
Befinden sich in öffentlich zugänglichen Gebäuden Informations- und Serviceschalter muss gemäß DIN 18040-1 mindestens jeweils eine Einheit auch für blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen und Rollstuhlnutzer zugänglich und nutzbar sein.
Barrierefreie Serviceschalter nach DIN 18040-1
Es gelten die folgenden Anforderungen:
- Bewegungsfläche von mind. 1,50 m × 1,50 m vor dem Serviceschalter bei erforderlicher frontaler Nutzung
- Unterfahrbarkeit für Personen im Rollstuhl (0,90 m Breite, 0,67 Höhe und 0,55 m Tiefe)
- Höhe des Servicetresens max. 0,80 m
- Ausstattung mit einer induktiven Höranlage empfohlen (in lautem Umfeld)
Darüber hinaus ist eine blendfreie Ausleuchtung am Informationsschalter für eine gute Erkennbarkeit von Informationen durch kontrastreiche Gestaltung sowie die taktile Erfassbarkeit (ggf. durch Bodenindikatoren nach DIN 32984) unabdingbar.