Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) (Umsetzung der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2021/1)
Einführungserlass vom 29. September 2022
Anlage A 4.2/1 zur DIN 18065
- Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der
Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen. - Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen
notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen
Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht
beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien
erfüllt sind:- Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
- Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht
wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.8) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. - Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss
eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. - Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht
einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die
Parkposition fahren lassen. - Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts
hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. - Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
- Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich
ist.
- Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen
Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten
werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm
nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die
Laufbreite bleiben davon unberührt.
Anlage A 4.2/2 zur DIN 18040-1
Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 54
Abs. 2 HBO barrierefrei sein müssen.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:
- Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
- Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
- Mindestens ein Toilettenraum für Besucher oder Benutzer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 HBO muss
Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sichergestellt ist,
dass auf kurzem Wege barrierefreie Toilettenräume in ausreichender Anzahl vorhanden sind. - Mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze für Benutzer sowie nach § 2 Abs. 2 GaV notwendige barrierefreie Einstellplätze müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Darüber hinaus sind die allgemeinen Anforderungen an die Infrastruktur in den Bereichen einzuhalten, die der barrierefreien Erreichbarkeit der Einstellplätze dienen. Dies betrifft insbesondere auch die nutzbare Mindesthöhe von 220 cm über Verkehrsflächen (vgl. Abschnitt 4.1).
- Mindestens 1 v. H. der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 Hessische
Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) festgelegten
erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden. - Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege
Anwendung. - Maß und Umfang der Barrierefreiheit von Beherbergungsräumen einschließlich der
zugehörigen Sanitärräume in Beherbergungsstätten sind nach § 11 der Hessischen
Beherbergungsstättenrichtlinie (H-BeR) zu erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der
Gästebetten. - Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe ist
grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe
aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des
öffentlich zugänglichen Bereiches festlegt werden.
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Anlage A 4.2/3 zur DIN 18040-2
Die Einführung bezieht sich auf:
- die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 54 Abs. 1 und 3 HBO,
- die barrierefreie Zugänglich- und Nutzbarkeit der Räume nach § 54 Abs. 1 HBO,
- die barrierefreie Erreichbarkeit der Aufzüge von den Wohnungen und der öffentlichen
Verkehrsfläche nach § 42 Abs. 5 HBO und - die barrierefreie Erreich- und Nutzbarkeit von Einstellplätzen nach § 2 Abs. 2 GaV.
Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:
- Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der
Einführung ausgenommen. - 2 Für Wohnungen nach § 54 Abs. 1 HBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums
Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO genügt es, wenn Eingänge
Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen
Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
Hinweis: § 42 Abs. 5 HBO sieht die barrierefreie Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Nutzungseinheit vor. Mindestens ein Aufzug zur Erreichbarkeit der Geschosse muss deshalb barrierefrei im Sinne der DIN 18040 sein. Weitere Aufzüge müssen mindestens zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.- Für die schwellenlose Erreichbarkeit der Freisitze nach § 54 Abs. 1 Satz 4 HBO müssen untere
Türanschläge entsprechend Abschnitt 4.3.3.1 Satz 2 und 3 ausgeführt sein. - Die nach § 2 Abs. 2 GaV notwendigen barrierefreien Einstellplätze müssen
Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen. Darüber hinaus sind die allgemeinen Anforderungen
an die Infrastruktur in den Bereichen einzuhalten, die der barrierefreien Erreichbarkeit der
Einstellplätze dienen. Dies betrifft insbesondere auch die nutzbare Mindesthöhe von 220 cm über
Verkehrsflächen (vgl. Abschnitt 4.1).
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