Die Landesbauordnung NRW von 2018 wurde erneut novelliert geändert. Das ändert sich in Sachen Barrierefreiheit ab dem 1. September 2026.
Auch wenn der zentrale § 49 Barrierefreies Bauen unverändert bleibt, nimmt die Novelle Einfluss auf die geforderte Barrierefreiheit, z. B. durch die begrenzte Geltung der a.a.R.d.T. sowie Neuregelungen bei Abweichungen und deutlichen Erleichterungen beim Bauen im Bestand.
Das sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Neue Legaldefinition „Standardgebäude“ in § 2 Abs. 2 | Einführung einer neuen Kategorie in Abgrenzung bzw. Ergänzung zu Sonderbauten:
„Standardgebäude sind Wohngebäude und solche Gebäude, die Wohngebäuden hinsichtlich des Gefahrenrisikos und der Gefahrentatbestände in der Nutzung ähnlich sind.“
Der Hintergrund dieser Änderung erschließt sich (noch) nicht, denn in der BauO taucht dieser neue Begriff nur an dieser einen Stelle auf. Die Begründung verweist jedoch auf die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - auf die Architekten und Bauverwaltungen seit Jahren warten: „Damit wird klargestellt, dass die allgemeinen Anforderungen der Bauordnung für das Land NRW nicht nur für ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Gebäude gelten, sondern auch für Gebäude, die Wohngebäuden hinsichtlich ihres Gefahrenrisikos und ihrer Gefahrentatbestände in der Nutzung ähnlich sind und die damit keine Sonderbauten sind. Damit wird der Grundstein dafür gelegt, in der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung für das Land NRW Klarstellungen zu einzelnen Vorschriften treffen zu können, ohne zugleich die gesetzliche Grundlage ändern zu müssen.“ - § 3 Allgemeine Anforderungen + § 88 Technische Baubestimmungen | Beschränkung der „anerkannten Regeln der Technik“ auf ein bauordnungsrechtliches Mindestmaß:
Der bisherige Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik in § 3 Abs. 1 entfällt ersatzlos: „ Die [...] allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.“ Laut Gesetzesbegründung wird damit „ein erheblicher Beitrag zur Kostensenkung im Bau geleistet, da kostensteigernde Komfortstandards, die keine Sicherheitsrelevanz im Bau beinhalten, nicht mehr zur Anwendung kommen (müssen).“ [...] Nach § 88 gelten zukünftig in NRW nur noch die durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln und DIN-Normen (und damit weiterhin DIN 18040-1/-2 mit den NRW-spezifischen Anpassungen). Diese VV TB definieren die sicherheitsrelevanten Regelungen und bilden das gesetzliche Mindestmaß ab. Wie bisher auch kann von den in der VV TB enthaltenen Regelungen abgewichen werden, wenn andere Lösungen die Anforderungen in gleicher Weise erfüllt ( Gleichwertige Lösung ).
Achtung: Zivilrecht vs. Baurecht: Vom Bauordnungsrecht ist jedoch das Zivilrecht zu unterscheiden. Wenn Architekten bei der Planung „nur“ noch die Anforderungen der nach VV TB eingeführten Regeln und DIN-Normen beachten und ihre Bauherren nicht entsprechend aufklären, drohen Haftungsansprüche. - „Umbauordnung“ + “Oldtimer-Regelung" | Die Novelle enthält diverse Erleichterungen bei Umnutzung oder Umbau bestehender Gebäude zur Schaffung von Wohnraum durch teilweise Nichtanwendung bestimmter Vorschriften der aktuellen Bauordnung, z.B. in § 47 Wohnungen. Für Aufstockungen gelten beispielsweise die Anforderungen der bisherigen Gebäudeklassen weiter.
- § 59 Bestehende Anlagen | Keine Nachrüstung von Barrierefreiheit:
Nach Abs. 6 kann für Bestandsgebäude eine Anpassung an die heutige BauO nur noch verlangt werden, „wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von (neu) erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.“
Die bisherige Regelung in Abs. 2, wonach bei wesentlichen Änderungen auch an die nicht berührten Gebäudeteile Anforderungen gestellt werden konnten, wird ebenfalls entschärft. Auch hier können „nur Anforderungen gestellt werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.“ Die bisherige Soll-Vorschrift zur Schaffung von Barrierefreiheit entfällt ersatzlos: „In diesem Zusammenhang sind angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit zu treffen.“ - § 69 Abweichungen | Erleichterungen durch Wechsel von „kann“ zu „soll“-Regelung:
“Die Bauaufsichtsbehörde soll (kann) Abweichungen von Anforderungen [...], zulassen, [...]“ In Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind Abweichungen von § 49 Barrierefreies Bauen jedoch nur bei bestehenden Anlagen zuzulassen, also nicht im Neubau. In der Begründung heißt es dazu: „Die Einschränkung erfolgt unter der Annahme, dass die technischen Vorgaben der barrierefreien Bauausführung bei Neubauten (unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange von Personen, die auf barrierefreie bauliche Anlagen angewiesen sind) ohne unverhältnismäßige Mehrkosten berücksichtigt werden können.“ - Weitere Privatisierung des Baugenehmigungsverfahrens, Ausweitung der Genehmigungsfreistellung und Einführung der Genehmigungsfiktion für Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
- Anpassung an die Musterbauordnung mit bauordnungsrechtlichen Verfahrenserleichterungen sowie weitere Änderungen mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und Baukostensenkung
- Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben für Sicherheit und Verteidigung | Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sollen verfahrensfrei gestellt werden + Verfahrenserleichterungen im Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht für Anlagen, die der Bundespolizei, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen.
Die ab 1. September 2026 geltende Fassung der BauO NRW finden Sie hier.
