Die unabhängige Schlichtungsstelle BGG verzeichnet mit insgesamt rund 1.800 Anträgen steigende Fallzahlen. „Nur“ 4% davon betreffen die physische Barrierefreiheit, was aber sicher auch am begrenzten Zuständigkeitsbereich liegt.
Der achte Jahresbericht der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) - kurz Schlichtungsstelle BGG - ist veröffentlicht. Im Jahr 2024 sind die Fallzahlen erneut gestiegen.
Die Schlichtungsstelle BGG kann Menschen mit Behinderungen bei Konflikten vor allem mit öffentlichen Stellen des Bundes konkret helfen, sich ohne Gericht zu einigen - vor allem, wenn es um Fragen der Barrierefreiheit und Benachteiligung geht. Mittlerweile hat sie insgesamt mehr als 1.800 Anträge bearbeitet. Für Stellen der Länder und privatrechtliche Organisationen ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig.
„Dass Menschen mit Behinderungen immer öfter Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte suchen, ist für mich auch ein gutes Zeichen“, resümiert Jürgen Dusel, der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung. „Es zeigt, dass das Bewusstsein für diese Rechte im Alltag der Menschen angekommen ist und dass sie ihre Ansprüche selbstbewusst geltend machen.“
Die Schlichtungsstelle BGG wurde 2024 insgesamt 330 Mal in Anspruch genommen. Die Themenfelder umfassen erneut in großem Umfang das „Benachteiligungsverbot“ (43 %), die „Barrierefreie Informationstechnik“ (7 %), das „Recht auf Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen“ (2 %) und verstärkt das Thema „Assistenzhunde“ (28 %). Weitere Themenbereiche waren die „physische Barrierefreiheit“ (4 %), die „Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken/Verständlichkeit/Leichte Sprache“ (2 %). 14 Prozent der Anträge betrafen sonstige Themen, für die die Schlichtungsstelle im Regelfall nicht zuständig war, beispielsweise Verbraucherstreitigkeiten, Asylanträge oder Arzthaftungsfälle.
Antragsberechtigte und Zuständigkeiten
Antragsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen und anerkannte Verbände, wenn es um das Recht auf Barrierefreiheit und Gleichbehandlung geht. Als Antraggegner kommen öffentliche Stelle des Bundes in Betracht, soweit ihnen das BGG Verpflichtungen auferlegt. Dazu zählen z.B. Dienststellen und Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Landesbehörden unterliegen den Regelungen der jeweiligen Landesbehindertengleichstellungsgesetze. Bei Auseinandersetzungen mit privaten Einrichtungen wie Cafés, Arztpraxen oder Sportstätten kann die Schlichtungsstelle BGG vermitteln. Mehr Informationen dazu im Jahresbericht.
Den kompletten Jahresbericht 2024 der Schlichtungsstelle BGG können Sie auf der Homepage der Schlichtungsstelle BGG abrufen. Dort gibt es auch eine Fassung in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache .
Angesiedelt ist die Schlichtungsstelle BGG beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.