Text auf Bild Verkaufsstättenverordnung Schleswig-Holstein
Quelle: RM Rudolf Müller Medien GmbH & Co. KG

Recht 2022-08-08T14:38:45Z Verkaufsstättenverordnung VkVO | Schleswig-Holstein

Im Juni 2022 wurde die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) von Schleswig-Holstein aktualisiert.

Neu in Bezug auf die Barrierefreiheit ist, dass erstmals eine Mindestanzahl an barrierefreien Stellplätzen gefordert wird: Mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze müssen barrierefrei sein, min. zwei barrierefreie Stellplätze sind ab jetzt Pflicht! Diese Stellpätze müssen dauerhaft gekennzeichnet und leicht erkennbar sein sowie in den Bauvorlagen dargestellt sein.

In Sachen barrierefreier Brandschutz gibt es keine Änderungen: Nach § 28 müssen die Betreiber im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festlegen, welche Maßnahmen sie zur Räumung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzer*innen treffen. In großen Verkaufsstätten über 5.000 qm sind diese Maßnahmen in einem gesonderten Evakuierungskonzept darzustellen.

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO)

Schleswig-Holstein vom 7. Juni 2022

§ 24 Barrierefreie Stellplätze

Mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Mehr zu den geometrischen Anforderungen sowie zur effizienten Anordnung von barrierefreien Stellplätzen je nach Aufstellrichtung erfahren Sie hier >>

§ 28 Brandschutzordnung, Räumungskonzept

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind

1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete zur Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind,

festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5.000 m 2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.

Hier finden Sie den Volltext der „Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO) vom 15. November 2019“ mit den Aktualisierungen vom 7. Juni  2022 >>

zuletzt editiert am 07. Dezember 2023