Nachfolgend lesen Sie die Änderungen zum Thema Barrierefreiheit, der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten für Brandenburg in einer Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung. Die Änderungen sind dabei hervorgehoben.
Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbBeBauV
| vom 15. Juni 2001 zuletzt geändert am 23. März 2005 – alte Fassung – | vom 8. November 2017 – neue Fassung – |
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§ 11 Barrierefreie Beherbergungsräume |
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Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barriere frei nutzbare Wohnungen gemäß § 50 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 Prozent der Gast- betten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. |
| § 11 Freiheiten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen |
§ 12 Freiheiten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen |
| (1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. […] |
(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein. |
