Hintergrundbild Bauplan und im Vordergrund Landeswappen Bayern
Quelle: Tima Miroshnichenko (Pexels)

Technische Baubestimmungen 2021-04-01T10:12:02Z Bautechnisch eingeführt in Bayern

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)
Ausgabe November 2023

Anlage A 4.2/2Bay zur DIN 18040‑1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nachArt. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei sein müssen. Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Norm ist regelmäßig anzuwenden, wenn bauaufsichtliche Anforderungen an das barrierefreie Bauen gestellt werden.

  • Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

  • Die in den Abschnitten 4.4 und 4.7 genannten Hinweise und Beispiele können im Einzelfall berücksichtigt werden.

  • Das in Abschnitt 4.3.3.2, Tabelle 1, Zeile 6 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker istgrundsätzlich nur bei Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung und mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden.

  • Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen im Sinn des Art. 32 BayBO angewendet werden.

  • Mindestens ein Toilettenraum für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

  • Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 VStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

  • Barrierefreie Beherbergungsräume und die zugehörigen Sanitärräume müssen den Abschnitten 5.1 und 5.3 entsprechen; für die Bewegungsflächen in den Wohn- und Schlafräumen ist DIN 18040-2 Abschnitt 5, Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ anzuwenden. Soweit nur Mindeststandards für die barrierefreie Nutzbarkeit gefordert sind, genügt es, wenn die Beherbergungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume DIN 18040-2 Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ entsprechen.

  • DIN 18040-1 berücksichtigt Plattformaufzüge nicht. Vertikale Plattformaufzüge sind bei Änderungen baulicher Anlagen für die barrierefreie Erreichbarkeit zur Überwindung von höchstens einem Geschoss zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    - Die Förderplattform muss mindestens 110 cm x 140 cm groß sein und mindestens 110 cm hoch sicher umkleidet sein (Innenkabine); ein Durchblick muss auch in sitzender Position möglich sein,
    - die Nennlast ist auf mindestens 360 kg auszulegen,
    - die Benutzbarkeit muss ohne fremde Hilfe und nicht ausschließlich für Rollstuhlnutzer möglich sein und
    - die räumlichen Bedingungen außerhalb des Plattformaufzugs sind entsprechend Abschnitt 4.3.5auszuführen.

  • Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

Länderspezifische Arbeitshilfen zur DIN 18040 + VV TB

Quelle: RM Rudolf Müller Medien

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Anlage A 4.2/3Bay zur DIN 18040‑2

Die Einführung bezieht sich auf Wohnungen, soweit sie nach Art. 48 Abs. 1 BayBO barrierefrei sein müssen.Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

  • Die Norm ist regelmäßig anzuwenden, wenn bauaufsichtliche Anforderungen an das barrierefreie Bauen gestellt werden.

  • Die Abschnitte 4.3.6, 4.4 und 5.6 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“ sind von derEinführung ausgenommen.

  • Für Wohnungen nach Art. 48 Abs. 1 BayBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums je Wohnung Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht. Zulässig sind auch Fenster, deren Brüstungen aufgrund der Anforderungen an die Kindersicherheit eine Höhe von 70 cm über OFF aufweisen.

  • Abweichend von Abschnitt 5.5.6 ist im Sanitärraum eine Badewanne anstelle eines Duschplatzes schon bei der Errichtung zulässig, sofern der Raum so dimensioniert und bauseits vorbereitet ist, dass ein barrierefreier Duschplatz nachträglich möglich ist.

Hinweis: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst.

zuletzt editiert am 23. Oktober 2025