Update: Die neue BauO NRW 2018 gilt ab dem 1. Januar 2019!
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Was hat sich geändert? Nach dem umstrittenen Referentenentwurf ist am 28. Dezember 2016 die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen verkündet worden. Wir haben für Sie die Stellen herausgearbeitet, die das barrierefreie Bauen betreffen. Lesen Sie nachfolgend die relevanten Auszüge aus der neuen und der alten BauO NRW in einer Gegenüberstellung sowie die dazugehörigen Begründung zum Entwurf der neuen Bauordnung.
Zur Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen >>
Alte BauO NRW
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Neue BauO NRW
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Begründung zum Gesetzesentwurf der neuen LBO
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
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§ 2 Begriffe
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Begründung zu § 2 Absatz 11 Der neue Absatz 11 kommt dem Wunsch der Behindertenverbände nach, in der Landesbauordnung den Begriff der Barrierefreiheit zu definieren. Der neue Absatz setzt den § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW für den Bereich des Bauordnungsrechts um und orientiert sich an § 2 Absatz 9 der Musterbauordnung. Die gesetzliche Definition hat zur Folge, dass überall dort, wo das Gesetz die Barrierefreiheit fordert (z.B. für Spielflächen, Aufzüge, Abstellräume etc.) die Barrierefreiheit gemäß § 2 Abs. 11 gemeint ist, die für alle Menschen herzustellen ist. Etwas anderes gilt nur für Wohnungen: Dort unterscheidet der § 48 Abs. 2 zwischen (allgemein) barrierefreien Wohnungen und solchen, die darüber hinaus rollstuhlgerecht sein müssen. Diese Unterscheidung folgt aus der für Wohnungen als allgemein anerkannte Regel der Technik geltenden DIN 18040, Teil 2, die unterschiedliche Bau- und Ausstattungsanforderungen enthält. Die Barrierefreiheit bezieht sich, was Auffindbarkeit, Zugang und vor allem Nutzung angeht, auf den Zweck der baulichen Anlage. Dies bedeutet, dass z.B. Räume, die ausschließlich von bestimmten Personen aufgesucht werden sollen, wie Heizungskeller und Technikräume, nicht barrierefrei sein müssen. Die Formulierung, wonach barrierefreie bauliche Anlagen „in der allgemein üblichen Weise“ nutzbar sein sollen, bedeutet, dass es bei der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlagen keine Unterschiede zwischen bestimmten Personengruppen geben darf. Die zweckentsprechende Nutzung soll „grundsätzlich“ ohne fremde Hilfe möglich sein. Dies bedeutet, dass die baulichen Anlagen nicht auf Personen ausgerichtet werden müssen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder Alters ohnehin auf Hilfe angewiesen sind. Die Auffindbarkeit bezieht sich auf Maßnahmen an der baulichen Anlage wie z.B. kontrastreiche Gestaltung des Zu- bzw. Eingangs, nicht jedoch auf Leitsysteme im öffentlichen Verkehrsraum. |
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(11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. | |
Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung |
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§ 6 Abstandflächen |
entspricht dem früheren § 6 BauO NRW | |
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(13) Bei der Änderung von vor dem 1. Januar 2017 zulässigerweise errichteten Gebäuden bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind. | Begründung zu § 6 Absatz 13 Zur Verbesserung der barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen in bestehenden Gebäuden soll die Errichtung von Aufzügen bis ins oberste Geschoss ermöglicht werden. Da Aufzüge, die über die Außenwand hinweg bis ins Dach hinein ragen, keine untergeordneten Vorbauten nach Absatz 7 sind, ist es erforderlich, sie neu in einem eigenen Absatz zu regeln. Die Größenbegrenzung des Aufzugsschachtes ermöglicht Aufzüge in den Mindestmaßen nach § 37 Absatz 8 für die Aufnahme von Rollstühlen. Zur Herstellung der Barrierefreiheit von Gebäuden ist eine geringere Abstandfläche zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze gerechtfertigt. Zum Erreichen des letzten Geschosses mit Wohnungen reicht es bei Wohnungen, die sich über mehrere Geschosse erstrecken aus, wenn das unterste Geschoss angebunden wird. |
§ 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen |
§ 8 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen |
entspricht dem früheren § 9 BauO NRW |
(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spiel-
fläche für Kleinkinder auf dem Grundstück
bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem
Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe
a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich-rechtlich gesichert ist,
b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist.
Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden, wenn die Art und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
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(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als einer Wohnung ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausreichend große Spielfläche für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine sonstige für die Kinder nutzbare Spielfläche geschaffen wird oder vorhanden ist oder eine solche Spielfläche wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Die Spielfläche muss barrierefrei erreichbar sein. | Begründung zu § 8 Absatz 2: Die Formulierung wird an § 8 MBO angepasst, anders als dort bleibt es in NRW aber bei der Regelung, dass die Pflicht, Spielflächen für Kleinkinder herzustellen, schon für Wohngebäude mit mehr als einer Wohnung gilt. Die insoweit geänderte Formulierung dient lediglich der Klarstellung. |
Abschnitt 4 Rettungswege, Treppen, Aufzüge und Öffnungen |
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§ 36 Treppen |
§ 34 Treppen |
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(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Trep-
penabsätze notwendiger Treppen muss min-
destens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit
nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine
Breite von 0,8 m.
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(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m. Eine geringere Breite als 1 m kann beim nachträglichen Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn
lauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt. |
Begründung zu § 34 Absatz 5 Absatz 5 entspricht dem früheren § 36 Abs. 5. Zusätzlich wird eine Regelung für den Einbau von Treppenliften aufgenommen, um in bestehenden Gebäuden die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen in Obergeschossen nachträglich zu ermöglichen. |
§ 37 Treppenräume |
§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge |
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(10) In notwendigen Treppenräumen müssen
1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht
ausgebauten Dachräumen, Werkstätten,
Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räu-
men sowie zu Nutzungseinheiten mit mehr
als 200 m² Nutzfläche ohne notwendige
Flure rauchdichte und selbstschließende
Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse T
30, 2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, rauch-
dichte und selbstschließende Türen und
3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden
geringer Höhe dichtschließende Türen
erhalten.
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(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. |
Begründung zu § 35 Absatz 6 Absatz 6 enthält die Anforderungen an die Öffnungen in den raumabschließenden Bauteilen von Treppenräumen und entspricht weitgehend dem früheren § 37 Abs. 10. Für die Türen zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (Satz 1 Nr. 3, das sind insbesondere Wohnungen und Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m2) wird die bisherige Anforderung „dichtschließend“ beibehalten; diese Eigenschaft wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht und bedarf keines formellen Nachweises. Entsprechend der nachdrücklichen Forderung seitens der Feuerwehren wird aber zusätzlich verlangt, dass sie selbstschließend sein müssen. Davon ausgenommen werden Wohnungen, für die wie bisher dichtschließende Abschlüsse genügen. Selbstschließende Türen widersprechen den Zielsetzungen der Barrierefreiheit in-soweit, als vor allem behinderte oder ältere Menschen im alltäglichen Gebrauch eine erheblich größere Kraft aufwenden müssen, um die Türen zu betätigen. Das unmittelbare Zufallen der Türen birgt ebenfalls weitergehende Risiken im Alltag und im Brandfall. Ein unbeabsichtigtes Zufallen kann zwar durch das Vorschreiben von Freilauftürschließern vermieden werden, dies ist mit dem Ziel „bezahlbares Wohnen“ aber nicht zu vereinbaren. Neu ist die Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Seitenteilen und Oberlichtern als Bestandteil der Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse, wenn die Abschlüsse eine Gesamtbreite von 2,50 m nicht überschreiten (Satz 2), was einer Forderung aus der Praxis entspricht. |
§ 39 Aufzüge |
§ 37Aufzüge |
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(6) Aufzüge müssen barrierefrei sein. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. | Begründung zu § 37 Absatz 6 In Absatz 6 Satz 1 wird die allgemeine Anforderung an Aufzüge aus dem bisherigen § 39 Absatz 7 Satz 1 aufgegriffen, allerdings wird klargestellt, dass die Aufzüge nicht allein für die Aufnahme von Rollstühlen geeignet, sondern insgesamt barrierefrei sein müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufzüge auch für andere beeinträchtigte Menschen, z.B. Blinde und Hörgeschädigte nutzbar sein müssen. Die in Satz 2 geforderte ausreichende Bewegungsfläche vor den Aufzügen entspricht der Regelung im bisherigen § 39 Absatz 6 Satz 3. |
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschos-
sen über der Geländeoberfläche müssen Auf-
züge in ausreichender Zahl eingebaut werden,
von denen einer auch zur Aufnahme von Kin-
derwagen, Rollstühlen, Krankentragen und
Lasten
geeignet sein muss; das oberste Ge-
schoss ist nicht zu berücksichtigen, wenn sei-
ne Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder
wenn durch den nachträglichen Ausbau des
Dachgeschosses Wohnungen geschaffen
werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Kran-
kentrage müssen eine nutzbare Grundfläche
von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre
Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90 m haben. Vor den Auf-
zügen muss eine ausreichende Bewegungs-
fläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von
Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine
nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m
x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in
dem Gebäude und von der öffentlichen Ver-
kehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Tü-
ren müssen eine lichte Durchgangsbreite von
mindestens 0,90 m haben. § 55 Abs. 4 Sätze
2 bis 6 gilt entsprechend.
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(7) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. | Begründung zu § 37 Absatz 7 Der neue Absatz 7 greift teilweise die Regelung des früheren Absatzes 6 Satz 1 auf. Zukünftig müssen bereits in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen Aufzüge eingebaut werden. Diese Änderung entspricht der Baupraxis; es gehört inzwischen zum Standard, Gebäude dieser Höhe mit Aufzügen auszustatten. Außerdem wird auf diese Weise festgeschrieben, dass mehr Wohnungen geschaffen werden, deren Bewohner sie nicht altersbedingt verlassen müssen. Die Forderung, wonach einer dieser Aufzüge zur Aufnahme von Krankentragen und Lasten geeignet sein muss bleibt aber, wie im bisherigen § 39 Absatz 6 Satz 1, auf Gebäude mit mehr als fünf Geschossen beschränkt. Die Ausnahme im früheren Absatz 6, dass das oberste Geschoss nicht zu berücksichtigen ist, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert, wird aufgegeben. Im Übrigen wird in Satz 3 das Wort „stufenlos“ durch „barrierefrei“ ersetzt. |
(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Roll-
stühlen geeignet sein. Von mehreren Aufzü-
gen muss mindestens einer zur Aufnahme von
Rollstühlen geeignet sein.
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(8) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. | Begründung zu § 37 Absatz 8 Absatz 8 regelt die bisher im früheren § 39 Absatz 6 enthaltenen Maße des Fahrkorbs. In Satz 2 wird eine Regelung aus der MBO zur Aufteilung der Fahrkorbgrundfläche neu aufgenommen. |
Abschnitt 6 Aufenthaltsräume und Wohnungen |
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§ 49 Wohnungen |
§ 48 Wohnungen
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entspricht dem früheren § 49 BauO NRW. |
(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich
sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2
sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur
mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt
werden können, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder weil sie den Einbau
eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern.
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(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden, die gemäß § 37 Absatz 7 Satz 1 Aufzüge haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als acht Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. | Begründung zu § 48 Absatz 2 Künftig müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses insgesamt barrierefrei sein. Die Regelung nimmt Bezug auf die Definition in der neuen Nr. 11 des § 2 Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich bestimmt Satz 2, dass in Gebäuden, in denen gemäß § 37 Absatz 7 Aufzüge eingebaut werden müssen – also in Gebäuden mit vier und mehr Geschossen – alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass künftig mehr Wohnungen errichtet werden, die dem Wohnbedarf nicht nur der Menschen mit Behinderungen sondern auch dem alter Menschen entsprechen. Auch in Wohngebäuden mit weniger als vier Geschossen sollen nicht alle barrierefreien Wohnungen entsprechend der DIN 18040 Teil 2 (R) auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein, weil nur ein Teil der barrierefreien Wohnungen von auf einen Rollstuhl angewiesenen Personen genutzt werden dürfte und daher eine umfassende Forderung nach „R“ – Standard nicht zu rechtfertigende Kostensteigerungen sowie – wegen der besonderen Flächenaufteilung innerhalb der Wohnungen – eingeschränkte Vermietbarkeit zur Folge haben dürfte. Aus diesem Grund bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 3, dass erst in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen [Anmerkung: Die Begründung bezieht sich auf den Entwurf zur BauO. In der endgültigen Fassung wurde die Grenze von 6 auf 8 Wohnungen angehoben.] mindestens eine der barrierefreien Wohnungen uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein muss; in Gebäuden mit mehr als fünfzehn Wohnungen müssen es zwei Wohnungen sein. Um im Geschosswohnungsbau eine flexiblere Bauweise zu ermöglichen lässt Satz 4 zu, die barrierefrei zu errichtenden Wohnungen auf mehreren Geschossen anzuordnen. Die Abweichungsregelung in Satz 5 wurde von den bislang aufgeführten Beispielen, die häufig als zu erfüllende Voraussetzungen missverstanden wurden, befreit. Sie ist allerdings beschränkt auf bestandsgeschützte Gebäude, die geändert oder einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden sollen. Bei der Zulassung von Abweichungen wird der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie soll die Möglichkeit haben, in den Fällen, in denen völlige Barrierefreiheit nicht verhältnismäßig wäre, den Bauherrn weniger belastende Anpassungen der baulichen Anlage zu fordern. In der nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassenden Verwaltungsvorschrift sollen Hinweise zu den Abweichungsmöglichkeiten gegeben werden. Die Verwaltungsvorschrift soll auch Hinweise dahin gehend geben, dass die geforderten barrierefreien Wohnungen bei mehreren im Zusammenhang geplanten Gebäuden auf eines der Gebäude konzentriert werden können. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll außerdem in einer Technischen Baubestimmung festgelegt werden, wie die an die Barrierefreiheit von Wohnungen zu stellenden Anforderungen zu erfüllen sind. |
(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Ober-
geschossen sollen leicht erreichbare und zu-
gängliche Abstellräume für Kinderwagen und
Fahrräder sowie für Rollstühle, Gehwagen und
ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden.
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(5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel in ausreichender Größe herzustellen. | Begründung zu § 48 Absatz 5 Der Begriff „Gehwagen“ wird durch den heute gebräuchlichen Begriff „Rollatoren“ ersetzt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Räume in ausreichender Größe herzustellen sind. Dies trägt auch dem gestiegenen Bedürfnis nach sicheren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder Rechnung. Die künftige Verwaltungsvorschrift wird Kriterien enthalten, um die angemessene Größe festlegen zu können |
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(6) Bei Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen müssen alle gemeinschaftlich genutzten Räume, Flächen und Nebenanlagen barrierefrei sein. | Begründung zu § 48 Absatz 6 In § 49 Abs. 5 gab es immer schon die Regelung, dass für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen leicht erreichbare und zugängliche Abstellräume unter anderem auch für Rollstühle und Gehwagen hergestellt werden sollten. Die Praxis der Bauaufsichtsbehörden hat gezeigt, dass diese Abstellräume häufig in den Kellergeschossen untergebracht wurden, auch dann, wenn das Kellergeschoss nur über Treppen erreichbar war. Dies konterkariert jedoch den Zweck dieser Abstellräume, in denen auch die Hilfsmittel für bewegungseingeschränkte Personen untergebracht werden sollen. Im § 49 Absatz 6 wird jetzt bestimmt, dass in Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen auch die gemeinschaftlich genutzten Räume, Flächen und Nebenanlagen barrierefrei sein müssen. Dies gilt vor allem für die Abstellräume nach Absatz 5. Für Kinderspielflächen gilt die spezielle Regelung des § 8 Absatz 2. Die mit dem § 49 Absatz 5 gemachten Erfahrungen lassen es angezeigt erscheinen, die barrierefreie Ausgestaltung nicht mehr als „Soll-Vorschrift“, sondern als zwingendes Recht zu konzipieren |
Abschnitt 7 Besondere Anlagen |
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§ 51 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder |
§ 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder |
entspricht dem früheren § 51 BauO NRW |
(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen
nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen
ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich.
(3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem
Baugrundstück oder in der näheren Umgebung
davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauauf-
sichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder
auf einem anderen Grundstück herzustellen
sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.
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(2) Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach § 48 Absatz 2 und § 54 Absatz 1 müssen geeignete Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden. Diese Stellplätze sollen in der Nähe der barrierefreien Eingänge angeordnet werden. | Begründung zu § 50 Absatz 2 Absatz 2 macht deutlich, dass die Gemeinden ungeachtet ihrer Regelungskompetenz nach Absatz 2 dafür sorgen müssen, dass eine ausreichende Zahl von Stellplätzen geschaffen wird, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind. Dies gilt sowohl für Gebäude mit Wohnungen nach § 48 als auch für bauliche Anlagen nach § 54. |
§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen |
§ 54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen |
ersetzt den früheren § 55 |
(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich
sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen
mit Behinderung, alten Menschen und Perso-
nen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und
ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
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(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift. | Begründung zu § 54 Absatz 1 In Satz 1 wird verlangt, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein müssen. Bauliche Anlagen sind gemäß Satz 2 öffentlich zugänglich, wenn nicht von vornherein bestimmte Personengruppen als Besucher oder Benutzer der baulichen Anlage für die Dauer der genehmigten Nutzung ausgeschlossen werden können. Satz 3 dient der Klarstellung. Es gilt die Definition der Barrierefreiheit in § 2 Abs.11. Bis zum Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung werden Technische Baubestimmungen bekannt gemacht, die verbindlich regeln, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit umzusetzen sind. Außerdem wird es zusätzliche Bauvorlagen geben, in denen die Barrierefreiheit umfassend dargestellt wird, sodass die Bauaufsichtsbehörden u.a. auch prüfen können, ob das so genannte „Zwei-Sinne-Prinzip“ bei der Planung beachtet wurde. Die baulichen Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen auch dann barrierefrei sein, wenn sie nicht öffentlich zugänglich sind. Die Regelung, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt sein dürfen, greift einen Gedanken aus § 50 Abs. 2 Satz 3 MBO auf. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie Gastplätze in Gaststätten, Hotelzimmer, Besucherplätze in Versammlungsstätten, Kranken – und Pflegezimmer, Hafträume, aber auch Toilettenanlagen zur Verfügung stehen. |
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und Gaststätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und Garagen muss mindes-
tens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindes-
tens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.
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(2) Werden rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder ihre Nutzung geändert, so kann eine Abweichung von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erfüllung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erforderte. | Begründung zu § 54 Absatz 2 Absatz 2 bezieht sich auf bereits rechtmäßig bestehende öffentlich zugängliche bauliche Anlagen. Werden sie oder ihre Nutzung geändert, so soll es möglich sein, auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit zu verzichten, wenn diese Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderten. Diese Regelung soll verhindern, dass bereits bestehende öffentlich zugängliche Bauten faktisch nicht mehr verändert und damit letztlich nicht mehr weitergenutzt werden könnten. Die Unverhältnismäßigkeit des Mehraufwandes bezieht sich auf den ohnehin durch die Änderung oder die Nutzungsänderung anfallenden Aufwand und auf den wirtschaftlichen Wert der beabsichtigten neuen Nutzung bzw. der fortbestehenden Nutzung im geänderten Gebäude. In der Regel dürfte sich der unverhältnismäßige Mehraufwand in Form unzumutbarer Mehrkosten realisieren. |
Teil 5
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§ 68 Vereinfaches Genehmigungsverfahren |
§ 67 Einfaches Genehmigungsverfahren |
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(1) […]
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
Zulassungsverfahren geprüft wird. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.
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(1) Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. Das einfache Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein großer Sonderbau ist. |
Begründung zu § 67 Absatz 1 In Satz 1 wird zunächst darauf Bezug genommen, dass die großen Sonderbauten künftig in § 53 Abs. 3 geregelt werden und dann klargestellt, dass das einfache (früher: vereinfachte) Baugenehmigungsverfahren für alle anderen baulichen Anlagen gilt. Die Nummern 1 bis 4 des Satzes 1 entsprechen im Wesentlichen dem früheren § 68 Abs. 1 Satz 4 Nummer 1 bis 4. In Nr. 2 wird zusätzlich der § 48 als zu prüfende Vorschrift aufgeführt, allerdings nur die Absätze, die die Barrierefreiheit betreffen; wegen der geänderten Brandschutzvorschriften wird „§ 17“ durch das Wort „Brandschutzvorschriften“ ersetzt, ohne dass dadurch der Regelungsinhalt der Vorschrift geändert würde. Nr. 4 wird – wie in § 66 – dahin gehend ergänzt, dass Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes nicht geprüft werden. |
§ 74 Öffentlichkeitsbeteiligung, Beteiligung der Angrenzer |
§ 75 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit |
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(5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach § 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | Die nunmehr eingefügte Pflicht, dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat keinen Einfluss auf die Entscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde. Vor allem muss kein Benehmen oder gar Einvernehmen mit den in Absatz 5 genannten Personen hergestellt werden. Es soll diesen vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, der Bauaufsichtsbehörde aufgrund ihrer Kenntnisse von den örtlichen Verhältnissen Anregungen zum Bauvorhaben vorzutragen. Sie sind weder in das Verfahren der behördlichen Prüfung noch das der Kontrolle der Ausführung des Bauvorhabens einzubeziehen. Da sie lediglich Gelegenheit erhalten sollen, eine Stellungnahme abzugeben und hierfür, ähnlich wie bei der Anhörung nach § 28 VwVfG, eine Frist von zwei Wochen regelmäßig ausreichen dürfte, werden die im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 einzuhaltenden Fristen nicht berührt, so dass das Verfahren nicht verzögert wird und Mehrkosten für Antragsteller daraus nicht entstehen können. |
Teil 6
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§ 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen |
§ 89 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
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entspricht dem früheren § 87 |
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass
auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in
Einklang gebracht werden, wenn
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(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie Nutzung einer baulichen Anlage nach § 54 verbessert werden kann. Voraussetzung für die Forderung ist, dass
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Begründung zu § 89 Absatz 2 wird gegenüber der bisherigen Regelung in Bezug auf Änderungen im Bestand dahin gehend ergänzt, dass unter den bereits bekannten Voraussetzungen eine Anpassung der nicht im Zusammenhang mit der Änderung stehenden Bauteile gefordert werden soll, wenn dies zu einer Verbesserung der Barrierefreiheit führte. |
Teil 7 Schlussbestimmung |
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§ 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften |
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(1) Die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 treten sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, mit Ausnahme ihres § 51, außer Kraft. § 51 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 tritt zum 1. Januar 2019 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden in Gebieten, für die die zuständige Kommune keine Satzung über notwendige Stellplätze oder Fahrradabstellplätze erlassen hat, diese Vorschrift anzuwenden. | ||
§ 91 Berichtspflicht |
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen der Bauordnung.
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Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweck-mäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Insbesondere berichtet sie über die Dauer von Genehmigungsverfahren und über die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen. |
Die im Gesetzentwurf zur BauO NRW vorgesehenen Regelungen zur Barrierefreiheit wurden am 25.10.2016 im Düsseldorfer Landtag kontrovers diskutiert. Besonders umstritten war die starre, landeseinheitliche R-Quote. Wir waren vor Ort dabei und haben die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst: zum Nachbericht
Informationen zum vorangehenden Gesetzesentwurf
A Problem und Regelungsbedarf
[…] Die BauO NRW enthält auch Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die baulichen Anlagen von allen Menschen sicher genutzt werden können, also auch von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen. Diese Regelungen werden jedoch den Anforderungen, die auf Grund der UN-Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft gestellt werden müssen, nicht gerecht. Sie müssen daher geändert werden. Dies betrifft vor allem die Vorschrift über öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, aber auch die über Wohnungen. […]
B Lösung
[…] Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Regelungen, um für den Bereich des Bauens den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention nachzukommen. Es soll – im Einklang mit den Begriffen des Behindertengleichstellungsgesetzes – dafür gesorgt werden, dass öffentlich zugängliche Gebäude grundsätzlich in ihrer Gesamtheit barrierefrei sind. Weiterhin sollen barrierefreie und – mit einem geringeren Anteil – uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gebaut werden, um Menschen mit Behinderungen, Personen mit Kleinkindern und alten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. […]
D Kosten
[…] Durch die weiter gehenden Anforderungen an die Barrierefreiheit werden bei Errichtung und Änderung von Landesbauten und Wohngebäude voraussichtlich Mehrkosten entstehen. Deren Umfang kann nicht prognostiziert werden; zum einen sind bereits nach geltendem Recht Bauten der öffentlichen Hand weitgehend barrierefrei zu errichten, zum anderen ist die Höhe der Mehrkosten vom Umfang des Änderungsbedarfs bei älteren, ggf. denkmalgeschützten Gebäuden abhängig. […]
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
[…] Durch die angestrebte umfassende Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden (nicht nur öffentliche Gebäude, sondern z.B. auch Arztpraxen) dürften auch bei der Errichtung, Änderung und Erweiterung kommunaler Gebäude (wie z.B. Schulen) Mehrkosten entstehen. Diese sind gemäß § 2 Absatz 3 KonnexAG nicht konnexitätsrelevant.
Allgemeiner Teil der Begründung
A. Voraussetzungen des Gesetzentwurf
2. Barrierefreiheit
Bereits in der Landesbauordnung von 1984 war vorgeschrieben, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in ihrem dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teil barrierefrei sein mussten. Dies kam vor 1995 durch die Formulierung zum Ausdruck, dass die baulichen Anlagen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Erwachsenen mit kleinen Kindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend nutzbar sein mussten.
Diese Regelung wurde mit der Novellierung 1995 nur sprachlich geändert. Zusätzlich wurde eine Regelung über die Barrierefreiheit von Wohnungen eingeführt. Für diese galt allerdings nur, dass die Wohnungen barrierefrei erreichbar und dass die wesentlichen Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sein mussten. Eine völlige Barrierefreiheit verlangte das Gesetz nicht.
Die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit sind bis heute bei vielen Bauvorhaben nicht oder nur unzureichend beachtet worden. Immer noch herrscht bei vielen am Bau Beteiligten – Bauherren, Planern – aber auch bei Bauaufsichtsbehörden die Auffassung vor, öffentlich zugänglich bauliche Anlagen seien im wesentlichen Behörden oder andere Gebäude, die von der öffentlichen Hand betrieben werden. Dies führt dazu, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Arztpraxen, Ladengeschäfte, Gaststätten und andere vergleichbar genutzte bauliche Anlagen nicht beachtet werden. Außerdem wird in vielen Fällen nicht berücksichtigt, dass die Barrierefreiheit sich nicht allein auf Personen bezieht, die in ihrer Mobilität beschränkt sind, sondern dass auch Vorkehrungen zu Gunsten der Personen getroffen werden müssen, deren Seh- bzw. Hörfähigkeit eingeschränkt ist. Insgesamt kann festgestellt werden, dass es in Bezug auf die vom Gesetz bereits seit langem geforderte Barrierefreiheit immer noch erhebliche Vollzugsdefizite gibt.
Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Artikel 9 dieses Übereinkommens verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, das Erforderliche zu veranlassen, um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen. Ausdrücklich genannt wird die Fest-stellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren für Gebäude. Bereits in dem im Jahr 2012 vom Landtag verabschiedeten Antrag zum Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention haben die die Landesregierung tragenden Fraktionen für die künftige Gesetzgebung Folgendes ausgeführt: „Die UN – Behindertenrechtskonvention vollzieht einen Paradigmenwechsel bei der Gestaltung der Politik und der Entwicklung von Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erfüllung der neuen Anforderungen.
Kennzeichnend für diesen Wechsel im Leitbild der Politik mit und für Menschen mit Behinderung ist die Definition von Behinderung und der darauf aufbauende Wechsel von der Integration zur Inklusion: Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert nicht die Integration, d. h. die Anpassung von Menschen an die in physischer und sozialer Hinsicht als Normalität vorgegebenen Umweltbedingungen. Ziel ist das inklusive Gemeinwesen, d. h. eine Gesellschaft in der die Bedingungen in jeder Hinsicht so gestaltet sind, dass alle Menschen – ob beeinträchtigt oder nicht – ohne besondere Anpassungsleistungen und ohne jede Diskriminierung zusammenleben können.“ Weiter heißt es dort: „Das in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnortes und der Lebensform muss für alle Menschen mit Behinderung gelten, unabhängig vom Alter und Hilfebedarf.“
Die Landesregierung wird aufgefordert, „das geltende Landesrecht im Hinblick auf die Anforderungen der UN-Konvention zu prüfen und entsprechend anzupassen“ und insbesondere „die in den Regelungen zur Barrierefreiheit in § 55 der Landesbauordnung enthaltene Unterscheidung zwischen Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern aufzuheben sowie die Einführung des Nachweises über die Barrierefreiheit des Bauvorhabens bei der Vorlage des Bauantrags zu überprüfen“. Dementsprechend heißt es auf Seite 66 des Koalitionsvertrages: „Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention besitzt für uns die bedarfsgerechte Ausgestaltung der Wohn- und Stadtentwicklungspolitik insgesamt sowie der Wohnquartiere und der Sozialräume im Einzelnen große Bedeutung. In einer Novelle der Landesbauordnung wollen wir dies aufgreifen, um allen Menschen eine möglichst gleichberechtigte soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.“
Der Gesetzentwurf orientiert sich an folgenden Eckpunkten:
1. Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren
a) […] Das im früheren § 67 BauO NRW geregelte „Freistellungsverfahren“ entfällt. Das Verfahren hat sich in der Praxis nicht bewährt. Ziel der Landesbauordnung ist es, die Bürgerinnen und Bürger vor Gefahren zu bewahren. Baugenehmigungsverfahren schützen präventiv zum einen die städtebauliche Ordnung, wie sie in den Bauleitplänen zum Ausdruck kommt, zum anderen die Bauherrinnen und Bauherren vor Fehlplanungen und den damit zum Teil erheblichen wirtschaftlichen Schäden sowie den Folgen gegebenenfalls erforderlichen ordnungsbehördlichen Einschreitens zu schützen. Diese Schutzgüter sind wichtiger als die Ersparnis von Genehmigungsgebühren. Hinzu kommt, dass die in der Vergangenheit in vielen Fällen vernachlässigte Errichtung barrierefreier Wohnungen zukünftig mit größerem Nachdruck überwacht werden soll; dieses Ziel wäre mit einer weitgehenden Genehmigungsfreistellung von Wohngebäuden nicht zu erreichen. […]
2. Barrierefreiheit
a) Im neuen § 2 Abs. 11 wird nunmehr die Barrierefreiheit definiert. In den weiteren Vorschriften wird auf diese Definition Bezug genommen. Die Definition setzt § 4 Behinderten-gleichstellungsgesetz NRW für das Bauordnungsrecht um.
b) Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen müssen künftig insgesamt im erforderlichen Umfang barrierefrei ausgestaltet sein; die öffentliche Zugänglichkeit wird in der Vorschrift allgemein umschrieben. Die Barrierefreiheit gilt auch für bauliche Anlagen, die für alte Menschen, für Personen mit Kindern und für Menschen mit Behinderungen speziell errichtet werden, unabhängig davon, ob diese baulichen Anlagen öffentlich zugänglich sind. Es wird eine Regelung geschaffen, die es bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen ermöglicht, Abweichungen von den Anforderungen an die Barrierefreiheit zuzulassen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. Die Beschränkung auf zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen schließt auch solche öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen ein, die zwar hätten barrierefrei errichtet werden müssen, aber nicht wurden, wenn für sie eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Die vorhandenen Versäumnisse bei der Errichtung barrierefreier öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen beruhen im Wesentlichen darauf, dass die gesetzlichen Anforderungen bei der Ausführung der Bauvorhaben nicht beachtet wurden. Es muss daher für die Zukunft dafür gesorgt werden, dass den am Bau Beteiligten die Pflichten zur Barrierefreiheit in vollem Umfang bekannt sind. Aus diesem Grund sollen die technischen Regeln für die Barrierefreiheit Eingang in Technische Baubestimmungen finden und damit zum Prüfgegenstand der Bauaufsichtsbehörden im Baugenehmigungsverfahren werden. Außerdem sollen spezielle Bauvorlagen geschaffen werden, die umfassende Pläne über die barrierefreie Ausgestaltung der Gebäude enthalten.
c) Im neuen § 48, der die Regelungen für Wohnungen enthält, wird der Abs. 2, der die Barrierefreiheit der Wohnungen betrifft, dahingehend geändert, dass zukünftig zwischen barrierefreien und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen unterschieden wird. Damit soll, auch im Interesse von Bauherren und Investoren, dem unterschiedlichen Bedarf an entsprechendem Wohnraum Rechnung getragen werden. Die Regelung sieht auch vor, dass von den allgemeinen barrierefreien Wohnungen nur in größeren Gebäuden eine auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein muss. Auch für die Umsetzung der DIN 18040, Teil 2 bzw. 18040 Teil 2 (R) werden Technische Baubestimmungen erlassen werden.
Quelle: Landesregierung Nordrhein-Westfalen
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