Mehr Spielraum für innovative Wohnformen: Änderungen im WTG Berlin (Februar 2026)
Der Berliner Senat hat am 16. Februar 2026 die Änderung des Wohnteilhabegesetzes (WTG) vom 4. Mai 2021 beschlossen. Die umfassendste Änderung der aktuellen Novelle ist die Überarbeitung des § 33, der als sogenannte „Experimentierklausel“ neue Möglichkeiten eröffnet.
Künftig können nicht nur neue, sondern auch bestehende Wohnformen von einzelnen gesetzlichen Anforderungen abweichen, vorausgesetzt, die Versorgungssicherheit und der Schutz der Bewohner:innen bleiben gewährleistet. Damit wird Innovation neuer Konzepte ausdrücklich gefördert und die Weiterentwicklung „Weiterentwicklung bestehender Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen“ erleichtert.
Durch diese Neuerung können neue Wohn- und Betreuungskonezpte invdividueller umgesetzt und besser and die Bedürfnisse unterschiedlicher Nutzergruppen angepasst werden – etwa durch alternative Raumkonzepte, flexible Grundrisse oder neue Formen gemeinschaftlichen Wohnens.
Gleichzeitig bleibt klar: Eine bedarfsgerechte Umsetzung und Nutzungsqualität sind weiterhin zentrale Voraussetzungen. Die Öffnung des Rechtsrahmens ist daher keine Absenkung von Standards, sondern eine Chance, diese gezielter und nutzerorientierter umzusetzen.
Auszug § 33 Befreiungen, Erprobungsregelung
[...] (5) Zur Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen für Menschen mit Behinderungen kann die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag den Leistungsanbieter im Einzelfall von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund des § 36 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit Behinderungen dringend geboten und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des§ 1 gewährleistet ist. § 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
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