Das Bild zeigt den Text "BeVO Beherbergungsstättenverordnung Hamburg" auf einem grünen Hintergrund.
Quelle: RM Rudolf Müller Medien

Öffentliche Gebäude 2026-02-11T14:53:46.920Z Beherbergungsstätten | Hamburg

NEU: Quotenregelung für barrierefreie und rollstuhlgerechte Beherbergungsräume + Nachweis in den Bauvorlagen

Die neue Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung – BeVO) ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Für die Barrierefrei-Standards in Hamburger Beherbergungsstätten wurde der neue § 11 Barrierefreie Beherbergungsräume aufgenommen.

Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Mindestens 10 % der Gastbetten, inkl. der zugehörigen Sanitärräume, müssen barrierefrei sein.
  • In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten müssen davon mindestens 1 % der Betten, inkl. der zugehörigen Sanitärräume, zusätzlich uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sein.
  • Alarmierung: In den barrierefreien Zimmern müssen Alarme optisch und akustisch wahrnehmbar sein.
  • Jährliche Unterweisung der Mitarbeitenden zum Verhalten im Brandfall und den Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlnutzenden, erforderlich sind.
  • Nachweis der Barrierefreiheit: Die Anzahl der barrierefreien Betten insgesamt und ihre Zuordnung zu den Beherbergungsräumen nach § 11 sind in den Bauvorlagen anzugeben.

TIPP: Beherbergungsstätten barrierefrei gestalten

Der „Atlas barrierefrei bauen“ zeigt, wie’s geht. Das Kap. B 12 Beherbergungsstätten erläutert, wie die Bettenanzahl korrekt berechnet wird und zeigt verschiedene Beispielgrundrisse. Anhand einer übersichtlichen Tabelle lassen sich Anzahl und Kombinationsmöglichkeiten von barrierefreien Einzel- oder Doppelzimmern auf einen Blick ablesen und so z.B. im Rahmen eines Barrierefrei-Konzeptes sicher nachweisen. Mehr Infos hier »»

Hier geht es zur Synopse der Beherbergungsstättenverordnung Hamburg »»

zuletzt editiert am 11. Februar 2026