Angaben zur Barrierefreiheit im Bauantrag | Mecklenburg-Vorpommern

Zum 1. Dezember 2022 hat Mecklenburg-Vorpommern seine Bauvorlagenverordnung geändert. Neu ist, dass ab sofort detaillierte Angaben zur Barrierefreiheit gefordert werden, sowohl in den Zeichnungen als auch in der Baubeschreibung. Ein rechnerischer Nachweis zur Anzahl der barrierefreien Wohnungen wird ebenfalls verlangt.
In den Grundrissen müssen die „Anforderungen zur Barrierefreiheit“ dargestellt und in der Baubeschreibung erläutert werden. Im Lageplan müssen die barrierefreie Zugänge, barrierefrei erreichbare und nutzbare Flächen außerhalb des Gebäudes sowie die barrierefreien Stellplätze dargestellt werden. Das gilt explizit nicht nur für den Neubau, sondern auch bei Nutzungsänderungen.

Wie bereits in Schleswig-Holstein wird der Begriff „Barrierefrei-Konzept“ – vermutlich bewusst – vermieden, aber im Kern geht es doch genau darum. In Sachen Planungs- und damit Kostensicherheit bedeuted diese Neuregelung einen Schritt nach vorn, denn nur so können Architektinnen und Planer die geplante Barrierefreiheit im Bauantrag nachvollziehbar darstellen und Genehmigungsbehörden die Umsetzung der geforderten Barrierefreiheit sicher überprüfen.

bfb-Online-Intensivkurs – Barrierefrei-Konzept

Mecklenburg-Vorpommern zieht nach …

Ausschnitt Barrierefrei-Konzept (Quelle: Kempen Krause Ingenieure)

NRW, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein fordern bereits seit längerem vergleichbare Angaben bzw. sogenannte Barrierefrei-Konzepte. Auch in Mecklenburg-Vorpommern wird – wie in den anderen Bundesländern auch –  Form und Darstellungsart dieser Nachweise aber nicht konkret vorgegeben, was die Umsetzung für allen Beteiligten erschwert. Zudem unterscheidet sich die Komplexität der erforderlichen Barrierefrei-Maßnahmen je nach Bauaufgabe, Gebäudeart und Nutzung erheblich voneinander.

Tipp: Piktogramme für Barrierefrei-Pläne zum Sofort-Download Piktogramme und Planzeichen zur Darstellung der Barrierefreiheit liefert die digitale Symbol-Bibliothek.
Vertiefende Infos finden zu Barrierefrei-Konzepten finden Sie im Praxis-Leitfaden „Barrierefrei-Konzept“ sowie im umfassenden „Atlas barrierefrei bauen“.

Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V)

Neuerungen zur Barrierefreiheit ab 1. Dezember 2022 in grün.

§ 1 Begriff
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags […] erforderlich sind. […]

§ 3 Bauliche Anlagen
(1) Vorzulegen sind:
1. der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),
2. die Bauzeichnungen (§ 8),
3. die Baubeschreibung (§ 9) […]
8. Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.

§ 7 Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan
[…]
(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten: […]
17. die Darstellung
a) der barrierefreien Zugänge,
b) der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
c) der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung erforderlichen barrierefreien Stellplätze.

§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der […]
h) Anforderungen zur Barrierefreiheit,

§ 9 Baubeschreibung
In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind anzugeben. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Der Baubeschreibung ist ein rechnerischer Nachweis über die erforderlichen und geplanten Stellplätze sowie die Anzahl der barrierefreien Wohnungen beizufügen. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben.

Volltext „Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
(Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO M-V)“ >>