Quelle: RM Rudolf Müller Medien

Bauordnungsrecht 2024-05-02T12:34:06.016Z Neue Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung

Mehr Details zur Barrierefreiheit nach HBO: Schwellenloser Freisitz + Doppelter Handlauf + Unverhältnismäßiger Mehraufwand

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum hat seine Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung vollständig überarbeitet und zum 1. April 2024 aktualisiert. Sie beziehen sich auf die HBO von 2023 und unterstützen mit einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie die Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden sowie alle Baubeteiligten bei der Planung.

Die Erläuterungen zu den Anforderungen an das barrierefreie Bauen wurden gebündelt, erweitert und detaillierter als bisher beschrieben:

  • Unverhältnismäßiger Mehraufwand | Die Erläuterungen zu Mehrkosten wurden neu gefasst. Wie bisher kann Unverhältnismäßigkeit erst bei Mehrkosten von 50% angenommen werden.
  • Barrierefreier Zugang zum Freisitz | Es wird klargestellt, dass der Übergang zum Freisitz schwellenlos sein muss und auf die vorhandenen technischen Lösungen verwiesen. Konstruktionsbedingte Aufkantungen und abgerundete oder abgeschrägte Übergangsprofile bis 0,5 cm gelten als schwellenlos.
  • Beidseitige Handläufe | Außerdem wird in Punkt 37.6.2 zu § 37 Treppen nun explizit ein beidseitiger Handlauf für öffentliche Gebäude gefordert: „In den Teilen öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen, die dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienen und die nach § 54 Abs. 2 S. 1 barrierefrei sein müssen, sind Handläufe beidseitig von Treppenläufen vorzusehen.“
  • Barrierefrei-Konzept | Auf das gemäß Bauvorlagenerlass geforderte Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ wird explizit hingewiesen.

ATLAS-TIPP!
Mehr zu „unverhältnismäßigem Mehraufwand“ im Kapitel Recht von Nick Kockler im „Atlas barrierefrei bauen“:

Auszug Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung
(zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2023), HE-HBO Stand: 1. April 2024, St.Anz. Nr. 14/2024 S. 378

54 Zu § 54 - Barrierefreies Bauen

54.0 Auf das im Bauvorlagenerlass in der Anlage 2 Nr. 10 dargestellte Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“ und die im Bauvorlagenerlass in Anlage 1 enthaltenen Vordrucke BAB 34 und BAB 35 wird hingewiesen.
Der Begriff ”barrierefrei” ist in § 2 Abs. 8 allgemein definiert. Die Ausführung dermateriellen Anforderungen wird durch die bauaufsichtlich eingeführten TechnischenBaubestimmungen unter Nummer A 4.2.2 mit den Anlagen A 4.2/2 und A 4.2/3 der HVVTB näher bestimmt. Die Anlagen bestimmen den Anwendungsbereich und enthalten weitere Vorgaben. DIN 18040-1 gilt für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2 für Wohnungen.
Die materiellen Anforderungen sind sowohl für die Errichtung, als auch für die Änderungund die Nutzungsänderung maßgebend.

54.1.1 Die Anforderungen gelten für Gebäude ab drei Wohnungen (Whg.). Das Wort „mindestens“ vor dem Prozentsatz legt fest, dass ausnahmslos bei der Berechnung der Anzahl barrierefreier Wohnungen auf ganze Wohnungen aufzurunden ist (z. B. 31 Whg. x 20 Prozent = 6,2 also 7 Whg).
Wohnungen sind „barrierefrei erreichbar“, wenn die Infrastrukturanforderungen des Abschnitts 4 der DIN 18040-2 von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Wohnungstür erfüllt sind (äußere Erschließung auf dem Grundstück, innere im Gebäude). „Barrierefrei zugänglich“ sind Wohnungen, wenn die Anforderungen an Wohnungseingangstüren nach Abschnitt 5.3.1.1 der DIN 18040-2 berücksichtigt sind.

54.1.2 Die „barrierefreie Zugänglichkeit“ der in S. 2 genannten Räume bezieht sich nebendem Maß der lichten Durchgangsbreite von 80 cm der Türen innerhalb der Wohnung insbesondere auch auf die Breite der Flure von 120 cm. Die Konkretisierung erfolgt über die Maßangaben des Abschnitts 5 der DIN 18040-2. Nach Nr. A 4.2.2 i. V. m. Nr.1 der Anlage A 4.2/3 der H-VV TB sind die „R“-Anforderungen (barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar) nicht zu erfüllen.

54.1.3 Räume gelten als für eine barrierefreie Nutzung leicht einzurichten und auszustatten,sofern sie bauseits mindestens den raumgeometrischen und konstruktiven Anforderungen des Abschnitts 5 der DIN 18040-2 für barrierefreie Wohnungen i. V. m.Anlage 4.2/3 der H-VV TB unter Zugrundelegung einer wohnungsüblichen Möblierung entsprechen. In Bädern gehört zur bauseitigen Vorbereitung z. B., dass der Duschbereich niveaugleich zum angrenzenden Bodenbereich ausgeführt oder unter dem Waschtisch ausreichend Beinfreiraum vorhanden ist. Die Wände im Dusch- und WC-Bereich müssen so tragfähig gestaltet sein, dass die Nachrüstung von Stütz- und Haltegriffen ohne spätere wandverstärkende Maßnahmen möglich ist.

54.1.4 „Schwellenlos“ bedeutet, dass der Übergang auf den Freisitz im Wesentlichen eben ist und keine unteren Türanschläge vorhanden sind. Die in Abschnitt 4.3.3 der DIN 18040-2 enthaltene Ausnahme von bis max. 2 cm Niveauunterschied bezieht sich lediglich auf bautechnische Situationen, die keine schwellenlosen Konstruktionen zulassen. Technische Lösungen, die die Anforderungen einer schwellenlosen Zugänglichkeit von der Wohnung in den Außenbereich erfüllen, sind in verschiedenen technischen Ausführungen erhältlich. Konstruktionsbedingte Aufkantungen und abgerundete oder abgeschrägte Übergangsprofile bis 0,5 cm über dem Fußbodenniveau gelten alsschwellenlos.

54.2.1 „Öffentlich zugänglich“ sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Die barrierefreie Erreichbarkeitund zweckentsprechende Nutzung muss nur in den dem allgemeinen Besucher-und Benutzerverkehr dienenden Teilen gewährleistet sein. Es wird unterschieden zwischen Personen, die die öffentlich zugänglichen Gebäude besuchen oder die sie benutzen. Benutzerinnen und Benutzer sind z. B. Kinder in einer Kita. Besucherinnen und Besucher einer Kita sind z. B. die Personen, die Kinder bringen und abholen.
In nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der baulichen Anlage, die z. B. Beschäftigten vorbehalten sind, gelten die Verpflichtungen nicht. Anforderungen an eine barrierefreie Ausgestaltung dieser Bereiche können sich aus dem Arbeitsstättenrecht ergeben, in Sonderbauverordnungen enthalten sein oder im Einzelfall auf Grund des § 53 gestellt werden.
Die Räume von öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen barrierefrei sein. D. h. sie müssen so gestaltet sein, dass eine zweckentsprechende Nutzung möglich ist. In Kitas sind beispielsweise Aufenthalts- und Gruppenräume sowie zugehörige Sanitäranlagen mit einer für Kinder geeigneten barrierefreien Ausstattung vorzusehen. Die Bereiche, die von Personengruppen besucht werden, müssen für den Zweck des Besuches barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.

54.2.2 Die in S. 2 enthaltene Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Zu den „Einrichtungen des Gesundheitswesens“ (Nr. 3) zählen z. B. auch Arztpraxen und Praxen für Physiotherapie. Mit der HBO 2018 sind in Nr. 4 der Aufzählung Bürogebäude aufgenommen worden. Damit wird hervorgehoben, dass Bürogebäude im Sinne des S. 1 barrierefrei herzustellen sind, wenn dort Nutzungen mit Besucherverkehr vorgesehen sind. Dies können beispielsweise Notariate, Rechtsanwaltskanzleien oder Niederlassungen von Gewerbetreibenden sein oder Konferenz- oder Veranstaltungsräume, die öffentlich zugängliche Bereiche darstellen.

54.2.3 Durch den 2018 in die HBO aufgenommenen S. 3 wird klargestellt, dass die Anforderungenan die Barrierefreiheit sich auf die zweckentsprechende Nutzung beziehen. D. h. Barrierefreiheit darf sich auf Bereiche der öffentlich zugänglichen Anlage beschränken, wenn dadurch die vorgesehene Nutzung trotzdem möglich ist. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn mehrere gleichartige Räume oder Anlagen, wie funktionsgleiche Klassenräume in einer Schule oder Besucherplätze in einem Versammlungsraum zur Verfügung stehen. In einem Theater ist eine durchgängige barrierefreie Zugänglichkeit bis zu den barrierefreien Plätzen im Zuschauerraum zu gewährleisten. Dies gilt auch für die dazugehörige Infrastruktur wie WC-Anlagen und Catering.

54.3 Bei Neubauten ist Barrierefreiheit grundsätzlich herzustellen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse kann in einzelnen Bereichen die umfassende Einhaltung der Barrierefreiheit nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Mit dem Wort „jeweils“ wird klargestellt, dass die Ausnahmen sich nur auf die Teile des Gebäudes oder die technische Einrichtung beschränken, für die die Tatbestände der Ausnahme zutreffen. Es bedarf keiner Abweichungsentscheidung nach § 73 durch die Bauaufsichtsbehörde. Es obliegt der Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der von ihr beauftragten am Bau Beteiligten, den Wegfall der Verpflichtung zu prüfen. Die Barrierefreiheit ist mittels der Bauvorlagen nachzuweisen, siehe Anlage 2 Nr. 10 Bauvorlagenerlass. Soll von der Ausnahme nach Abs. 3 Gebrauch gemacht werden, ist dies in den Bauvorlagen zu begründen.
Ein „unverhältnismäßiger Mehraufwand“ kann nicht ohne weiteres aus dem Verhältnis der Mehrkosten der barrierefreien Ausgestaltung zu den Gesamtbaukosten geschlossen werden. Dies trifft beispielsweise zu, wenn durch eine Nutzungsänderung nur Baukosten aufgrund der Herstellung der Barrierefreiheit entstehen. Ob der Aufwand gerechtfertigt ist, kann vielmehr nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der baulichen Anlage entschieden werden. Von besonderer Bedeutung ist, ob auf Barrierefreiheit angewiesene Personen gerade auf die Nutzung derjeweiligen baulichen Anlage angewiesen sind oder ob Alternativen zur Verfügung stehen. Unverhältnismäßigkeit kann im Übrigen angenommen werden, wenn die sonst- also ohne erschwerte Bedingungen - für die Herstellung der Barrierefreiheit anfallenden Kosten um mehr als 50 Prozent überschritten würden.

PDF-Download: Hier finden Sie den Volltext der HE-HBO ››

zuletzt editiert am 02. Mai 2024
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