Landesprogramm zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbaubestand:
Das Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen vom 10. September 2014 wird nun durch die Verwaltungsvorschrift vom 21.06.2016 zum zweiten Mal geändert und gilt bis zum 31. Dezember 2020:
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand(Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen – LaProPaBaWo M-V) |
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Alte Fassung |
Neue Fassung |
5.2.1 Personenaufzüge und Lifte |
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Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 150 000 Euro je Personenaufzug oder Lift. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen. Für jedes Treppenhaus wird nur ein Personenaufzug oder Lift gefördert. | Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 198 000 Euro je Personenaufzug oder Lift, jedoch höchstens für zuwendungsfähige Ausgaben von bis zu 33 000 Euro je Haltepunkt im Gebäude. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen. Für jedes Treppenhaus wird nur ein Personenaufzug oder Lift gefördert. |
5.2.2 Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen |
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Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen und müssen mindestens 2 000 Euro je Wohnung betragen. Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen | Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen und müssen mindestens 1 000 Euro je Wohnung betragen. |
5.3 Bearbeitungsentgelt |
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Die Bewilligungsstelle erhebt für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und die Auszahlung des Zuschusses ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent des bewilligten Zuschussbetrages. Das Bearbeitungsentgelt wird bei Auszahlung des Zuschusses einbehalten und ist auf volle Euro abzurunden. |
Die Bewilligungsstelle erhebt für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und die Auszahlung des Zuschusses ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent des bewilligten Zuschussbetrages, mindestens jedoch 20 Euro. Das Bearbeitungsentgelt wird bei Auszahlung des Zuschusses einbehalten und ist auf volle Euro abzurunden. |
7.6 Vordrucke |
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Vordrucke sind erhältlich beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Nummer 7.3), Internet-Adresse: http://www.lfi-mv.de, und in seinen Außenstellen in 17489 Greifswald, Pappelallee 1 und in 17033 Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 48a. | Vordrucke sind erhältlich beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Nummer 7.3), Internet-Adresse: http://www.lfi-mv.de, und in seiner Außenstelle in 17033 Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 48a. |
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