Barrierefrei für alle Nutzergruppen?

Nutzergruppen
Optische und taktile Kennzeichnungen sind für Sehbehinderte hilfreich. Von Menschen mit Demenz werden sie dagegen oft fehlinterpretiert oder verstärken ihre Weglauftendenz. Foto: WiA Aachen

Die „eine“ Lösung gibt es nicht! Die zahlreichen Anforderungen aus Normen, Richtlinien und Planungsempfehlungen zur Barrierefreiheit erfordern von Architekten, Planern und Bauausführenden eine bedarfsgerechte und wohldosierte Umsetzung. Eine barrierefrei gestaltete Umgebung dient allen Generationen. Darüber besteht Konsens unter den zahlreichen Professionen, die sich mit dem barrierefreien Zusammenleben aller Menschen auseinandersetzen sowie zunehmend in der Gesellschaft, die davon profitiert. Durch die Vermeidung baulicher Barrieren und die Weiterentwicklung von Universal Design und technischer Assistenz tragen immer mehr Planer und Architekten, Designer und Ingenieure dazu bei, unsere Umwelt zielgruppenübergreifend so allgemein und unabhängig nutzbar wie möglich zu gestalten.

 

Dennoch bleibt der Begriff der Barrierefreiheit sperrig und seine Definition uneinheitlich. Der Paragraph 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes definiert alle gestalteten Lebensbereiche dann als barrierefrei, wenn sie „… in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“. Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ unterscheidet innerhalb von Wohnungen zwischen „barrierefrei nutzbar“ und dem baulich aufwendigeren „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“. Parallel werden in der Praxis weitere undefinierte Begriffe wie „behinderten-, alters- oder seniorengerecht“ oder „barrierearm“ verwendet, die den Verzicht auf einige aus einer Vielzahl möglicher Barrieren umschreiben. Unter Barrierefreiheit versteht man längst mehr als die Vermeidung baulicher und mobilitätseinschränkender Hindernisse. Der Begriff umfasst darüber hinaus auch Maßnahmen zur einfachen Vermittlung von Informationen, zur Verbesserung von Kommunikation und zur Vermeidung von Ängsten, Ungleichbehandlungen und Benachteiligungen aller Menschen im öffentlichen Raum und im privaten Alltag.

Das sagen die Richtlinien und Empfehlungen

Unabhängig von verschiedenen Definitionen der Barrierefreiheit sind Inklusion, Teilhabe und Selbstbestimmung möglichst vieler Menschen ihre wesentlichen Ziele. Um die baulichen Ziele umzusetzen, halten immer mehr Anforderungen unterschiedlicher Zielgruppen Einzug in die bestehenden Regelwerke, Richtlinien und Empfehlungen. Allen voran gibt die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ detaillierte Empfehlungen zur barrierefreien Planung von öffentlich zugänglichen Gebäuden (Teil 1), Wohnungen (Teil 2) und
öffentlichem Verkehrs- und Freiraum (Teil 3). Im wesentlichen Unterschied zur Vorgängernorm DIN 18025 wurde in der DIN 18040 die früherer Dominanz der Themen „Mobilität“ und „Rollstuhlnutzung“ durch Maßnahmen zur Kompensation des Verlustes von Sinnesleistungen nach dem „Zwei-Sinne-Prinzip“ ergänzt. Dieses Prinzip fordert die Vermittlung von Informationen über mindestens zwei der drei Sinne Hören, Sehen und Tasten.

Fehlinterpretation von Intarsien
Intarsien und stark kontrastierende Farb- und Materialwechsel im Bodenbelag werden oft als herumliegende Gegenstände oder Höhenunterschiede missdeutet. Foto: WiA Aachen

Ausführliche Planungshinweise bietet darüber hinaus die Richtlinienreihe VDI 6008 „Barrierefreie Lebensräume“. Die verschiedenen Blätter liefern z.B. hilfreiche, detaillierte Informationen über die Funktionsweise der menschlichen Sinnesorgane und des Bewegungsapparates sowie sonstige Anforderungen verschiedener Nutzergruppen und Erkrankungen. Und sie geben Hinweise zu barrierefreien Möglichkeiten von Sanitärtechnik,  Elektrotechnik und Gebäudeautomation. Neben Empfehlungen zum barrierefreien Neubau bieten zahlreiche Planungshilfen unter den Stichwörtern „barrierearme Maßnahmen“, „strukturelle Sanierung“ und „individuelle Wohnungsanpassung“ Anregungen zur Reduzierung von baulichen Barrieren im Gebäudebestand.

Wenn Barrierefreiheit an Grenzen stößt

Die Forderung nach Barrierefreiheit stößt immer wieder an topografische, räumliche, finanzielle oder gestalterische Grenzen. Sei es in steilen Bergdörfern, in engen Flugzeugen, bei Rettungswegen oder in denkmalgeschützten Gebäuden. Nicht alle der Barrierefreiheit dienenden oder DIN-gerechten Maßnahmen sind überall umsetzbar und für alle Nutzergruppen gleichermaßen hilfreich. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzeranforderungen ergeben sich in der Praxis auch Interessens- und Planungskonflikte. Diese erfordern trotz allen Bestrebens nach Universalität den aufmerksamen Blick zurück auf einzelne Zielgruppen.

Ein Beispiel dafür ist der Verzicht auf Bordsteine im öffentlichen Raum. Hilfreich für Rollstuhl- und Rollatornutzer, erschwert er sehbehinderten oder blinden Personen die Unterscheidung zwischen Bürgersteig und Fahrbahn. Niedrige Schwellen und taktile Bodenmarkierungen bilden in diesem Fall eine Lösung, die für diese beiden Verkehrsteilnehmer akzeptabel ist. Für Menschen, die ihre Füße aufgrund von Erkrankungen wie Parkinson, Osteoporose oder den Folgen eines Schlaganfalls nicht mehr anheben, sondern nur noch vorwärts schieben können, sind selbst niedrigste Schwellen nicht selbstständig überwindbar. Wo keine für alle zufriedenstellende bauliche Lösung möglich ist, sind Kompromisse erforderlich, bei denen meist die mehrheitlichen Anforderungen zur Umsetzung kommen sollten.

Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Demenz

Am Beispiel des Bauens für ältere Menschen werden solche Planungskonflikte vor allem dort besonders deutlich, wo hochbetagte Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zusammenleben. Neben altersbedingten Mobilitätseinschränkungen und nachlassenden Sinnesleistungen der Bewohner spielt besonders in Pflegeeinrichtungen die hohe und zunehmende Anzahl von Menschen mit Demenz eine wesentliche Rolle für die Kriterien der Barrierefreiheit. Wesentliche Ziele barrierefreier Gestaltung – Selbstbestimmung, die Nutzung der Umgebung ohne fremde Hilfe – relativieren sich bei Demenz. Barrierefreiheit zielt auf eine möglichst große Unabhängigkeit hilfebedürftiger Personen von der Unterstützung durch andere Menschen ab. Für Menschen, die durch Demenz und den Umzug in ein Heim ihre Orientierung, vertraute Personen, Sicherheit und gewohnte häusliche Geborgenheit verlieren, bedarf es neben einer bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Umgebung jedoch eher mehr menschlicher Hilfe und Zuwendung zur Überwindung von Barrieren.

Der kontinuierliche Verlust kognitiver, das heißt informationsverwertender Fähigkeiten durch die Demenz ist eine Beeinträchtigung, die im Widerspruch zu einigen in den Regelwerken verankerte Planungsgrundlagen des barrierefreien Bauens steht. Dazu gehört auch das Zwei-Sinne-Prinzip, das seinen Zweck nur dann erfüllt, wenn die Informationsaufnahme über zwei funktionierende Sinne auch kognitiv interpretiert und weiterverarbeitet werden kann. Genau diese Leistung können Menschen mit fortgeschrittener Demenz nicht mehr erbringen. Es gibt einige Maßnahmen des barrierefreien Bauens, die zwar Beeinträchtigungen der Mobilität und Sinnesleistungen kompensieren, aber dabei kognitive Defizite ignorieren oder gar verstärken. Auf die neu in die DIN 18040 aufgenommene Empfehlung kontrastreicher Gestaltung und taktiler, haptisch und optisch erfassbarer Markierungen, vor allem in Bodenbelägen, reagieren Demenzerkrankte oft unsicher und mit Fehlinterpretationen.

Braille Nutzergruppe
„Was klebt da?“ Braille-Beschriftung für Sehbehinderte und Blinde – hier am Beispiel eines Handlaufs – ist für Menschen mit Demenz verwirrend. Foto: DBSV Friese

Sie nehmen Farb- und Materialwechsel häufig als herumliegende Gegenstände, Stufen oder Vertiefungen wahr, umgehen sie misstrauisch oder meiden diese Bereiche. Akustische und optische Unterstützungsmaßnahmen wie Sprachansagen in Aufzügen oder schalterlose Beleuchtung von Sanitärräumen über Bewegungsmelder können ebenfalls irritieren und lösen bei Menschen mit Demenz oft Angst vor einer vermeintlich anwesenden, aber unsichtbaren und vielleicht bedrohlichen Person aus. Auch die Funktion taktiler Beschriftungen, zum Beispiel in Brailleschrift an Handläufen, wird meist nicht verstanden. Die Anzahl blinder Pflegeheimbewohner, die der Brailleschrift mächtig sind, ist gering im Verhältnis zu 60 – 80 Prozent demenzerkrankter Bewohner. Nicht alle Gestaltungsanforderungen dieser unterschiedlichen Nutzergruppen sind miteinander vereinbar. Bei der Planung von Pflegeeinrichtungen kann die Abwägung der Bewohnerbedürfnisse den Verzicht auf einige Maßnahmen des barrierfreien Bauens durchaus rechtfertigen.

Kritische Auseinandersetzung mit Vorschriften

Die einzuhaltenden Regelwerke zum Abbau und zur Vermeidung von Barrieren sind zahlreich, umfangreich und zweifelsohne auch sehr hilfreich. Die Kunst bei der Anwendung besteht für Architekten jedoch weniger in der Erfüllung sämtlicher Anforderungen nach dem Gießkannenprinzip, sondern vielmehr in einer sinnvollen und bedarfsgerechten Umsetzung je nach  Ziel- und Nutzergruppen. Am Beispiel der Wahrnehmung Demenzerkrankter wird deutlich, dass Planer nicht nur gute Kenntnisse der Anforderungen aus Normen und Regelwerken sowie der verschiedener Zielgruppen benötigen. Sie sollten auch Bereitschaft und Mut zur kritischen Auseinandersetzung mit Vorschriften und genehmigenden Behörden mitbringen.

Autorin: Gudrun Kaiser | Architektin |
Planungs- und Beratungsbüro „WiA – Wohnqualität im Alter“ in Aachen