Bauliche Mindestanforderungen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-MindBauVO) – Sachsen-Anhalt

Neue Vorgaben zur baulichen Gestaltung von stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie amulanten, nicht selbst organisierten Wohnformen.
Auch Sachsen-Anhalt hat jetzt eine eigene, länderspezifische „Heimmindestbauverordnung“.  Die „Verordnung über bauliche Mindestanforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz“ vom 17. Mai 2022 tritt zum 1. August 2022 in Kraft und löst damit die Heimmindestbauverordnung des Bundes ab.

Die mit nur fünf Seiten recht knappe Bauverordnung definiert Mindestanforderungen für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie und Wirtschafträume sowie Verkehrsflächen, Sanitäranlagen und technischen Einrichtungen in

  1. Stationären Einrichtungen nach § 3 WTG  (ab mind. 6 Personen)
  2. Sonstigen, nicht selbst organisierten (ambulanten) Wohnformen nach § 4 WTG

In Bezug auf die Barrierefreiheit verweist die Bauverordnung für die öffentlich zugänglichen Bereiche auf die Landesbauordnung und fordert den R-Standard. Orientierungshilfen werden sowohl im Hinblick auf Sinnesbehinderungen als auch zur Unterstützung bei kognitiven Einschränkungen gefordert.

Definition Barrierefreiheit

§ 3 Barrierefreiheit (WTG-MindBauVO vom 17. Mai 2022)
„Für die in § 1 genannten Einrichtungen und Wohnformen gilt die Barrierefreiheit der dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile nach § 49 Abs. 2a der Bauordnung des Landes Sachen-Anhalt, einschließlich der Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, soweit Flächen von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden. Angemessene Orientierungshilfen für Bewohnerinnen und Bewohner mit beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten und Sinnesbeeinträchtigungen sind vorzuhalten.“

PDF der Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung-WTG-MindBauVO >>