Hessen hat einen neuen Bauvorlagenerlass. Enthalten sind darin auch ausführliche Vorgaben zum Nachweis der Barrierefreiheit in den Bauvorlagen sowie zum Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“.
„Barrierefreies Bauen“. Bauvorlagen sind dabei die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens, die Genehmigungsfreistellung oder auch baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 63 HBO) erforderlich sind.
Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“
Um den Anforderungen an die Barrierefreiheit für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gerecht zu werden, fordert Hessen ein in die Bauvorlagen integriertes „Planungskonzept Barrierefreies Bauen": „Dieses Planungskonzept ist eine zielorientierte, ganzheitliche Gesamtbetrachtung des Barrierefreien Bauens bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und muss alle Angaben zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen enthalten. Grundlage für die technische Ausführung der Barrierefreiheit sind die als Planungsgrundlagen in der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) eingeführte DIN 18040 einschließlich Anlagen maßgebend. Die Darstellung des Planungskonzeptes „Barrierefreies Bauen“ in den Bauzeichnungen ist zu bevorzugen, ggf. durch formlose Baubeschreibungen zu ergänzen.“
Welche Angaben im Einzelnen enthalten sein müssen, regelt Abschnitt 10.2 des BVErl:
„Das Planungskonzept muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Barrierefreien Bauens erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere nachfolgende Angaben über:
a) barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
b) Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
c) Rampen einschließlich Neigungswinkel, Borde, Übergangsstellen, Gefälle,
d) Aufzüge, Fahrtreppen,
e) Treppen, Handläufe,
f) Orientierungshilfen, Beschilderung,
g) Anordnung von Tastaturen, Bedienungstableaus,
h) Abmessungen der Bewegungsflächen, Flurbreiten,
i) barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
j) die Ausbildung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen.“
Im Abschnitt 10.4 weist der neue BVErl ausdrücklich darauf hin, dass es zweckmäßig sein kann, bei der Erarbeitung des Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“, Fachleute und Planer:innen mit Schwerpunkt „Barrierefreies Planen und Bauen“ bzw. Beauftragten oder Beiräte für Menschen mit Behinderung zu beteiligen.
Vordrucke zum Nachweis der Barrierefreiheit
Darüber hinaus ist in den Formularen BAB 34 bzw. BAB 35 anzukreuzen, ob die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt oder Ausnahmen in Anspruch genommen werden. Die Vordrucke BAB 34 und BAB 35 sind dabei wie Checklisten aufgebaut.
Link zum Bauvorlagenerlass inklusive Vordrucke: Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | wirtschaft.hessen.de