Hintergrundbild Bauplan und im Vordergrund Wappen Thüringen
Quelle: Tima Miroshnichenko (Pexels)

Technische Baubestimmungen 2020-11-18T09:53:38Z Bautechnisch eingeführt in Thüringen

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen (ThürVVTB) vom 31. Januar 2025

Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040‑1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50Abs. 2 ThürBO barrierefrei sein müssen.

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

  • Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe ist grundsätzlich nurbei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereiches festgelegt werden.

  • Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

  • Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen und Haupterschließungstreppen angewendet werden.

  • Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

  • Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

Länderspezifische Arbeitshilfen zur DIN 18040 + VV TB

Quelle: RM Rudolf Müller Medien

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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040‑2

Die Einführung bezieht sich auf

  • Wohnungen, soweit sie nach § 53 Abs. 1 ThürBO barrierefrei sein müssen und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 42 Abs. 4 Satz 3 ThürBO stufenlos erreichbar
    sein müssen.;
  • Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Abschnitte 4.3.6.1 bis 4.3.6.3 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ - mit Ausnahme der Anforderungen an die wohnungsseitigen Bewegungsflächen von Wohnungseingangstüren der Wohnungen nach § 53 Abs. 1 ThürBO sowie der Anforderungen an die Maße nach Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 und die Bewegungsflächen nach Abschnitt 4.3.3.4 an Türen zu Räumen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 ThürBO mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen - sind von der Einführung ausgenommen

  • Für Wohnungen nach § 53 Abs. 1 ThürBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

  • Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 42 Abs. 4 ThürBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

  • Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen anbarrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“.

  • Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.

Anlage A 4.2/4 zur DIN 18040-3

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 53 ThürBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Abschnitte 2, 5, 6 und 8 bis 10 sind mit Ausnahme der Kapitel 5.1.1, 5.1.2, 5.4, 6.1 und 6.2 vonder Einführung ausgenommen.

  • Abschnitt 5.4 muss nur auf die Haupterschließung jedes Bereichs angewendet werden.

zuletzt editiert am 24. November 2025
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