Bautechnisch eingeführt in Hamburg

Neue VV TB in Hamburg – Mai 2022 – fordert mehr Barrierefreiheit.
Hamburg hat seine Technischen Baubestimmungen hinsichtlich der Barrierefreiheit geändert und dabei insbesondere die Forderung nach Nullschwellen am Freisitz konkretisiert und gestärkt. Ausnahmen sind damit so gut wie ausgeschlossen und das gern genommene „Hintertürchen“ der technischen Unabdingbarkeit versperrt.

  • Neu ist der Grundsatz, dass Freisitze schwellenlos erreichbar sein müssen. Nur „Wenn es nachweisbar technisch nicht anders möglich ist, wird ein unterer Anschlag bis maximal 2 cm akzeptiert. Eine schwellenlose Ausführung ist immer anzustreben.“
    Diese Vorgaben gehen deutlich weiter als die der meisten anderen Bundesländer und fordern zudem einen Nachweis, falls keine schwellenlose Erschließung erfolgen soll.
  • Auch für Beherbergungsstätten gibt es Änderungen: Ähnlich wie in der Muster-Beherbergungsstättenverordnung müssen nun 10 % der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen die inklusive dazugehöriger Sanitärräume barrierefrei gestaltet sein. Bei mehr als 60 Gastbetten muss darüber hinaus mindestens 1 % der  Gastbetten plus Sanitärraum  uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein (R-Standard).
    Näheres zum notwendigen Grad an Barrierefreiheit in Hotelzimmern und Ermittlung der geforderten barrierefreien Gastbetten und Zimmer finden Sie hier >>
  • In der neuen Fassung der VV TB Hamburg wird zudem konkretisiert, dass die niedrigere „barrierefreie“ Türgriffhöhe nur bei barrierefreien Sanitärräumen ausgeführt werden muss. Bei allen anderen Türen kann auf die Standardhöhe von 85 bis 105 cm zurückgegriffen werden.

7. Fachtagung bfb barrierefrei bauen – hybrid

Auszug aus Erlass der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) vom 20. Mai 2022

Anlage 4.2/2 zur DIN 18040‑1

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

  1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.
  2. Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
  3. Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist  nicht anzuwenden.
  4. Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.
  5.  Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker ist grundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.
  6. Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 52 Abs. 1 HBauO entsprechen. Diese Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume müssen DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in  Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Beherbergungsräume nach Satz 2 und die zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden.

Hinweis:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung
nicht erfasst.

Arbeitshilfe zur DIN 18040
Diese Arbeitshilfe speziell für alle 16 Bundesländer führt den Volltext der DIN 18040 mit den Vorgaben aus den Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen sowie den Bauordnungen in einer konsolidierten Fassung zusammen und ermöglicht Ihnen so mehr Übersicht. Die geltenden bzw. ausgenommenen Abschnitte der DIN 18040 sind deutlich markiert.
Zur Arbeitshilfe >>
Anlage 4.2/3 zur DIN 18040‑2

Die Einführung bezieht sich auf

  • Wohnungen, soweit sie nach § 52 Abs. 1 HBauO barrierefrei sein müssen, und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 37 Abs. 4 HBauO stufenlos erreichbar sein müssen und
  • Heime, Wohnungen und gleichartige Einrichtungen, soweit sie nach § 52 Abs. 3 HBauO barrierefrei sein müssen. Heime für Kleinkinder sind davon ausgenommen

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von der Einführung ausgenommen.
  2. Für Wohnungen nach § 52 Abs. 1 HBauO ist mindestens ein Fenster eines Aufenthaltsraums nach Abschnitt 5.3.2 Satz 2 auszuführen.
  3. Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 37 Abs. 4 HBauO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Flure, Abschnitt 4.3.2, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.
  4. Ein Freisitz muss nach Abschnitt 5.6 schwellenlos erreichbar sein. Wenn es nachweisbar technisch nicht anders möglich ist, wird ein unterer Anschlag bis maximal 2 cm akzeptiert. Eine schwellenlose Ausführung ist immer anzustreben.

Hinweis:
Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung
nicht erfasst.

Hier geht es zur vollständigen Version der VV TB Hamburg in der Fassung von Mai 2022.

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