Neue Anforderungen zum Nachweis der Barrierefreiheit im Bauantrag.
Seit dem 30. Juli 2025 gilt in Berlin eine neue „Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)“. Gegenüber der Vorgängerfassung von 2017 fordert die neue Verordnung deutlich mehr Angaben zum Nachweis der Barrierefreiheit im Bauantrag. Architekt:innen und Bauherrschaft müssen die geplanten Maßnahmen zur Barrierefreiheit sowohl in den Bauzeichnungen als auch in der ergänzenden Bau- und Betriebsbeschreibung detaillierter als bisher darstellen und erläutern. Ob die geltenden Vorgaben eingehalten werden – bzw. wie bei abweichenden oder alternativen Lösungen argumentiert wird – dürfte damit transparenter als bisher nachvollziehbar sein und im besten Fall das Genehmigungsverfahren insgesamt erleichtern.
Mehr Transparenz - diese Angaben sind Pflicht:
§ 7 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, qualifizierter Freiflächenplan
„Der Lageplan muss insbesondere enthalten: […]
19. die Darstellung
des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs,
der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung sowie für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer,
der barrierefreien Zuwegung zum barrierefreien Hauptzugang, zu barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes sowie zu den erforderlichen Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen.“
§ 8 Bauzeichnungen
„[…] (2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1. die Grundrisse aller Geschosse einschließlich der […]
h) barrierefrei nutzbaren Wohnungen,
i) rollstuhlgerechten Wohnungen,
2. die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind: […]
f) der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis, […]
4. die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nach § 50 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin, insbesondere
a) die barrierefreie horizontale Erschließung mit Türen und Wegeführung,
b) die barrierefreie vertikale Erschließung durch Treppen, Rampen und Aufzüge,
c) die Abmessungen der Bewegungsflächen,
d) die barrierefreien Sanitäranlagen.“
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
„In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplänen und den Bauzeichnungen aufgenommen werden können. […]
Der Baubeschreibung sind rechnerische Nachweise über […] die Anzahl der barrierefreien Wohnungen […] beizufügen. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
Für die Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nach § 50 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist insbesondere zu beschreiben:
1. die barrierefreie Auffindbarkeit, Erreichbarkeit und Zugangsmöglichkeiten,
2. die barrierefreie horizontale Erschließung mit Türen und Wegeführung,
3. die barrierefreie vertikale Erschließung durch Treppen, Rampen und Aufzüge,
4. die Abmessungen der Bewegungsflächen,
5. das Raumprogramm mit barrierefrei zu erschließenden, öffentlich zugänglichen Bereichen wie den Sanitäranlagen,
6. Orientierungshilfen, Leitsysteme und Beschilderungen,
7. Angaben zu Materialien, Oberflächen, Kontrasten und Farbgestaltung,
8. Angaben zum Beleuchtungskonzept und akustischen Maßnahmen,
9. Angaben zu Bedien- und Ausstattungselementen.“
Den Volltext der „Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)“ können Sie hier nachlesen »»
Planungstipps und Hinweise zum sicheren und effizienten Nachweis der Barrierefreiheit im Baugenehmigungsverfahren liefert der „Atlas barrierefrei bauen“. Speziell zum Thema Barrierefrei-Konzept hilft das Handbuch von Stephanie Dietel weiter.