NEU: Keine Ausnahmen mehr bei der Schaffung von barrierefreien Beherbergungsräumen!
In der neuen Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BeVO), die ab dem 1. September 2022 in Schleswig-Holstein in Kraft tritt, bleiben die grundliegenden Anforderungen an die Barrierefreiheit in Beherbergungsstätten zwar bestehen. Wie bisher müssen also 10 % der Gastbetten und die dazugehörigen Badezimmer in Hotels und anderen Herbergen barrierefrei ausgeführt sein. Ab 60 Gastbetten muss zudem mindestens 1 % der Zimmer darüber hinaus auch rollstuhlgerecht sein.
Mehr zur Ermittlung der notwendigen Anzahl von barrierefreien Betten in Hotelzimmer finden Sie hier. |
Keine Ausnahmen oder Erleichterungen mehr!
Neu ist, dass es keine Möglichkeit mehr gibt, von diesen Anforderungen die die Barrierefreiheit abzuweichen. Die entsprechende Regelung in der Beherbergungsstättenverordnung wurde gestrichen. Zuvor konnten die Anforderungen vernachlässigt und weniger barrierefreie Hotelzimmer umgesetzt werden, wenn sie wegen
- schwieriger Geländeverhältnisse,
- des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,
- ungünstiger vorhandener Bebauung
- oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden konnten. Diese Einschränkungen sind ersatzlos weggefallen und sorgen für mehr Barrierefreiheit in den Hotels in Schleswig-Holstein.
Auszug aus der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BeVO) Schleswig-Holstein:
§ 12 Barrierefreie Beherbergungsräume
Mindestens 10 % der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 LBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 % der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 50 Absatz 4 LBO entsprechend.
Die vollständige Fassung finden Sie im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein ab Seite 454.