Technische Baubestimmungen Schleswig-Holstein
VV TB SH – Ausgabe März 2025
Anlage A 4.2/1 zur DIN 18065
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Von der Einführung ausgenommen ist dieAnwendung auf Treppen in Wohngebäudender Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.
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Bauaufsichtliche Anforderungen an denEinbau von Treppenliften in Treppenräumennotwendiger Treppen in bestehendenGebäuden: Durch den nachträglichen Einbaueines Treppenlifts im Treppenraum darf dieFunktion der notwendigen Treppe als Teil desersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigtwerden. Der nachträgliche Einbaueines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgendeKriterien erfüllt sind:
– Die Treppe erschließt nur Wohnungenund/oder vergleichbare Nutzungen.
– Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.8) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutztwerden können.
– Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person beiBetrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn nebendem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
– Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
– Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
– Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
– Der Treppenlift muss aus nicht brennbaren Materialien bestehen, soweit das technischmöglich ist. -
Bei einer notwendigen Treppe in einembestehenden Gebäude darf durch den nachträglichenEinbau eines zweiten Handlaufsdie nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelungbezieht sich nur auf Treppen miteiner Mindestlaufbreite von 100 cm nach denFestlegungen der DIN 18065:2020-08. AbweichendeFestlegungen und Anforderungen andie Laufbreite bleiben davon unberührt.
Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 52 Abs. 2 LBO barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:
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Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
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Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
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Mindestens ein Toilettenraum für Benutzermuss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wennsichergestellt ist, dass auf kurzem Wegebarrierefreie Toilettenräume bedarfsgerechtin ausreichender Anzahl vorhanden sind.
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Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
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Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
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Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
- Wohnungen, soweit sie nach § 52 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen, und
- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 40 Abs. 4 Satz 3 LBO stufenlos erreichbar sein müssen.
- Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 12 BeVO barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
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Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
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Für Wohnungen nach § 52 Abs. 1 LBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
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Für die stufenlose Erreichbarkeit nach§ 40 Abs. 4 LBO genügt es, wenn EingängeAbschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächenan Türen Abschnitt 4.3.3.4 undRampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
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Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen anbarrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit derKennzeichnung „R“.
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Für Beherbergungsräume, die einschließlichder zugehörigen Sanitärräume barrierefreiund uneingeschränkt mit dem Rollstuhlnutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mitden Anforderungen mit der Kennzeichnung„R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitiganfahrbar sein; bei mehr als einemBeherbergungsraum für uneingeschränkteRollstuhlnutzung können die Zugangsseitenfür die WC-Becken abwechselnd rechts oderlinks vorgesehen werden. In der Nähe desWC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehenwerden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe nebendem WC-Becken sowie im Bereich der Duscheschon bei der Errichtung vorzusehen – dabeikann es sich auch um Ausführungen handeln,die bei Bedarf montiert werden.