Arbeitsstättenrecht 2023-05-07T22:00:00Z Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung

Die Anforderungen an Arbeitsstätten werden in der Arbeitsstättenverordnung geregelt und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) weiter konkretisiert. Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten liefert die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, deren Anhänge die einzelnen ASR jeweils um Barrierefrei-Anforderungen ergänzen. Die ASR V3a.2 wird stetig fortgeschrieben, noch liegen nicht alle Anhänge vor (siehe Tabelle unten).

Was gilt wo? In öffentlichen Bereichen DIN 18040, in Arbeitsstätten die ASR. In der Praxis überlagert das meist. Mehr Infos inkl. Gegenüberstellung der Anforderungen im Kap. B15 (Quelle: Atlas barrierefrei bauen) (Quelle: Atlas barrierefrei bauen)

Nach ASR V3a.2 ergibt sich das „Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung ... immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. ... Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen.“ Sind Arbeitsstätten oder deren Teilbereiche öffentlich zugänglich, gilt neben der Arbeitsstättenverordnung auch die DIN 18040-1. Bereiche mit Publikumsverkehr gelten dann als öffentlich zugängliche Gebäude, z. B. Verwaltungs- oder Bürogebäude mit Publikumsverkehr.

Hält der Arbeitgeber die Technischen Regeln ein, kann er davon ausgehen, dass „die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.”  (Quelle: ASR V3a.2, zuletzt geändert GMBl 2023, S. 652).

tabellarische Gegenüberstellung der Barrierefreiheit im Baurecht und im Arbeitsschutz
Bauordnungsrecht vs. Arbeitsschutz (Quelle: Atlas barrierefrei bauen) (Quelle: Atlas barrierefrei bauen)

Übersicht zu ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“

In mehreren Anhängen der ASR V3a.2 werden Anforderungen genannt, die die jeweilige ASR hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung ergänzen:
(Stand Januar 2025)

Allgemeine Anforderungen:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Ergänzende Anforderungen zur Barrierefreiheit: ASR V3a.2
(Anhänge und Stand der Veröffentlichung)

ASR A1.2

Raumabmessungen und Bewegungsflächen

veröffentlicht
Anhang A1.2 zur ASR 1.2 (PDF S. 4/29)

ASR A1.3

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

veröffentlicht
Anhang A1.3 zur ASR 1.3 (PDF S. 6/29)

ASR A1.5

Fußböden

veröffentlicht
Anhang A1.5 zur ASR 1.5 (PDF 7/29)

ASR A1.6

Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

veröffentlicht
Anhang A1.6 zur ASR 1.6 (PDF S. 8/29)

ASR A1.7

Türen und Tore

veröffentlicht
Anhang A1.7 zur ASR 1.7  (PDF S. 9/29)

ASR A1.8

Verkehrswege

veröffentlicht
Anhang A1.8 zur ASR 1.8 (PDF S. 13/29)

ASR A2.1

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

kein Anhang vorgesehen

ASR A2.2

Maßnahmen gegen Brände

veröffentlicht
Anhang A2.2 zur ASR 2.2 (PDF S. 18/29)

ASR A2.3

Fluchtwege und Notausgänge

veröffentlicht
Anhang A2.3 zur ASR 2.3 (PDF S. 19/29)

ASR A3.4

Beleuchtung

kein Anhang vorgesehen

ASR A3.5

Raumtemperatur

kein Anhang vorgesehen

ASR A3.6

Lüftung

kein Anhang vorgesehen

ASR A3.7

Lärm

Anhang geplant

ASR A4.1

Sanitärräume

Anhang geplant

ASR A4.2

Pausen- und Bereitschaftsräume

veröffentlicht
Anhang A4.2 zur ASR A4.2 (PDF S. 22/29)

ASR A4.3

Erste Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

veröffentlicht
Anhang A4.3 zur ASR 4.3 (PDF S. 24/29)

ASR A4.4

Unterkünfte

veröffentlicht
Anhang A3.4/3 zur ASR 3.4/3 (PDF S. 25/29)

ASR A5.2

Straßenbaustellen

kein Anhang vorgesehen

ASR A6

Bildschirmarbeit

veröffentlicht
Anhang A6 zur ASR A6

ASR V3

Gefährdungsbeurteilung

Die Aspekte der Barrierefreiheit sind in der ASR V3 direkt enthalten.

ArbStättV

Nummer 4 des Anhangs bezüglich „Kantinen“

veröffentlicht
Anhang A4 zur ArbStättV (PDF S. 26/29)

TIPP: Richtig zuordnen und bedarfsgerecht barrierefrei gestalten

Die Abgrenzung der bauordnungsrechtlichen von den arbeitsrechtlichen Barrierefrei-Anforderungen ist in der Praxis oft schwierig, weil sich die Bereiche überlagern. So ist die bauordnungsrechtliche Barrierefreiheit nur im Bereich des Besucher- und Benutzerverkehrs zu erfüllen, die des Arbeitsschutzes im gesamten Gebäude und die für Beschäftigte mit Behinderung ggf. nur in Teilbereichen.Wie Sie sicher zwischen Arbeitsstätten und öffentlich zugänglichen Bereichen unterscheiden, erläutert Ihnen der „Atlas barrierefrei bauen“ im Kap. B.15.  Er liefert detaillierte Fachinformationen zur bedarfsgerechten, barrierefreien Gestaltung inkl. Anwendungsbeispielen, Praxistipps und Gegenüberstellungen der verschiedenen Regewerke.

zuletzt editiert am 21. Oktober 2025