Bild der Änderung der Thüringer Bauordnung 2024, mit Schwerpunkt auf Barrierefreiheit im Bauwesen.

Bauordnungsrecht 2024-09-10T13:54:55.683Z Thüringer Bauordnung | Synopse Änderungen 2024

Zum 19. Juli 2024 sind umfassende Änderungen der Landesbauordnung in Thüringen in Kraft getreten. Auch die Vorgaben für das barrierefreie Bauen haben sich geändert.

In der nachfolgenden Synopse haben wir für Sie die aktuellen Änderungen rund um das Thema Barrierefreiheit der Vorgängerfassung gegenüber gestellt:

Thüringer Bauordnung (ThürBO)

Alte Fassung Neue Fassung

in der Fassung vom 13. März 2014, zuletzt geändert am 29. Juli 2022

in der Fassung vom 13. März 2014, zuletzt geändert am  2. Juli 2024

§ 2 Begriffe

[…] 12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, […]

[…] 12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

§ 34 Treppen

§ 37 Treppen

[…] (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischen­handläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssi­cherheit dies erfordert. […]

[…] (6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischen­handläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssi­cherheit dies erfordert. […]

§ 39 Aufzüge

§ 42 Aufzüge

[…] (4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von al­len Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Ge­schoss oder in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Kranken­trage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m × 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m × 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durch­gangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

[…] (4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; dies gilt nicht
1. beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses und
2. bei der Aufstockung des Gebäudes um bis zu zwei Geschosse.
Die nach Satz 1 erforderlichen
Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können sowie Haltestellen in allen Geschossen haben. Diese Aufzüge müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss oder in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m mal 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m mal 1,40 m haben. Aufzugtüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen ist es zulässig, dass der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden kann. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

§ 48 Wohnungen

§ 51 Wohnungen

[…] (2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
[...]

[...] (2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind
1. barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel,
[...] herzustellen; die Abstellräume müssen ausreichend groß sein.
[…]

§ 50 Barrierefreies Bauen

§ 53 Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich, sein. § 39 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(1) In
1. Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen mindestens eines Geschosses und
2. Gebäuden, die nach § 42 Abs. 4 über einen Aufzug verfügen müssen, müssen die Wohnungen von mindestens zwei Geschossen
barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Zahl barrierefrei erreichbarer Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, mindestens ein Toilettenraum, mindestens ein Bad und, soweit vorhanden, eine Küche oder Kochnische sowie ein Freisitz sowie die zu diesen Räumen führenden Flure barrierefrei zugänglich sein. § 42 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch
1. nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses oder
2. Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder
3. Teilung von Wohnungen
zusätzliche Wohnungen entstehen.


(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Flächen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen, Besucher, Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt werden, oder ihrer Betreuung dienen, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Abweichungen nach § 73 von den Absätzen 1 bis 3 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere
1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,
3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder
4. im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung.

§ 51 Sonderbauten

§ 54 Sonderbauten

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderun­gen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderun­gen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf:
[...] 16. die barrierefreie Nutzbarkeit, [...]

An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Bestimmungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf:
[…] 16. die barrierefreie Nutzbarkeit, […]

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zuletzt editiert am 11. September 2024