Wie verändert sich das Anforderungsniveau an die Barrierefreiheit durch den kommenden Gebäudetyp E?
Update November 2025 | Der Gebäudetyp E nimmt wieder Fahrt auf. Am 20.11.2025 haben BMJV und BMWSB eine neues Eckpunktepapier vorgelegt. Ein Gesetzentwurf soll folgen. Das Ziel: Bauen einfacher, günstiger und schneller machen. Um das zu erreichen, will man auf gesetzlich nicht zwingende Baustandards verzichten: „Weg von Schnickschnack … Auf Standards, die nicht unbedingt notwendig sind, kann verzichtet werden“, so Bauministerin Verena Hubertz.
Dazu soll ein Gebäudetyp E-Vertrag geschaffen werden, der an die technischen Baubestimmungen der Länder als sicherheitsrelevanter Mindeststandard anknüpft und gleichzeig den Verbraucherschutz gewährleistet. Ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik soll zukünftig nicht mehr automatisch als Mangel gelten.
Verzichtbarer Komfort oder „sicherheitstechnisches“ Muss?
Schon beim 2024er-Regierungsentwurf wurde diskutiert, ob es sich bei den Anforderungen an die Barrierefreiheit um verzichtbare Ausstattungs- oder Komfortstandards handelt. Der im Eckpunktepapier beabsichtigte Bezug auf die Technischen Baubestimmungen schafft hier Klarheit: Da die DIN 18040 in den Technischen Baubestimmungen der Länder verankert ist, sind die dort genannten Anforderungen als Mindeststandard zu erfüllen. Alternative, gleichwertige Lösungen werden aber zukünftig erleichtert, was mehr Flexibilität und Spielräume schafft.
Das Eckpunktepapier aus November 2025 finden Sie hier »

Über den Gebäudetyp E wurde auch auf der 9. Fachtagung bfb barrierefrei bauen diskutiert. Bei der Umfrage zum Vortrag "Einfach bauen – Geht das auch barrierefrei?" war das Votum der Teilnehmenden allerdings eindeutig. Ein Absenken der Anforderung befürworten die wenigsten. Allerdings wird mehr Flexibilität gefordert.
Auf die Frage „Verzichtbarer Komfort oder „sicherheitstechnisches“ Muss? Sollten die Anforderungen zur Barrierefreiheit gelockert werden?“ antworteten
- 68 % mit „Die Anforderungen sollten flexibler werden, jedoch ohne das Anforderungsniveau abzusenken.“
- 33 % mit „Nein“
- 8 % mit „Ja“
Im ersten Entwurf zum „Gebäudetyp-E-Gesetz“ war noch unklar, ob die Anforderungen an die Barrierefreiheit als zwingend zu beachtende, sicherheitsrelevante technische Normen zu verstehen sind oder als Ausstattungs- und Komfortstandards, auf die ggf. verzichtet werden kann.
Das Infopapier zum Regeierungsentwurf 2024 schafft hier Klarheit:
„4.5. Sind Normen zur Barrierefreiheit bloße Komfort- und Ausstattungsstandards?
Ziel der technischen Normen zur Barrierefreiheit (insbesondere DIN 18040-1 und -2) ist die Gewährleistung der Zugänglichkeit von Gebäuden/Wohnungen für Bewohner und Besucher sowie der Möglichkeit, auch bei Behinderungen bzw. Mobilitätseinschränkungen weiterhin in der Wohnung zu verbleiben. Die Normen zur Barrierefreiheit dienen aber auch der Sturz- und Verletzungsprävention und haben damit Sicherheitsrelevanz. Sie betreffen somit keine Komfort- und Ausstattungsmerkmale.“
Das Bundesjustizministerium hatte den ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Juli 2024 an verschiedenen Stellen überarbeitet und damit auf Kritik reagiert. Der neue Regierungsentwurf zum neuen „Gebäudetyp-E-Gesetz“ wurde im November 2024 noch vor dem Bruch der Ampelkoalition im Bundeskabinett beschlossen. Wie und ob es mit dem parlamentarischen Verfahren weiter geht, ist offen.
In einem interessanten Interview äußert sich DIN-Vorstand Daniel Schmitt zum neuen „Gebäudetyp-E-Gesetz“ sowie zur Rolle von DIN-Normen im Bauwesen: „Ein Schritt vor – ein Schritt zurück“ »