Zur Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI. In den nachfolgenden Auszügen lesen Sie die Stellen, die die Barrierefreiheit betreffen.
Gemeinsame Förderrichtlinie
des Ministeriums für Finanzen und Europa
und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Vom 19.02.2020
1 Zuwendungszweck; allgemeine Fördervoraussetzungen, Fördergrundlagen
Für ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI bilden die Wohnung und das nähere Wohnumfeld den zentralen Lebensmittelpunkt. Trotzdem sind sie oftmals gezwungen, allein wegen vorhandener baulicher Barrieren ihrer Wohnung oder wegen Einschränkungen in der Nutzungs- oder Zugangsmöglichkeit ihr gewohntes Umfeld zu verlassen. Oftmals müssen Betroffene in ein Heim oder eine Pflegeeinrichtung wechseln, obwohl bauliche Anpassungen den Verbleib in der vertrauten Wohnung und Umgebung ermöglichen würden.
Zu diesem Zweck soll die Wohnsituation der Betroffenen durch die Förderung baulicher Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten im vorhandenen Wohnraum verbessert werden.
1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen
Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Anwendung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB), zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften) und zur Sicherung der Belegungsbindung (Sicherungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung, nach dieser Förderrichtlinie sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
2 Förderung im selbstgenutzten Wohneigentum
2.1 Gegenstand der Förderung
- bauliche Maßnahmen zur Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung, oder
- Einzelmaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren
2.1.2
Förderbare Kosten für Einzelmaßnahmen sind diejenigen Kosten für Maßnahmen
- der Beseitigung von Barrieren im Bad (bspw. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen),
- des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnungen sowie der gebäudeinternen Erschließung (bspw. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren, Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen u.ä.). Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation durch technische Systeme zur Unterstützung von Hilfsbedürftigen im Alltag (ohne Endgeräte und Unterhaltungstechnik), für die Bedienung und Steuerung von baugebundenen Antriebssystemen oder Ruf-, Notruf- und Unterstützungssysteme,
- der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen, des Gebäudezugangs sowie der äußeren Erschließung (z. B. Einbau von Rampen oder Aufzügen)
Nicht zuwendungsfähige Kosten sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, Kosten für Eigenbauten sowie Finanzierungskosten. Leistungen der Pflegeversicherung gelten als Eigenmittel.
[…]
2.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Bauherr der unter Nr. 2.1 aufgeführten Maßnahmen, der die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 WoFG erfüllt.
2.3 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass zum Haushalt des Zuwendungsempfängers ein Mensch ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs mit einer erheblichen oder außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder einem Pflegegrad gehört (berechtigte Person). Der Haushalt darf die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 3. April 2012 (Amtsbl. I S. 120) nicht überschreiten. Im Falle der Nr. 2.1.3 Satz 2 darf der Haushalt des Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 24. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 886) nicht überschreiten.
2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
[…]
2.4.2
Der Zuschuss beträgt
- bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 7.500 Euro
- bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 5.000 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden.
b) für Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI
- bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 11.250 Euro
- bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 75 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 7.500 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden.
Für Maßnahmen an derselben Wohnung kann eine Zuwendung nur einmal in Anspruch genommen werden.
[…]
3 Förderung im Mietwohnungsbestand
3.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anpassung von Mietwohnungen im Sinne der Nr. 3.1.1 der Programmvorschriften 2016 an die Belange behinderter oder älterer Menschen durch bauliche Maßnahmen im Sinne der Nr. 3.3.9 der Programmvorschriften 2016.
[…]
4 Sonstige gemeinsame Zuwendungsbestimmungen
4.4 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie folgt der gemeinsamen Förderrichtlinie des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. März 2017, S. 327) die am 31.12.2019 außer Kraft getreten ist.
>> Überblick über die Fördermöglichkeiten im Wohnraum (PDF)
Quelle: Saarland