Die Anforderungen an Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) weiter konkretisiert. Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten liefert die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, deren Anhänge die einzelnen ASR jeweils um Barrierefrei-Anforderungen ergänzen. Die ASR V3a.2 wird stetig fortgeschrieben, noch liegen nicht alle Anhänge vor (siehe Tabelle unten).

Nach ASR V3a.2 ergibt sich das „Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung ... immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. ... Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.“ Sind Arbeitsstätten oder deren Teilbereiche öffentlich zugänglich, gilt neben der Arbeitsstättenverordnung auch die DIN 18040-1. Bereiche mit Publikumsverkehr gelten dann als öffentlich zugängliche Gebäude, z. B. Verwaltungs- oder Bürogebäude mit Publikumsverkehr.
Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass „die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.” (Quelle: ASR V3a.2, zuletzt geändert GMBl 2023, S. 652).

Übersicht zu ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
In mehreren Anhängen der ASR V3a.2 werden Anforderungen genannt, die die jeweilige ASR hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung ergänzen:
(Stand Januar 2025)
| Allgemeine Anforderungen: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) |
Ergänzende Anforderungen zur Barrierefreiheit: ASR V3a.2 (Anhänge und Stand der Veröffentlichung) |
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|---|---|---|
| ASR A1.2 |
veröffentlicht |
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| ASR A1.3 |
veröffentlicht |
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| ASR A1.5 |
veröffentlicht |
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| ASR A1.6 |
veröffentlicht |
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| ASR A1.7 |
veröffentlicht |
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| ASR A1.8 |
veröffentlicht |
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| ASR A2.1 |
Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
kein Anhang vorgesehen |
| ASR A2.2 |
veröffentlicht |
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| ASR A2.3 |
veröffentlicht |
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| ASR A3.4 |
kein Anhang vorgesehen |
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| ASR A3.5 |
kein Anhang vorgesehen |
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| ASR A3.6 |
kein Anhang vorgesehen |
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| ASR A3.7 |
Anhang geplant |
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| ASR A4.1 |
Anhang geplant |
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| ASR A4.2 |
veröffentlicht |
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| ASR A4.3 |
Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
veröffentlicht |
| ASR A4.4 |
veröffentlicht |
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| ASR A5.2 |
kein Anhang vorgesehen |
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| ASR A6 |
veröffentlicht |
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| ASR V3 |
Die Aspekte der Barrierefreiheit sind in der ASR V3 direkt enthalten. |
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| ArbStättV |
Nummer 4 des Anhangs bezüglich „Kantinen“ |
veröffentlicht |
- Hier geht es zum Beitrag zur Ergänzungen zu ASR A1.8 Verkehrswege
- Barrierefreier Brandschutz in Arbeitsstätten: Ausführliche Informationen zur Ergänzung zu ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- Weitere Informationen zur Ergänzung zu ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
TIPP: Richtig zuordnen und bedarfsgerecht barrierefrei gestalten
Die Abgrenzung der bauordnungsrechtlichen von den arbeitsrechtlichen Barrierefrei-Anforderungen ist in der Praxis oft schwierig, weil sich die Bereiche überlagern. So ist die bauordnungsrechtliche Barrierefreiheit nur im Bereich des Besucher- und Benutzerverkehrs zu erfüllen, die des Arbeitsschutzes im gesamten Gebäude und die für Beschäftigte mit Behinderung ggf. nur in Teilbereichen.Wie Sie sicher zwischen Arbeitsstätten und öffentlich zugänglichen Bereichen unterscheiden, erläutert Ihnen der „Atlas barrierefrei bauen“ im Kap. B.15. Er liefert detaillierte Fachinformationen zur bedarfsgerechten, barrierefreien Gestaltung inkl. Anwendungsbeispielen, Praxistipps und Gegenüberstellungen der verschiedenen Regewerke.