Ein grünes Bild mit dem Text "Musterbauordnung (MBO) Änderungsempfehlungen für mehr Barrierefreiheit" und dem Logo von bfb barrierefrei bauen.
Quelle: RM Rudolf Müller Medien

Bauordnungsrecht 2025-01-13T16:24:47.480Z Änderung für mehr Barrierefreiheit gefordert | Musterbauordnung

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt umfassende Änderungen der Musterbauordnung (MBO). Ziel ist es, Barrierefreiheit zum Standard zu machen und bestehende Ausnahmen im Neubau zu beschränken.  Ab 3 Wohnungen sollten alle Wohnungen barrierefrei sein, Aufzüge werden ab 4 Geschossen gefordert und Barrierefreiheit sollte im Sinne von Nutzungsflexibilität und Nachhaltigkeit auch für Arbeitsstätten verpflichtend sein.

Die ausführlichen „Baufachlichen Empfehlungen zur Barrierefreiheit für eine Änderung der Musterbauordnung“ von Dezember 2024 wurden u.a. an die Bauministerkonferenz, Bauministerien des Bundes und der Länder sowie den Architektenkammern übergeben. Erarbeitet wurden die Vorschläge in Zusammenarbeit mit Expert:innen von Fach- und Beratungsstellen verschiedenen Bundesländer. Aus Sicht der Verfasser ist die Herstellung von Barrierefreiheit ist „ein zentrales gesellschaftliches und politisches Anliegen, vor allem in einem zunehmend vom demographischen Wandel betroffenen Staat, welches die Zukunftsfähigkeit von Deutschland und die Lebensverhältnisse der hier lebenden Menschen enorm beeinflusst.“

Die wesentlichen MBO-Änderungsvorschläge im Überblick

  • § 3 Allgemeine Anforderungen
    NEU: „Die Belange der Menschen mit Behinderungen, der alten Menschen, der Kinder und Jugendlichen sowie der Personen mit Kleinkindern sind bedarfsgerecht zu berücksichtigen.“
  • § 8 Kinderspielplätze
    NEU: barrierefrei erreichbare und in angemessenem Umfang barrierefrei nutzbare Spielplätze für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen.
  • § 42 Treppen
    NEU: Beidseitig nutzbare Handläufe, soweit die Verkehrssicherheit und die barrierefreie Nutzbarkeit dies erfordern.
  • § 39 Aufzüge
    NEU: Aufzugspflicht bei mehr als 3 Geschossen, Ausnahmen für Ein- und Zweifamilienhäusern sowie im Bestand.
  • § 48 Wohnungen
    NEU: barrierefreie Abstellflächen, statt bisher Abstellräume  NEU: Rauchwarnmelder auch in Aufenthaltsräumen und so, dass „von allen Bewohnern“ wahrnehmbar (ggf. vorrüsten).
  • § 50 Barrierefreies Bauen
    Wohngebäude
    NEU: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen alle Wohnungen barrierefrei sein, Ausnahmen beim Bauen im Bestand. Keine feste R-Quote für rollstuhlgerechte Wohnungen. Geänderter § 87 ermöglicht regional angepasste, bedarfsgerechte R-Quoten.
    Öffentlich zugängliche Gebäude
    NEU: Öffentlich zugängliche Gebäude müssen zweckentsprechend barrierefrei sein, anstatt bisher in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen. Durch die Formulierung „zweckentsprechend“ wären anders als bisher auch Arbeitsstätten umfasst.
    Abweichungen
    NEU: Keine Abweichungen mehr aufgrund von unverhältnismäßigem Mehraufwand (schwierige Geländeverhältnisse, ungünstige, vorhandene Bebauung). Der entsprechende Absatz entfällt. In begründeten Einzelfällen bietet § 67 entsprechende Abweichungsmöglichkeiten.
  • § 66 Bautechnische Nachweise
    NEU Nachweispflicht: Die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit ist nachzuweisen. Form und Inhalt der Nachweise sollen die Bauvorlageverordnungen regeln. Empfohlen wird eine zeichnerische und textliche Darstellung, je nach Komplexität ein Barrierefrei-Konzept.
  • § 68 Örtliche Bauvorschriften
    NEU R-Quote: Gemeinden können eine Quote und Quartiersverteilung für rollstuhlgerechten Wohnraum festlegen.

Die kompletten „Baufachlichen Empfehlungen zur Barrierefreiheit für eine Änderung der Musterbauordnung“ inkl. ausführlicher Begründungen können bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit online abgerufen werden:

Hier geht es zur PDF-Version »

Hier geht es zur barrierefreien Word-Version »

zuletzt editiert am 14. Januar 2025
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