Hamburg hat einen neuen Bauprüfdienst zum Barrierefreien Bauen herausgegeben mit umfassenden Empfehlungen zur Anwendung der Barrierefrei-Regelungen nach Hamburger Bauordnung (HBauO).
Detaillierte Hinweise zur Auslegung und zum Bauen im Bestand

Der Bauprüfdienst liefert auf 24 Seiten detaillierte Erläuterungen zu den Begriffen, den Anwendungsbereichen nach DIN und HBauO, zu Wohnungen und öff. zugänglichen Gebäuden, zu Sonderbauten und Einrichtungen für bestimmte Personengruppen sowie zu Aufzügen, Rampen und Treppenliften. In Bezug auf unverhältnismäßigen Mehraufwand verweist er auf zumutbare Mehrkosten von bis zu 20 %.
Enthalten sind beispielsweise auch Hinweise zu Rampen im Bestand, wenn die Vorgaben der DIN 18040-1 nicht eingehalten werden können. Demnach können deren Steigungen bei geringen Höhenunterschieden auch deutlich über 6% liegen:
„In der Praxis haben sich im Nichtwohnungsbau für die Nachrüstung im Bestand folgende Steigungen als geeignet herausgestellt:
− Selbstfahrer: 6 %
− von einer Person geschoben:12% – 20 %
− Elektroantrieb (Steigung lt. Bedienungsanleitung): bis ca. 20 %
Abweichend von der DIN 18040-1 sind daher im Bestand zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen folgende Neigungen ausreichend:
− bis 10 cm Höhenunterschied: 20 %
− bis 20 cm Höhenunterschied: 10 %
− bis 52 cm Höhenunterschied: 7,5 % …“
Praktische Hilfestellung für Bauämter, aber auch für Architekten und Planer
Der neue Bauprüfdienst richtet sich in erster Linie an die Bauprüfabteilungen und erläutert die materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts an bauliche Anlagen, die nach § 52 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) barrierefrei sein müssen sowie die Zugänglichkeit von Wohnungen, die im Zusammenhang mit notwendigen Aufzügen nach § 37 Abs. 4 HBauO „stufenlos erreichbar“ sein müssen.
Für die unterschiedliche Nutzungsarten nach § 52 Abs. 1, 2 und 3 HBauO stellt der Bauprüfdienst klar, dass die DIN 18040 Teil 1 und 2 als Technische Baubestimmungen mit Einschränkungen eingeführt und zu beachten sind und verweist auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Anlagen A 4.2/2 und 4.2/3.
Bauprüfdienst 2019-02 Barrierefreies Bauen als PDF >>
Hinweis: Bauprüfdienste (BPD) sind Arbeitsmittel, mit denen die Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauprüfabteilungen Empfehlungen und Erläuterungen zur Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften gibt. Eine bindende Wirkung in irgendeiner Form, weder verwaltungsintern noch für die am Bau Beteiligten kommt ihnen nicht zu.
§ 52 Barrierefreies Bauen
(Auszug Hamburger Bauordnung (HbauO) vom 14.12.2005, zuletzt geändert im Nov. 2018)
„(1) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für
- Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
- Sport- und Freizeitstätten,
- Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Verkaufs-, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe,
- Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie
- Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen,
- Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen,
- Tagesstätten und Heime für Kleinkinder
gilt Absatz 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von dem jeweiligen Personenkreis genutzt werden.“
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