Hintergrundbild Bauplan und im Vordergrund Landeswappen Hessen
Quelle: Tima Miroshnichenko (Pexels)

Technische Baubestimmungen 2018-06-13T10:09:31Z Bautechnisch eingeführt in Hessen

Auszug aus Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) (Umsetzung der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2023/1)
Einführungserlass vom 1. August 2023

Anlage A 4.2/1 zur DIN 18065

  • Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.

  • Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumennotwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigenTreppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nichtbeeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterienerfüllt sind:
    1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
    2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nichtwesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.8) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
    3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschosseine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
    4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nichteinschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in dieParkposition fahren lassen.
    5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenliftshochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
    6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
    7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

  • Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichenEinbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschrittenwerden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cmnach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an dieLaufbreite bleiben davon unberührt.

Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 54Abs. 2 HBO barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

  • Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

  • Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

  • Mindestens ein Toilettenraum für Besucher oder Benutzer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 HBO muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist,dass auf kurzem Wege barrierefreie Toilettenräume in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

  • Mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze für Benutzer sowie nach § 2 Abs. 2 GaV notwendige barrierefreie Einstellplätze müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Darüber hinaus sind die allgemeinen Anforderungen an die Infrastruktur in den Bereichen einzuhalten, die der barrierefreien Erreichbarkeit der Einstellplätze zu Fuß oder mit Mobilitätshilfen dienen. Dies betrifft insbesondere auch die nutzbare Mindesthöhe von 220 cm über Verkehrsflächen (vgl. Abschnitt 4.1). Die lichte Höhe unter Deckenunterzügen darf wie in Durchgängen mit ≥ 205 cm ausgeführt werden, wenn auf die geringere Höhe mit geeigneter Kennzeichnung hingewiesen wird.

  • Mindestens 1 v. H. der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) festgelegtenerforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

  • Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogenen Hauptwege Anwendung.

  • Maß und Umfang der Barrierefreiheit von Beherbergungsräumen einschließlich derzugehörigen Sanitärräume in Beherbergungsstätten sind nach § 11 der HessischenBeherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR) zu erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Gästebetten.

  • Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe istgrundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhealler anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis desöffentlich zugänglichen Bereiches festlegt werden.

Länderspezifische Arbeitshilfen zur DIN 18040 + VV TB

Quelle: RM Rudolf Müller Medien

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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf
– die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 54 Abs. 1 und 3 HBO,
– die barrierefreie Zugänglich- und Nutzbarkeit der Räume nach § 54 Abs. 1 HBO,
– die barrierefreie Erreichbarkeit der Aufzüge von den Wohnungen und der öffentlichen Verkehrsfläche nach § 42 Abs. 5 HBO und – die barrierefreie Erreich- und Nutzbarkeit von Einstellplätzen nach § 2 Abs. 2 GaV.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.

  • Für Wohnungen nach § 54 Abs. 1 HBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

  • Hinweis: § 42 Abs. 5 HBO sieht die barrierefreie Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Nutzungseinheit vor. Mindestens ein Aufzug zur Erreichbarkeit der Geschosse muss deshalb barrierefrei im Sinne der DIN 18040 sein. Weitere Aufzüge müssen mindestens zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.

  • Für die schwellenlose Erreichbarkeit der Freisitze nach § 54 Abs. 1 Satz 4 HBO müssen untere Türanschläge entsprechend Abschnitt 4.3.3.1 Satz 2 und 3 ausgeführt sein.

  • Die nach § 2 Abs. 2 GaV notwendigen barrierefreien Einstellplätze müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Darüber hinaus sind die allgemeinen Anforderungen an die Infrastruktur in den Bereichen einzuhalten, die der barrierefreien Erreichbarkeit der Einstellplätze zu Fuß oder mit Mobilitätshilfen dienen. Dies betrifft insbesondere auch die nutzbare Mindesthöhe von 220 cm über Verkehrsflächen (vgl. Abschnitt 4.1). Die lichte Höhe unter Deckenuntergängen darf wie in Durchgängen mit ≥ 205 cm ausgeführt werden, wenn auf die geringere Höhe mit geeigneter Kennzeichnung hingewiesen wird.

zuletzt editiert am 23. Oktober 2025