Die Landesbauordnung NRW von 2018 soll erneut geändert werden. Die Neuerungen sollen ab Juli 2026 in Kraft treten – aber noch läuft das Gesetzgebungsverfahren.
Die geplanten Änderungen nehmen auch Einfluss auf die geforderte Barrierefreiheit, z.B. durch die begrenzte Geltung der a.a.R.d.T. sowie Abweichungen und Erleichterungen beim Bauen im Bestand.
Das sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung:
Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sollen verfahrensfrei gestellt werden + Verfahrenserleichterungen im Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht für Anlagen, die der Bundespolizei, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen. - Neue Legaldefinition „Standardgebäude“: Einführung einer neuen Kategorie in Abgrenzung bzw. Ergänzung zu Sonderbauten: „Standardgebäude sind Wohngebäude und solche Gebäude, die Wohngebäuden hinsichtlich des Gefahrenrisikos und der Gefahrentatbestände in der Nutzung ähnlich sind.“
- Beschränkung der „anerkannten Regeln der Technik“ auf ein bauordnungsrechtliches Mindestmaß (Technische Baubestimmungen): Der bisherige Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik in § 3 entfällt ersatzlos. Laut Gesetzesbegründung wird damit „ein erheblicher Beitrag zur Kostensenkung im Bau geleistet, da kostensteigernde Komfortstandards, die keine Sicherheitsrelevanz im Bau beinhalten, nicht mehr zur Anwendung kommen (müssen).“ [...] Zukünftig sollen in NRW nur noch die durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln und DIN-Normen gelten. Diese VV TB definieren die sicherheitsrelevanten Regelungen und bilden das gesetzliche Mindestmaß ab. Wie bisher auch kann von den in der VV TB enthaltenen Regelungen abgewichen werden, wenn andere Lösungen die Anforderungen in gleicher Weise erfüllt (
Gleichwertige Lösung
).
Achtung: Zivilrecht vs. Baurecht: Vom Bauordnungsrecht ist jedoch das Zivilrecht zu unterscheiden. Wenn Architekten bei der Planung „nur“ noch die Anforderungen der nach VV TB eingeführten Regel und DIN-Normen beachten und ihre Bauherren nicht entsprechend aufklären, drohen Haftungsansprüche. - „Oldtimer-Regelung“ bzw. „Umbauordnung“: Erleichterungen bei Umnutzung oder Umbau bestehender Gebäude zur Schaffung von Wohnraum durch teilweise Nichtanwendung bestimmter Vorschriften der aktuellen Bauordnung.
- § 59 Bestehende Anlagen: Die bisherigen Soll-Vorschrift in Absatz 2 zur Anpassung bei wesentlichen Änderungen soll ersatzlos gestrichen werden: „In diesem Zusammenhang sind angemessene Regelungen zur Barrierefreiheit zu treffen.“
- Erleichterungen bei § 69 Abweichungen durch neue „Soll“ statt „Kann“-Regelung:
“Die Bauaufsichtsbehörde soll (kann) Abweichungen von Anforderungen [...], zulassen, wenn [...]“ In Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind Abweichungen von § 49 Barrierefreies Bauen jedoch nur bei bestehenden Anlagen zuzulassen, also nicht im Neubau. In der Begründungheißt es dazu: „Die Einschränkung erfolgt unter der Annahme, dass die technischen Vorgaben der barrierefreien Bauausführung bei Neubauten (unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange von Personen, die auf barrierefreie bauliche Anlagen angewiesen sind) ohne unverhältnismäßige Mehrkosten berücksichtigt werden können.“ - Weitere Privatisierung des Baugenehmigungsverfahrens, Ausweitung der Genehmigungsfreistellung und Einführung der Genehmigungsfiktion für Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
- Anpassung an die Musterbauordnung mit bauordnungsrechtlichen Verfahrenserleichterungen sowie weitere Änderungen mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und Baukostensenkung
Den vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf inkl. Begründung finden Sie hier: Drucksache 18/17474
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Beratung und wurde an den Ausschuss für Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung überwiesen. Einzelne Stellungnahmen liegen bereits vor: Zum Beratungsvorgang »»
