Pünktlich zur Ferienzeit hat Baden-Württemberg seine Camping- und Wochenendplatzverordnung (CPlVO) neu gefasst.
Dabei wurden zahlreiche Regeln der alten Verordnung von 1984 gestrichen, die Anforderungen an die Barrierefreiheit jedoch ausgeweitet und in einem eigenen Paragrafen übersichtlich zusammengefasst:
§ 12 Barrierefreiheit (Auszug CPlVO vom 13. Juni 2023)
Auf Campingplätzen gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 7, in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind ausreichend barrierefreie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung herzustellen. Für Campingplätze ab 200 Standplätzen müssen darüber hinaus mindestens eine Trinkwasserzapfstelle, eine Toilette, eine Geschirrspül-, eine Wäschespüleinrichtung, je ein Abfall- bzw. Wertstoffsammelbehälter und eine Ausgussmöglichkeit für Inhalte von Chemietoiletten uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.
Absatz 1 sowie § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind auf Wochenendplätzen entsprechend anzuwenden."
§ 39 Barrierefreie Anlagen (Auszug LBO Baden-Württemberg vom 5. März 2010)
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, [...]
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für [...]
7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen, [...]
Darüber hinaus fordert der § 9 Sonstige Einrichtungen der CPlVO den Aushang eines Lageplans an den Eingängen, aus dem auch die „von behinderten Menschen nutzbaren Einrichtungen ersichtlich sein“ müssen.
Die Vorschriften des § 9 und § 10 sind für bestehende Camping- und Zeltplätze anzuwenden und unverzüglich, spätestens bis zum 1. März 2024 umzusetzen.
Mehr Infos inkl. Volltext der neuen Camping- und Wochenendplatzverordnung (CPIVO) hier »»
