Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) — Fassung März 2022 — RdErl. d. MU v. 1. 4. 2022 — 63-24011/2022 —
Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040‑1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 49 Abs. 2 NBauO barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
- Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
- Mindestens ein Toilettenraum für Benutzerinnen und Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
- Mindestens 1 %, mindestens jedoch einer der notwendigen Einstellplätze muss Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.
- Mindestens 1 %, mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 NVStättVO erforderlichen Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen angerechnet werden.
- Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
![]() Diese Arbeitshilfe speziell für alle 16 Bundesländer führt den Volltext der DIN 18040 mit den Vorgaben aus den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen sowie den Bauordnungen in einer konsolidierten Fassung zusammen und ermöglicht Ihnen so mehr Übersicht. Die geltenden bzw. ausgenommenen Abschnitte der DIN 18040 sind deutlich markiert. Zur Arbeitshilfe >> |
Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040‑2
Die Einführung bezieht sich auf:
- Wohnungen, soweit sie nach § 49 Abs. 1 NBauO barrierefrei sein müssen,
- Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 38 Abs. 3 Satz 2 NBauO stufenlos erreichbar sein müssen,
- Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie barrierefrei sein müssen,
- Einstellplätze, soweit sie nach § 49 Abs. 1 Satz 8 NBauO
barrierefrei sein müssen.
Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- Für Wohnungen gilt:
- die Abschnitte 4.3.6, 4.4 und 5.5.6 Satz 1 sind nicht anzuwenden,
- die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ gelten nur für Räume, die nach § 49 Abs. 1 Satz 7 NBauO rollstuhlgerecht sein müssen.
- Für die barrierefreie Zugänglichkeit von Wohnungen nach § 49 Abs. 1 NBauO darf abweichend von Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeilen 6 bis 9 das Maß von Greif- und Bedienhöhen der Drücker, Griffe und Taster anstatt 85 cm höchstens 105 cm betragen.
- Für Wohnungen, die nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 7 NBauO rollstuhlgerecht sein müssen, gilt Abschnitt 5.3.2 Satz 2 nicht. Für Wohnungen, die rollstuhlgerecht sein müssen, genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthalts- raumes Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.
- Für Wohnungen, die nach § 49 Abs. 1 Satz 7 NBauO rollstuhlgerecht sein müssen, genügt es, wenn die Anforderungen
- an das Achsmaß von Greif- und Bedienhöhen nach Abschnitt 5.1 i. V. m. Abschnitt 4.5.2 Satz 2,
- an die maximal aufzuwendende Kraft bei Bedienvorgängen nach Abschnitt 5.1,
- an die Greif- und Bedienhöhen der Drücker, Griffe und Taster für Wohnungseingangs- und Wohnungstüren nach den Abschnitten 5.3.1.1 und 5.3.1.2 i. V. m. Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeilen 6 bis 9,
- an die Greifhöhe von Fenstergriffen nach Abschnitt 5.3.2,
- an die Ausrüstung mit Bedienelementen und Stützennach Abschnitt 5.5.3 und
- nach Abschnitt 5.5.4 bei Bedarf erfüllt werden.
- Bei Wohnungen darf abweichend von Abschnitt 5.6 Satz 2 zwischen Freisitz und Wohnung eine Schwelle sein, wenn deren Höhe höchstens 2 cm beträgt.
- Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 NBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
- Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume darüber hinaus zusätzlich rollstuhlgerecht sein müssen, gelten auch die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“. Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem rollstuhlgerechten Beherbergungsraum können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links
vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage installiert werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen — dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.
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