Barrierefreier Handlauf nach DIN 18040 - aufgrund der richtigen Höhe, Form und einer unterseitigen Befestigung bietet er eine gute Stützfunktion und ist durchgehend sicher umgreifbar. (Quelle: TÜV SÜD)

Öffentliche Gebäude 2026-01-12T00:00:00Z Handfeste Vorgaben für Treppen und Rampen

Verkehrssichere Handläufe

Die uneinheitliche rechtliche Situation beim barrierefreien Bauen führt bisweilen zu Missverständnissen bei der Planung von Treppen und Rampen. Um sicher zu gehen, orientieren sich Architekt:innen und Planer:innen unter Umständen nur am Wortlaut der geltenden Normen. Dabei wird das übergeordnete Schutzziel der Verkehrssicherheit oft vergessen. Eine schutzzielorientierte Planung hilft, kosteneffizient zu bauen, vermeidet aufwändige Nachbesserungen und mindert Haftungsrisiken.

Handläufe sind essenziell für die sichere Nutzung von Treppen und Rampen. Im Sinne der Barrierefreiheit erfüllen sie gleich mehrere Zwecke: Sie bieten seitlichen Halt und dienen mobilitätseingeschränkten Personen als Stütze. Sehbehinderte Menschen nutzen sie zudem als visuelle oder taktile Orientierung.

Während sie einerseits vielfältige Möglichkeiten bieten, optische Akzente zu setzen, setzt die Verkehrssicherheit der Gestaltung klare Grenzen. Fachplanende müssen in jeder Situation differenziert abwägen, um eine regelkonforme und zugleich funktionale Lösung zu finden. Immer wieder aufs Neue muss zum Beispiel entschieden werden, ob ein Verkehrsweg beidseitig mit Handläufen auszustatten ist.

Barrierefrei ist nicht gleich verkehrssicher

Gebäude, Wege und Flächen müssen so gestaltet sein, dass von ihnen keine vorhersehbaren Gefahren ausgehen und eine sichere Wegeführung für alle Nutzenden gewährleistet ist. Insofern ist die Barrierefreiheit ein Teil der Verkehrssicherheit – jedoch nicht deren Obergrenze. Lösungen zur Barrierefreiheit müssen stets zusätzlich auf ihre Verkehrssicherheit hin überprüft werden.

Das heißt unter anderem, dass ein Handlauf zwar der Barrierefreiheit dient, er allein aber eine Treppe oder Rampe nicht zwangsläufig verkehrssicher macht. Typischerweise werden diese deshalb mit einer Umwehrung ausgestattet, die seitliche Abstürze verhindert – etwa einem Treppengeländer. Auf Rampen sorgen zusätzlich Radabweiser dafür, dass Rollstuhlfahrende nicht seitlich über die Kante rutschen.

Anforderungen an Handläufe

Treppengeländer mit nicht-barrierefreiem "Handlauf" aus Flachstahl. (Quelle: TÜV SÜD)

Spezielle Vorgaben zur Ausgestaltung machen die DIN 18065 für Gebäudetreppen und die DIN 18040 für barrierefreies Bauen. Als Essenz beider Regelwerke lässt sich zusammenfassen, dass ein verkehrssicherer Handlauf mindestens fest und griffsicher (DIN 18065) sowie umgreifbar (DIN 18040) sein muss. Das bedeutet, dass der Handlauf nicht nachgeben darf (fest) und zwischen drei und 4,5 Zentimeter breit sein muss (griffsicher).

Umgreifbar wird der Handlauf, wenn er einen runden oder ovalen Querschnitt aufweist, so dass die Hand ihn zu mindestens drei Vierteln umschließen kann und durchgehend, also entlang des gesamten Treppenverlaufs, umgriffen werden kann. Damit er zuverlässig als Stütze dient, muss der Handlauf in einer Höhe von 85 bis 90 Zentimetern angebracht sein.

Eine Hand hält einen metallenen Handlauf vor einer Betonwand.
Barrierefreie Lösung - griffsicherer, gut umgreifbarer Handlauf mit rundem Querschnitt und unterseitiger Befestigung (Quelle: TÜV SÜD)

Insbesondere der Punkt „Umgreifbarkeit“ schränkt die Konstruktionsmöglichkeiten ein. Der Obergurt allein fällt als Handlauf beispielsweise aus, da er in der Regel nicht durchgehend umgreifbar ist. Das Schutzziel Verkehrssicherheit schränkt die Wahl der Ausführungen weiter ein. So wäre beispielsweise ein Handlauf in einer Wandnische barrierefrei, solange er fünf Zentimeter Abstand zu begrenzenden Bauteilen hat. Dennoch wäre er nicht verkehrssicher, da ein schnelles Zugreifen im Falle eines Sturzes erschwert würde.

Genügt ein Handlauf?

Umwehrung nach DIN 18065 mit Obergurt als nicht-barrierefreiem "Handlauf" (Quelle: TÜV SÜD)

Ist eine Treppe oder Rampe beidseitig mit Handläufen ausgestattet, bietet das mehr Sicherheit als ein einzelner Handlauf. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht werden, fordern beidseitige Handläufe ab einer Stufenbreite von 1,5 Metern und Zwischenhandläufe ab einer Gesamtbreite von vier Metern (ASR A1.8). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) setzt noch höhere Standards: Sobald Kinder, Senioren oder Menschen mit motorischen Einschränkungen die Treppe nutzen, ist der beidseitige Handlauf in Arbeitsstätten[1] faktisch Pflicht – unabhängig von der Breite. Auch die DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude sowie die DIN 18040-2 für Wohnungen schreiben grundsätzlich beidseitige Handläufe vor. Rechtlich verbindlich werden diese Vorgaben erst durch die Landesbauordnung (LBO) beziehungsweise durch die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VV TB).

Öffentlich zugängliche Gebäude

Die Bauordnungen verlangen grundsätzlich den zweiten Handlauf „soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.“ Bei einer notwendigen und nach LBO barrierefreien Treppe greift jedoch die über die VV TB eingeführte DIN 18040. Die Norm konkretisiert die Vorgaben dahingehend, dass eine barrierefreie (verkehrssichere) Nutzung von Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden nur mit einem beidseitigen Handlauf möglich ist.

Ausnahmen: In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern dürfen auch nicht-notwendige Treppen nur in begründeten Einzelfällen von der Regel abweichen, Baden-Württemberg beschränkt die Vorgabe auf Treppen zur Haupterschließung, in Rheinland-Pfalz bezieht sich die Regel nur auf besonders breite Treppen.

Wohngebäude

Bei Wohngebäuden gibt es hingegen unterschiedliche Vorgaben, denn nicht alle VV TB übernehmen die konkreten Vorgaben der DIN 18040-2 zu Treppen. Zwar beziehen sich alle gesetzlichen Verpflichtungen auf die Verkehrssicherheit als übergeordnetem Schutzziel, eine Pflicht zum zweiten Handlauf gibt es im Wohnungsbau jedoch nur in Berlin und Rheinland-Pfalz. Aber: Auch dort, wo das Baurecht Spielräume lässt, besteht für Betreiber und Eigentümer immer noch die Verkehrssicherungspflicht. In der Folge ist jedes Mal eine Einzelfallbetrachtung notwendig und die jeweilige LBO muss im Wortlaut betrachtet werden – auch um Haftungsrisiken auszuschließen.

Fazit

Die konkreten Anforderungen an Handläufe ergeben sich aus den spezifischen Gebäude- und Nutzungsarten. Erfahrene Bausachverständige unterstützen dabei, einfache und dennoch barrierefreie und verkehrssichere Lösungen zu finden. Die Fachleute beurteilen im Einzelfall auch die Notwendigkeit beidseitiger Handläufe sowie zusätzlicher verkehrssichernder Maßnahmen. So spart eine weitsichtige Planung Baukosten und gewährleistet die Rechtssicherheit.

Auf einen Blick: Normen und Gesetze zu barrierefreien Handläufen

  • Die DIN 18040 (Teil 1 für öffentliche Gebäude, Teil 2 für Wohnungen) regelt barrierefreies Bauen, speziell Anforderungen an Treppen und Handläufe wie Höhe, Durchgängigkeit und Beidseitigkeit von Handläufen.
  • Die DIN 18065 behandelt Gebäudetreppen und legt Grundmaße fest, z. B. Handlaufhöhe und Wandabstand.
  • Landesbauordnungen und Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen der Bundesländer konkretisieren und verpflichten die Umsetzung auf regionaler Ebene, meist basierend auf der Musterbauordnung. Zum Beispiel ist in vielen Bundesländern ein Handlauf auf beiden Seiten bei öffentlich zugänglichen Gebäuden Pflicht.
  • Weitere Anforderungen ergeben sich z. B. auch aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) oder der Verkaufsstättenverordnung (VkVO).
  • Die DGUV-Informationen ergänzen mit arbeits- und unfallpräventiven Anforderungen zur sicheren Nutzung von Handläufen in Arbeitsstätten.
  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als aktuelles Bundesgesetz setzt EU-Richtlinien zur Barrierefreiheit um, wenngleich eher für Produkte und Dienstleistungen als für bauliche Einrichtungen.

[1] https://www.dguv.de/medien/barrierefrei/anforderungen/bau_gestaltung/treppen/handlauf/kapitel8-3.pdf

TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Abteilung Bautechnik, Wetendstraße 199, 80686 München

zuletzt editiert am 15. Dezember 2025