Rheinland-Pfalz hat seine Landesbauordnung überarbeitet und dabei auch Neuerungen für die Barrierefreiheit eingeführt. Zum 4. Januar 2025 ist die geänderte Fassung in Kraft getreten.
Mit der Neufassung wurde eine weitere Stärkung der Barrierefreiheit eingeführt. Ab sofort müssen die notwendigen Stellplätze für Wohnungen nach dem R-Standard, d. h. barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar, ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Dieser Zustatz ergänzt die bestehende Vorgabe zum Anteil der barrierefreien bzw. barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen innerhalb eines Gebäudes.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Alte Fassung | Neue Fassung |
---|---|
(1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einernach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist. |
(1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist. Notwendige Stellplätze von Wohnungen, die nach Satz 1 oder Satz 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. |
Hier geht es zum Volltext der LBauO Rheinland-Pfalz »