Mit der Änderung der Hamburgische Bauordnung (HBauO) hat sich der bisherige Sonderbautatbestand für Wohnformen für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen geändert. Durch die Anpassung der HBauO an die Musterbauordnung (MBO) werden Schwellenwerte aufgenommen, ab welcher Personenzahl ein Gebäude zum Sonderbau wird, an den besondere Anforderungen gemäß § 51 HBauO gestellt werden können.
Mit Hilfe der der sogenannten Bauprüfdienste (BPD) gibt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen den Bauprüfabteilungen Empfehlungen zur Anwendung. Ziel ist es, die Umsetzung von wohnnahen und dezentralen Pflege- und Betreuungskonzepten zu unterstützen. Um allen Beteiligten Planungssicherheit zu geben, werden die im Gesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B. „erheblich eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit“ erläutert und die jeweils erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen festgelegt.
