Barrierereduzierung im Wohnungsbestand ist auch außerhalb DIN 18040-2 förderfähig: Im Januar 2017 wurden die Förderrichtlinien für Baumaßnahmen im Bestand u.a. zugunsten der Barrierefreiheit geändert.: „[…] Die Modernisierung des Bestands, insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude, bleibt ein weiteres wichtiges wohnungspolitisches Ziel, um für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Wohnqualitäten zu schaffen, die ein Wohnen mit Komfort in allen Lebenslagen und in jedem Alter ermöglichen. […]“
Die einzelnen baulichen Maßnahmen werden dabei in der Richtlinie detailliert benannt. Ausdrücklich möglich ist auch eine Förderung von barrierereduzierenden Maßnahmen außerhalb der DIN 18040-2, wenn die Einhaltung der DIN-Vorgaben technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, was im Bestand sehr häufig der Fall ist. Nötig ist dann allerdings eine entsprechende Begründung.
Der nachfolgende Auszug des Erlasses zeigt die förderfähige Maßnahmen. Die aktuellen Änderungen wurden zur besseren Übersicht grün gekennzeichnet.
Richtlinie zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)
RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006, IV B 4 – 31 – 3/2006, zuletzt geändert durch RdErl. Vom 19. Januar 2017, IV.7 – 31 – 3/2017
Einleitung
[…]
Die Modernisierung des Bestands, insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude, bleibt ein weiteres wichtiges wohnungspolitisches Ziel, um für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkungen Wohnqualitäten zu schaffen, die ein Wohnen mit Komfort in allen Lebenslagen und in jedem Alter ermöglichen. Dazu gehören barrierearme Standards im Bestand ebenso wie Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch. Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Die Förderung erfolgt mit zinsverbilligten Darlehen ohne Einhaltung von Sozialbindungen (Nummer 1 der Richtlinien).
[…] Bei allen Baumaßnahmen im Bestand steht das wohnungs- und sozialpolitische Ziel im Vordergrund, zukunftsfähige Wohnangebote mit bezahlbaren Wohnqualitäten zu erhalten bzw. zu schaffen.
1 Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung im Wohnungsbestand (Reduzierung von Barrieren, Verbesserung Einbruchschutz)
1.1 Rechtsgrundlagen und Förderzweck
Zur Modernisierung des Wohnungsbestands in Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Reduzierung von Barrieren und zur Verbesserung des Einbruchschutzes gewährt das Land Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK für bauliche Maßnahmen in bestehenden Mietwohnungen und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen und auf den zugehörigen Grundstücken nach Maßgabe – von Nr. 1 dieser Richtlinien in Verbindung mit – dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW.S.772) in der jeweils geltenden Fassung. Förderzweck ist die Anpassung des Wohnraumangebots an die Erfordernisse des demografischen Wandels und eine Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude sowie auf dem zugehörigen Grundstück. Durch die Baumaßnahmen soll möglichst allen Altersgruppen und insbesondere auch älteren Menschen ein barrierearmes und sicheres Wohnen geboten werden.
1.2 Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen
1.2.1
Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück. Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren sollen dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040 Teil 2: Wohnungen zu verbessern. Im Vordergrund stehen die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren und die Verbesserung des Einbruchschutzes. Dazu zählen z.B. folgende bauliche Maßnahmen:
- a) barrierefreie Umgestaltung des Bades durch den Einbau einer bodengleichen Dusche (ein Duschplatz gilt auch als bodengleich, wenn er Wasserschutzkanten von bis zu 2 cm Höhe hat), Grundrissveränderungen zur Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen),
- b) barrierefreie Umgestaltung der Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen),
- c) Einbau neuer, verbreiterter Türen (Innentüren und Wohnungsabschlusstür) sowie von Balkontüren zum Abbau von Türschwellen,
- d) Grundrissänderungen zur Schaffung von barrierearmen Wohnflächen (auch Anbau einzelner Räume),
- e) Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen,
- f) Nachrüstung mit elektrischen Türöffnern, Einbau von Orientierungssystemen für Menschen mit sensorischen Einschränkungen (Ausstattung mit auditiven, visuellen und taktilen Orientierungshilfen),
- g) Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (sowie innerhalb einer Wohnung) durch Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
- h) barrierefreier Umbau eines vorhandenen oder Anbau eines neuen barrierefreien Balkons oder einer barrierefreien Terrasse,
- i) Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs, sofern dabei Barrieren abgebaut werden,
- j) Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des Grundstücks (z.B. auch Schaffen barrierefreier Abstellanlagen für Räder),
- k) Bau eines neuen Erschließungssystems zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (zum Beispiel Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege),
- l) erstmaliger Einbau/Anbau eines Aufzuges,
- m) Einbau von Sicherheitstechnik zum Schutz gegen Einbruch und zur Verbesserung der Sicherheit am und im Gebäude (z.B. Einbau oder Nachrüsten von Türen mit Türspionen oder Querriegelschloss, Verriegelung von Fenstern oder Fenster- und Kellertüren, Verbesserung der Belichtung am und im Gebäude z.B. durch Bewegungsmelder).
1.2.2
Werden Maßnahmen in Bädern durchgeführt, müssen diese ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein. Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleichem Duschplatz mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet sein. Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
1.2.3
Erdgeschosswohnungen sowie ggf. Aufzug sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos zu erreichen sein. Soweit dies nicht gegeben ist, soll die stufenlose Erreichbarkeit später herstellbar sein (zum Beispiel durch einen Treppenlift). Aufzüge, die an Zwischengeschossen halten, sind förderfähig.
1.2.4
Der Bau neuer Erschließungssysteme zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen (z.B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) wird in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gefördert, wenn gleichzeitig ein Aufzug eingebaut wird.
1.2.5
Gefördert werden auch Maßnahmen und Maßnahmebündel, die nur einzelne Elemente der DIN 18040-Teil 2: Wohnungen umsetzen. Kann eine DIN-gerechte Ausführung nicht komplett und in allen Teilbereichen umgesetzt werden, so ist sicherzustellen, dass bei den geförderten Maßnahmen eine weitgehende Reduzierung der Barrieren, Stufen und Schwellen erfolgt und nur von solchen Vorgaben der Norm abgewichen wird, deren Einhaltung technisch nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen ist. Über die begründete Zulässigkeit von Abweichungen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
1.2.6
Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als fünf Vollgeschossen. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohngebäude mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar einfügt.
1.2.7
Es werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34 Quadratmeter.
1.3 Art und Höhe der Förderung
1.3.1
Die Förderung erfolgt mit Darlehen zur Anteilsfinanzierung der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
1.3.2
Das Darlehen beträgt bis zu 25.000 Euro pro Wohnung, höchstens jedoch 80 v. H. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und 85 v. H. in selbst genutztem Wohneigentum.
1.3.3
Wird ein neues barrierefreies Erschließungssystem nach Nummer 1.2.1 Buchstabe k) errichtet, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. Nr. 1.3.2 um 3.000 Euro pro Wohnung.
1.3.4
Wird erstmalig ein Aufzug nach Nummer 1.2.1 Buchstabe l) eingebaut, erhöht sich die Darlehenshöchstgrenze gem. Nr. 1.3.2 um 2.500 Euro pro Wohnung.
1.3.5
Das insgesamt berechnete Darlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Darlehensbeträge unter 1.500 Euro pro Wohnung (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.
Die gesamten Richtlinien können Sie hier lesen >>
Detaillierte Infos zu den Voraussetzungen, Konditionen und Antragsverfahren finden Sie hier >>
Weitere Fördermöglichkeiten zum Thema Barrierefreiheit:
Wohnraum
- Förderung selbst genutzten Wohnraums – Modernisierung: Reduzierung von Barrieren und Einbruchschutz
- Wohnheimförderung – Wohnraum für Menschen mit Behinderungen
- Förderung selbst genutzten Wohnraums – Menschen mit Behinderungen
- Förderung von Mietwohnraum – Menschen mit Behinderungen
- Altersgerecht Umbauen – Kredit
- Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss
Pflegeeinrichtungen
- Förderung von Mietwohnraum – Umbau von Pflegeeinrichtungen
- Förderung von Mietwohnraum – Pflegewohnplätze Neubau