Bautechnisch eingeführt in NRW

Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) – Ausgabe Juli 2022
Auszüge zur Barrierefreiheit:

Anlage A 4.2/1 zu DIN 18065 Gebäudetreppen

  1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.
  2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
    Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
    2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
    3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine
      ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
    4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
    5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
    6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
    7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
  3. Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau
    eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2015-03. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.
Konsolidierte Fassung
Diese Arbeitshilfe speziell für alle 16 Bundesländer führt den Volltext der DIN 18040 mit den Vorgaben aus den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen sowie den Bauordnungen in einer konsolidierten Fassung zusammen und ermöglicht Ihnen so mehr Übersicht. Die geltenden bzw. ausgenommenen Abschnitte der DIN 18040 sind deutlich markiert.


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Anlage A 4.2/2 zu DIN 18040-1 – Öffentlich zugängliche Gebäude

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 49 Abs. 2 BauO NRW 2018 im erforderlichen Umfang barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen. Die mit den Abschnitten 4.4 (Warnen / Orientieren
    / Informieren / Leiten) und 4.7 (Alarmieren und Evakuieren) verbundenen Ziele sind, soweit erforderlich, zu berücksichtigen; die genannten Hinweise, Beispiele und Empfehlungen können somit im Einzelfall Anwendung finden.
  2. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen im Sinne von § 34 BauO NRW 2018 angewendet
    werden, soweit diese barrierefreie Bereiche erschließen.
  3. Mindestens ein Toilettenraum muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht
    anzuwenden. Zusätzliche Toilettenräume sind in Abhängigkeit von der Anzahl der darauf angewiesenen Personen vorzusehen. Die Toilettenräume sollen möglichst einfach erreichbar sein.
  4. Mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
  5. Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 SBauVO erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.
  6. Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 definierte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. In allen anderen Fällen kann dieses in Abhängigkeit von Nutzung und Nutzerkreis der öffentlich zugänglichen Bereiche zwischen 85 cm und 105 cm über OFF betragen.
  7. Vertikale Plattformaufzüge sind bei der Änderung baulicher Anlagen für die barrierefreie Erreichbarkeit zur Überwindung von höchstens einem Geschoss zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    a) Die nutzbare Fläche der Förderplattform muss mindestens 110 cm x 140 cm betragen.
    b) Die Förderplattform muss über eine 110 cm hohe sichere Umwehrung verfügen, die auch in sitzender Position einen Durchblick ermöglichen muss.
    c) Die Nutzlast muss mindestens 360 kg betragen.
    d) Die Benutzbarkeit muss ohne fremde Hilfe und nicht ausschließlich für Rollstuhlnutzer möglich sein.
    e) Die räumlichen Bedingungen außerhalb des Plattformaufzuges sind entsprechend 4.3.5 auszuführen.
  8. Abweichend von Abschnitt 4.5.2 ist das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen grundsätzlich im
    Bereich von 85 cm bis 105 cm über OFF zulässig.
  9. Für barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume gemäß § 56 Satz 1 und Satz 2
    Nummer 1 SBauVO ist DIN 18040-2 (ohne die Kennzeichnung “R“) anwendbar.

Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume gemäß § 56 Satz 2 Nummer 2 SBauVO müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist auch DIN 18040-2 Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden.

Hinweis: Technische Regeln, auf die in der Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

Anlage A 4.2/3 zu DIN 18040-2 – Wohnungen 

Die Einführung bezieht sich auf:

  • den erforderlichen Umfang der Barrierefreiheit nach § 49 Abs. 1 BauO NRW 2018,
  • die Erreichbarkeit von Aufzügen nach § 39 Absatz 4 Satz 3 BauO NRW 2018,
  • die Erreichbarkeit von Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 BauO NRW 2018, und
  • die Erreichbarkeit von Spielplätzen nach § 8 Absatz 4 Satz 4 BauO NRW 2018.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  1. Von der Einführung ausgenommen sind:
    a) alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“,
    b) für die Erreichbarkeit von Wohnungen in Gebäuden ohne Aufzug der erste Satz des Abschnitts 4.3.1,
    c) Abschnitt 4.3.3.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abschnitt 5.3.1,
    d) die Abschnitte 4.4.1, 4.4.2, 4.4.3 Satz 2, 4.5.2 Spiegelstrich 6 bis 9 sowie Abschnitt 4.5.3
    e) die Regeln für die Bewegungsfläche im Duschplatz nach Abschnitt 5.5.2 für Wohnungen in öffentlich
    geförderten Studierendenwohnheimen, die auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen
    Förderkonzeptes ausschließlich an Studierende vermietet werden,
    f) Abschnitt 5.6 Satz 2, soweit Freisitze danach schwellenlos erreichbar sein müssen.
  2. Zu Abschnitt 4.2.1 gilt:
    Der Abschnitt wird auch für die barrierefreie Erreichbarkeit von Spielplätzen eingeführt.
  3. Zu den Abschnitten 4.3.3 (Türen) und 5.3.1 (Türen) gilt:
    Für Greifhöhen und Bedienhöhen von Drückern, Griffen und Tastern an Türen ist stets ein Achsmaß im
    Bereich von 85 cm bis 105 cm über OFF zulässig. Bei Wohnungseingangstüren nach Abschnitt 5.3.1.1 muss wohnungsseitig Zeile 4 in Tabelle 1 des Abschnitts 4.3.3.2 nicht beachtet werden.
  4. Zu Abschnitt 4.3.5 Satz 1 gilt:
    Der Satz wird wie folgt ersetzt: Gegenüber der lichten Öffnung von Aufzugstüren dürfen keine abwärts führenden Treppenläufe beginnen.
  5. Zu Abschnitt 4.3.6.2 gilt:
    Der Abschnitt gilt ausschließlich für Treppen im Bereich der inneren Erschließung von Gebäuden ohne Aufzug. Die nutzbare Treppenbreite muss mindestens 120 cm und die Größe der Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten mindestens 120 cm x 120 cm betragen.
  6. Zu Abschnitt 4.3.6.3 gilt:
    Der Abschnitt gilt ausschließlich für nach § 34 Absatz 6 BauO NRW 2018 vorzusehende Handläufe. Der erste Satz des Abschnitts wird wie folgt ersetzt: Handläufe an Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.
  7. Zu Abschnitt 4.3.6.4 gilt:
    Bei Baudenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz kann im Einzelfall von den Anforderungen abgesehen werden, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde Bedenken wegen des Denkmalschutzes erhebt.
  8. Zu Abschnitt 4.5.2 gilt:
    Spiegelstrich 5 wird wie folgt ersetzt: – sie sind stufenlos zugänglich; Abschnitt 4.3.1 bleibt unberührt.
  9. Zu Abschnitt 5.3.2 Satz 2 gilt:
    Es genügt, wenn je Wohnung ein Teil der Fenster der Wohnräume in sitzender Position einen Durchblick in die Umgebung ermöglichen.
  10. Zu Abschnitt 5.4 gilt: Es genügt, wenn die Mindesttiefen von Bewegungsflächen entlang der Längsseiten von Betten bei mindestens einem Bett je Wohnung vorhanden sind.
  11. Zu Abschnitt 5.5 gilt:
    In jeder Wohnung muss mindestens ein Sanitärraum vorhanden sein, der den Vorgaben der Abschnitte 5.5.1 bis 5.5.6 entspricht.
  12. Zu Abschnitt 5.6 gilt:
    An Außentüren und Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang von einer Wohnung zu einem ihr zugeordneten Freisitz ermöglichen, sind untere Anschläge oder Schwellen mit einer Höhe bis zu 2 cm zulässig. Die Abschnitte 4.3.3 und 5.3.1 bleiben unberührt.

Hinweis: Technische Regeln, auf die in der Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst

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