Durch den demografischen Wandel und die steigende Zahl älterer Menschen verändert sich der bundesdeutsche Wohnungsmarkt erheblich: Mehr barrierefreie Wohnungen werden benötigt. Doch die Umsetzung der DIN 18040-2 und deren baurechtliche Integration sind in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung erfolgt, so dass länderübergreifend verschiedene Regelungen zur Erlangung barrierefreien Wohnraums bestehen. Die genaue Kenntnis dieser baurechtlichen Regelungen ist unerlässlich, um Kosten zu minimieren und Bauprojekte gesetzeskonform zu planen und zu realisieren – auch beim Bauen im Bestand.
Jedes Bundesland hat eigene Regelungen getroffen
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Für die Planung gilt es etwa zu klären, welche baurechtlichen Vorgaben im jeweiligen Bundesland zu berücksichtigen sind und in welchem Umfang und welcher Qualität Barrierefreiheit zu gewährleisten ist. Außerdem sind die damit verbundenen Auswirkungen auf der Kostenseite zu berücksichtigen. Die Landesbauordnungen zeigen unterschiedliche Ausprägungen. Während die DIN 18040-2 in die Liste der technischen Baubestimmungen unter anderem in Hessen und Bayern aufgenommen wurde, ist das in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nicht der Fall. Zudem werden in den Bundesländern, in denen die Norm bereits eingeführt ist, unterschiedliche Wege zu deren Realisierung gegangen.
In Bayern – wie auch in Sachsen und Bremen – müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In Bayern betrifft die Barrierefreiheit laut Bauordnung in den barrierefreien Wohnungen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie den Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine (BayBO, Art. 48, Abs. 1).
Hier kommt als Sonderfall hinzu, dass ab einer Gebäudehöhe von 13 Metern – also wenn nach Bauordnung ein Aufzug benötigt wird – ein Drittel der Wohnungen entsprechend umzusetzen sind. Dagegen ist dies in Berlin etwas anders geregelt. Dort müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein. Die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein (BauO Bln, § 51 Abs. 1).
Barrierefreiheit und R-Anforderungen unterschiedlich geregelt
In Niedersachsen sind in Teilbereichen die sogenannten R-Anforderungen für die „uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl“ in der Bauordnung verankert. Dort muss jede achte Wohnung in Wohngebäuden mit dem Rollstuhl uneingeschränkt nutzbar sein und in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und nutzbar sein (NBauO, § 49). In der Praxis bedeutet das einem Unterschied von jeweils 30 Zentimetern in Länge und Breite von Bewegungsflächen – ein Unterschied, der sich auch auf der Kostenseite niederschlagen kann. In anderen Bundesländern sind die R-Anforderungen ausdrücklich nicht in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden.
Quelle: B+B Bauen im Bestand ❘ 6.2014
Autor: Klaus Helzel
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