmigen, also Architekten, Ingenieure und Planer, Vertreter von Bau- und Genehmigungsbehörden sowie Behindertenbeauftragte und Interessenvertreter. Sie erhalten hilfreiche Anregungen und Tipps zu Anfoderungen und Nachweis der Barrierefreiheit – speziell für NRW.
Online-Seminar als anerkannte Fortbildungsveranstaltung
Die Veranstaltung wird als Fortbildung mit 4 Unterrichtsstunden von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) und mit 3 Unterrichtsstunden von der Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt.
Geforderte Angaben im Barrierefrei-Konzept nach § 9a BauPrüfVO NRW
Im Sinne einer schutzzielorientierten und objektkonkreten Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen muss das Konzept alle geplanten Maßnahmen aufzeigen und die nötigen Angaben enthalten, die zur Prüfung und Beurteilung der Barrierefreiheit im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Gefordert sind eine zeichnerische Darstellung sowie ein schriftlicher Erläuterungsbericht. Das Konzept muss bezogen auf das individuelle Projekt insbesondere Angaben enthalten zu
- barrierefreie Erreichbarkeit und Zugänge
- PKW-Stellplätze
- Flurbreiten
- Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge und Türöffnungsmöglichkeiten
- Rampen, Neigungen, Gefälle
- Anordnung von Bedienelementen
- barrierefreie Sanitärräume inkl. Anordnung barrierefreier Sanitärobjekte
- Bewegungsflächen
- Orientierungshilfen
- Erläuterungen zu Ausnahmen wegen unverhältnismäßigen Mehraufwand usw.
Symbole zur Kennzeichnung in Plänen und Bauvorlagen

Unerlässlich zur eindeutigen Darstellung in den Plänen sind Symbolen und Planzeichen. Diese Symbole kennzeichnen die einzelnen Maßnahmen und barrierefreien Ausstattungselemente, wie z.B. Glasmarkierungen, Leitsysteme, Bewegungsflächen, barrierefreie Bedienelemente usw. Ein solches Barrierefrei-Konzept gibt damit allen Beteiligten eine genaue Orientierung und zeigt im Einzelnen, welche Maßnahmen wo im Gebäude vorgesehen sind. Damit erleichtert es die frühzeitige Abstimmung und liefert eine prüffähige und nachvollziehbare Grundlage für das Genehmigungsverfahren. Nötige Ausnahmen nach § 49 Abs. 3 BauO NRW, wie sie z. B. beim Bauen im Bestand aufgrund baulicher Zwänge nötig sein können, können im Konzept beschrieben und Kompensationsmaßnahmen erläutert werden.
![]() Wie man ein Barrierefrei-Konzept in der Praxis erstellt, erläutert auch der Atlas barrierefrei bauen. Darüber hinaus liefert er Symbole und Piktogramme zum direkten Download und individuellen Verwendung in Ihrem Projekt. Mehr dazu >> |
Die Referentinnen
Dipl.-Ing. (FH) Nadine Metlitzky
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- Architektin
- ö.b.u.v. SV für Barrierefreies Bauen (IHK Erfurt)
- Inhaberin Factus 2 Institut: Forschungs- und Seminarinstitut für Barrierefreies Bauen
- Mitglied im VDI-Fachausschuss Barrierefreiheit
- Herausgeberin „Atlas barrierefrei bauen“
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Dipl.-Ing. (FH) Stephanie Dietel (geb. Hess)
- Architektin
- DIN-Geprüfte Fachplanerin barrierefrei Bauen
- Leiterin der Fachgruppe Barrierefreiheit bei der Kempen Krause Ingenieure GmbH in Aachen
- Vorsitz im VDI-Fachausschuss Barrierefreiheit
- Autorin „Barrierefrei-Konzept“ und Mitautorin „Atlas barrierefrei bauen“
Moderation: Tanja Buß
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) – relevante Auszüge
§ 49 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 50 Sonderbauten
(1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf […]
16. die barrierefreie Nutzbarkeit, […]
(2) Große Sonderbauten sind
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
- bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
- Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,
- Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen, - Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
- Krankenhäuser,
- Wohnheime,
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
- Camping- und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
- bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
- Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 10. Dezember 2018 – relevante Auszüge
§ 9 Brandschutzkonzept
(1) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten durch den in § 54 Absatz 3 BauO NRW 2018 bestimmten Personenkreis.
(2) Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten: […]
6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung, […]
§ 9a Barrierefrei-Konzept
(1) Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 – mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz – sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen.
(2) Das Barrierefrei-Konzept ist eine schutzzielorientierte objektkonkrete Bewertung der baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen der Barrierefreiheit, die für die Prüfung im Genehmigungsverfahren relevant sind.
(3) Der Nachweis der Barrierefreiheit muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
- Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
- Flurbreiten,
- Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
- Aufzüge, Fahrtreppen,
- Treppen, Handläufe,
- Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
- Anordnung von Bedienelementen,
- barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
- Abmessungen der Bewegungsflächen,
- Orientierungshilfen sowie
- Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen.
§ 11 Bauvorlagen zum Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren
Dem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach § 65 BauO NRW 2018 sind neben den Bauvorlagen nach § 10 das Brandschutzkonzept nach § 9 und das Barrierefrei-Konzept nach § 9a in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
Fachplaner und Experten einbinden
Je nach Komplexität des Vorhabens empfielt es sich, Experten für barrierefreies Bauen einzubinden. Fachplaner und Sachverständige mit einer entsprechenden Weiterbildung sind z. B. in der bfb-Experten-Datenbank zu finden.
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