Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen Mecklenburg-Vorpommern

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Landesprogramm zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbaubestand:
Das Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen vom 10. September 2014 wird nun durch die Verwaltungsvorschrift vom 21.06.2016 zum zweiten Mal geändert und gilt bis zum 31. Dezember 2020:

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand

(Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen – LaProPaBaWo M-V)

Alte Fassung
Neue Fassung

5.2.1 Personenaufzüge und Lifte

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben  von bis  zu  150  000  Euro  je  Personenaufzug oder Lift. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen. Für jedes Treppenhaus wird nur ein Personenaufzug oder Lift gefördert. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 198 000 Euro je Personenaufzug oder Lift, jedoch höchstens für zuwendungsfähige Ausgaben von bis zu 33 000 Euro je Haltepunkt im Gebäude. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen. Für jedes Treppenhaus wird nur ein Personenaufzug oder Lift gefördert.

5.2.2 Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen und müssen mindestens 2 000 Euro je Wohnung betragen. Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf der Grundlage der DIN 276 Kosten im Bauwesen zu bemessen und müssen mindestens 1 000 Euro je Wohnung betragen.

5.3 Bearbeitungsentgelt

Die  Bewilligungsstelle erhebt für  die  Prüfung  des  Antrags,  die  Bewilligung  und die   Auszahlung   des   Zuschusses   ein   einmaliges   Bearbeitungsentgelt   von 1,5  Prozent  des  bewilligten  Zuschussbetrages.
Das  Bearbeitungsentgelt  wird bei Auszahlung des Zuschusses einbehalten und ist auf volle Euro abzurunden.
Die Bewilligungsstelle erhebt für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und die Auszahlung des Zuschusses ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,5 Prozent des bewilligten Zuschussbetrages, mindestens jedoch 20 Euro. Das Bearbeitungsentgelt wird bei Auszahlung des Zuschusses einbehalten und ist auf volle Euro abzurunden.

7.6 Vordrucke

Vordrucke sind erhältlich beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Nummer 7.3), Internet-Adresse: http://www.lfi-mv.de, und in seinen Außenstellen in 17489 Greifswald, Pappelallee 1 und in 17033 Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 48a.  Vordrucke sind erhältlich beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Nummer 7.3), Internet-Adresse: http://www.lfi-mv.de, und in seiner Außenstelle in 17033 Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 48a.

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