Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von 14. Juli 2021 ist da! Mit ihr wird das Wertermittlungsrecht grundlegend novelliert. Erstmals muss auch der jeweilige Barrierefrei-Standard berücksichtigt werden.

Die neue ImmoWertV vom 14. Juli 2021 tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Mit ihr wird die Barrierefreiheit von Gebäuden erstmals Grundlage der Wertermittlung. Denn sie wird als neues Ausstattungs- und Qualitätsmerkmal explizit genannt (§ 2, Abs. 3 Nr. 10 d).
Immobilienbewerter, Architekten und Sachverständige stehen daher ab sofort vor der Herausforderung, bei jeder Wertermittlung auch den Barrierefrei-Standard des jeweiligen Objektes klären und bewerten zu müssen. Sie müssen also überprüfen, ob bzw. in welchem Umfang die Anforderungen an die bauliche Barrierefreiheit erfüllt sind – und welchen Werteinfluss das hat. In der Praxis ist das nicht leicht, da sich die Standards – anders als beispielsweise beim Wärmeschutz – je nach Bundesland, Gebäuderart und Nutzung deutlich unterscheiden.
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlungerforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV),
Vom 14. Juli 2021 [Auszug]
§ 2 Grundlagen der Wertermittlung
[…] 3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen können insbesondere zählen […]
10. bei bebauten Grundstücken zusätzlich […]
d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit, […]Auszug aus der Begründung:
Absatz 3 Satz 2 listet zusammenhängend und im Wesentlichen unverändert die Grundstücksmerkmale auf, die bisher in § 4 Absatz 2 Satz 2 und §6 Absatz 5 ImmoWertV 2010 genannt warenund ergänzt diese teilweise. Die Berücksichtigung der Grundstücksmerkmale richtet sich bei der Wertermittlung nach § 8. In Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 Buchstabe d wird aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung aus Klarstellungsgründen neben den energetischen Eigenschaften auch die Barrierefreiheit der baulichen Anlage benannt.[…]
Hier geht es zum Volltext der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) >>
Mehr zum Thema Novellierung des Wertermittlungsrechts beim BMI >>
Die Novellierung der ImmoWertV sowie die Neuerung im WEG waren auch Themen beim digitalen 29. Jahreskongress Immobilienbewertung sowie der Innovationstagung für Immobilienmakler von Sprengnetter. Sebastian Drießen, Senior Expert für den Bereich Marktwertermittlung bei Sprengnetter:
- In Sachen Barrierefreiheit stehen die Bewerter und Sachverständigen zukünftig vor der Herausforderung, die Barrierefreiheit bei allen Gebäuden beschreiben und eben auch bewerten zu müssen. Das ist Neuland, und nun gilt es sich mit entsprechenden Definitionen und Standards vertraut zu machen bzw. die geltenden Vorgaben zu kennen.
- Fraglich und jeweils zu bewerten ist, wie hoch der Werteinfluß des neuen Grundstückmerkmals Barrierefreiheit in der Praxis sein werde. Oder ob – je nach Lage – die Nachfrage ohnehin so hoch ist, dass die Barrierefreiheit kaum ins Gewicht fällt …
![]() Der Atlas fasst die gesetzlichen Anforderungen für barrierefreie Gebäude zusammen und zeigt, welche Standards und Vorgaben für die verschiedenen Gebäudearten und Nutzungen gelten. Er liefert zahlreiche Beispiele und Lösungsvarianten für eine barrierefreie Gestaltung sowie Angaben zu Baukosten und Aufwand, auch für Nachrüstungen im Bestand. Mehr Infos >> |
Die bisherige ImmoWertV 2010 inkl. der begleitenden Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL), Sachwertrichtlinie (SW-LR), Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und die Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006) wird durch eine vollständig überarbeitete und deutlich umfangreichere ImmoWertV 2021 mit ergänzenden Anwendungshinweisen (ImmoWertA) abgelöst. Während die neue ImmoWertV 2021 bereits vorliegt, erscheint die ImmoWertA mit ihren Muster-Anwendungshinweisen erst später und wird von der Bauministerkonferenz erarbeitet.