Die neue NRW-Schulbaurichtlinie ist da! Sie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit nicht ausschließlich Erwachsene unterrichtet werden. Zur Barrierefreiheit und Inklusion stellt die Schulbaurichtlinie keine eigenen Anforderungen über die BauO NRW 2018 hinaus, stellt aber klar, dass für Schulneubauten ab 2020 ein Barrierefrei-Konzept vorzulegen ist.
Regeln zur Barrierefreiheit + Barrierefrei-Konzept
„Die Schulbaurichtlinie enthält ferner keine über die Landesbauordnung 2018 hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 49 BauO NRW 2018. Nach § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018 müssen öffentlich zugängliche bauliche Anlagen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Beim Neubau von Schulgebäuden steht der Herstellung der Barrierefreiheit der Einwand des „unverhältnismäßigen Mehraufwands“ gemäß § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 nicht entgegen. Bauvorlagen für neu zu errichtende Schulgebäude ist ab dem 1. Januar 2020 ein Barrierefrei-Konzept nach § 9a der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen.“ (Auszug aus den Erläuterung zur SchulBauR NRW)
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Die Schulbaurichtlinie beschränkt sich auf besondere bauaufsichtliche Anforderungen oder auch Erleichterungen, die nach § 50 Sonderbauten BauO NRW 2018 aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt werden müssen oder zugelassen werden können. Die materiellen Anforderungen entsprechen der Muster-Schulbau-Richtlinie (Fassung April 2009).
Darüber hinaus enthält die Schulbaurichtlinie keine Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art, wie z.B. zur Größe der Unterrichtsräume oder Betriebsvorschriften. Soweit Unfallverhütungsvorschriften z.B. von Berufsgenossenschaften und Gemeindeversicherungsverbänden Vorschriften für Schulen enthalten (z.B. DGUV Vorschrift 81 Schulen, Ausgabe Mai 2001), Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, insbesondere aus den Schulgesetzen oder aus Vorschriften aufgrund der Schulgesetze, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.
Hier finden Sie den Volltext der Schulbaurichtline vom 16. Mai 2019 (SchulBauR) sowie die dazugehörigen Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie.