Nachfolgend lesen Sie die Änderungen zum Thema Barrierefreiheit, der Bauordnung Sachsen in einer Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung. Die Änderungen sind dabei farblich hervorgehoben.
Sächsische Bauordnung
| Vom 28. Mai 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014 – alte Fassung – |
Vom 11. Mai 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 – neue Fassung – |
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| § 2 Begriffe | |
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| […] (4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: […] |
[…] (4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: […] |
| § 50 Barrierefreies Bauen | |
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| (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt. |
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. |
| § 51 Sonderbauten |
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| An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf |
| § 88 Rechtsvorschriften | |
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[…] (6) Die Architektenkammer Sachsen und die Ingenieurkammer Sachsen werden ermächtigt, durch Satzungen Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 2 Satz 4 zu führenden Listen der qualifizierten Brandschutzplaner zu treffen, insbesondere […] |
