Hintergrundbild Bauplan und im Vordergrund Landeswappen Rheinland-Pfalz
Quelle: Tima Miroshnichenko (Pexels)

Technische Baubestimmungen 2019-11-29T10:54:01Z Bautechnisch eingeführt in Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung von Technischen Baubestimmungen (VV TB RP) – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2025

Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040‑1

Die Einführung bezieht sich auf bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 51 Abs. 2 und 3 LBauO. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist folgendes zu beachten:

  • Abschnitt 4.3.7 (Fahrtreppen) ist von der Einführung ausgenommen.
    ANMERKUNG: Die Verwendung von Fahrtreppen, die Abschnitt 4.3.7 entsprechen, bleibt jedoch unbenommen.

  • Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

  • Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 definierte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. In allen anderen Fällen kann dieses in Abhängigkeit von Nutzung und Nutzerkreis der öffentlich zugänglichen Bereiche zwischen 85 cm und 105 cm über OFF betragen.

  • Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.

  • Abweichend von Abschnitt 4.5.2 ist das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen grundsätzlich im Bereich von 85 cm bis 105 cm über OFF zulässig.

  • Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Zusätzliche Toilettenräume sind abhängig von der Anzahl der darauf angewiesenen Personen vorzusehen. Die Toilettenräume sollen möglichst einfach erreichbar sein (z. B. in Bürogebäuden in jedem dritten Geschoss). Weitere Vorgaben können sich aus Sonderbau- und anderen Vorschriften ergeben.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

  • In Beherbergungsstätten müssen,
    a.) wenn sie mehr als 12 Gastbetten haben, mindestens 10 v. H. der Gastbetten, mindestens jedoch zwei der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ entsprechen und
    b.) wenn sie mehr als 24 Gastbetten haben, mindestens 1 v. H der Gastbetten, mindestens jedoch eines der Gastbetten, in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 mit den Anforderungen der Kennzeichnung „R“ entsprechen; die sich so ergebende Gastbettenzahl kann auf die nach Buchstabe a) erforderliche Anzahl angerechnet werden.
    ANMERKUNG: Für WC-Becken in Räumen nach Buchstabe b) sind die Zugangsseiten abwechselnd rechts oder links vorzusehen (vgl. DIN 18040-2 Abschnitt 5.5.3). Stütz- und/oder Haltegriffe müssen dort sowie im Bereich der Duschen einschließlich Duschsitze vorhanden sein; dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf angebracht werden. In der Nähe der WC-Becken muss eine Notrufanlage vorgesehen werden.
    In Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen Gefahrenmeldungen akustisch und optisch wahrnehmbar sein.

    Hinweis:
    Beherbergungsstätten mit Beherbergungsräumen nach Buchstaben a) und b) müssen einebarrierefreie Infrastruktur (DIN 18040-1 Abschnitt 4) aufweisen.

  • Andere in der Norm genannte technische Regeln sind nicht Gegenstand der Einführung, dienen abergleichwohl als allgemeine Planungsgrundlage und sind insoweit maßgebend für das barrierefreie Bauen.

Länderspezifische Arbeitshilfen zur DIN 18040 + VV TB

Quelle: RM Rudolf Müller Medien

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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040‑2

Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen nach § 51 Abs. 1 LBauO sowie auf wohnähnliche Nutzungen und Wohnungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO (Einrichtungen insbesondere nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe – LWTG); Gegenstand der Einführung ist auch die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Abschnitt 4.3.6 gilt nur für notwendige Treppen im Sinne von § 33 Abs. 1 LBauO.

  • Die mit Abschnitt 4.4 (Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten) verbundenen Ziele sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somitim Einzelfall Anwendung finden.

  • Für Wohnungen nach Ziffer 1 genügt es, wenn ein Fenster je Aufenthaltsraum Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

  • Für barrierefreie Wohnungen und wohnähnliche Nutzungen im Sinne von § 51 Abs. 2 LBauO ist derggf. erforderliche Bedarf an einer rollstuhlgerechten Ausführung (Kennzeichnung „R“) bezogen auf den jeweiligen Benutzerkreis in Abstimmung mit der Beratungs- und Prüfbehörde des Landesamtesfür Soziales, Jugend und Versorgung (BP-LWTG) festzulegen.

  • Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 36 Abs. 4 LBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen vor Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

  • Andere in der Norm genannte technische Regeln sind nicht Gegenstand der Einführung, dienen abergleichwohl als allgemeine Planungsgrundlage und sind insoweit maßgebend für das barrierefreie Bauen.

zuletzt editiert am 21. November 2025