Ein grünes Banner mit dem Text "Förderrichtlinie Wohnraumanpassung Sachsen".
Quelle: RM Rudolf Müller Medien

Wohnen 2026-03-12T09:42:49.361Z Förderrichtlinie Wohnraumanpassung | Sachsen

Sachsen fördert barrierearme Umbauten von Wohnungen und Häusern, Die entsprechende Förderrichtlinie vom 1. Juli 2017 wurde neu gefasst.

Die Sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 24. Februar 2026 die Neufassung der Förderrichtlinie Wohnarumanpassung beschlossen. Mit den Anpassungen kann die Förderung trotz reduzierter Haushaltsmittel ohne Unterbrechung fortgeführt werden.

Förderfähig sind Maßnahmen, um die Nutzung des Wohnraums für den mobilitätseingeschränkten Bewohner zu ermöglichen beziehungsweise zu verbessern. Die Baumaßnahmen können unterschiedlich sein und richten sich nach den individuellen Bedürfnissen: Umbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung wie Beseitigung von Schwellen, Vergrößerung der Türbreite, Umbau von Küche und/oder Bad zur Erhöhung der Bewegungsflächen, Einbau einer ebenerdigen Dusche, Beseitigung einer Schwelle zum Balkon oder Terrasse sowie Abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohnhaus.

Ziel dieser Förderung ist es, dass Menschen, deren Wohnbedürfnisse sich durch Mobilitätseinschränkungen geändert haben, möglichst lange und selbst bestimmt in ihrem gewohnten Zuhause und ihrem sozialen Umfeld weiterleben können.

Wesentliche Änderungen ab 18. März 2026

  • Einkommensgrenze statt Wohnflächengrenze: Künftig ist nicht mehr die Wohnfläche, sondern das Einkommen entscheidend. Für alleinlebende Personen gilt eine Einkommensgrenze von 40.000 Euro, für Haushalte mit zwei Personen eine Grenze von 60.000 Euro.
  • Bei einer Förderzusage wird ein Mindestförderbetrag eingeführt: Die Förderung muss in diesem Fall mindestens 1.500 Euro betragen.
  • Förderhöchstbeträge: Die Förderung umfasst einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in der Regel maximal 4.000 Euro beziehungsweise 5.000 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt.
    Bei einem rollstuhlgerechten Umbau erhöht sich der maximale Zuschuss auf 10.000 Euro beziehungsweise 12.500 Euro.

Antragsberechtigt sind mobilitätseingeschränkte Eigentümerinnen und Eigentümer (Selbstnutzer) oder Mieterinnen und Mieter, die selbst mobilitätseingeschränkt sind oder bei denen ein im Haushalt lebender Angehöriger mobilitätseingeschränkt ist.

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zuletzt editiert am 12. März 2026