Mehr Geld für barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen im Neubau und Bestand
Thüringen räumt seine Förderlandschaft auf und fasst die bisherigen Richtlinien zur Neubauförderung sowie zur sozialen Wohnraumsanierung zusammen. Neu entstanden ist die “Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025”, die am 14. Juli 2023 in Kraft getreten ist.
Stärker als bisher werden gemeinschaftliche, generationsübergreifende und altersgerechte Wohnformen sowie Vorhaben von gemeinwohlorientierten Trägern berücksichtigt . Zusätzlich wird der Modernisierung und Umnutzung von Gebäuden und damit dem ressourcensparenden Bauen im Bestand größeres Gewicht beigemessen.
Diese Barrierefrei-Maßnahmen werden gefördert:
- Pauschal: 15.000 Euro je geförderte Wohnung, die nach DIN18040-2 “barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar” (R-Standard) sind
- Ein Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro je Wohnung wird bei Schaffung barrierefreier Wohnungen nach DIN 18040-2 sowie im Bestand gewährt.
- Aufzug: Bei einem mindestens viergeschossigen Wohngebäude beträgt der Zuschuss für die ersten drei Geschosse je 15.000 Euro und für jedes weitere je 5.000 Euro. Gefördert werden maximal zwei Aufzugsanlagen je Gebäude.
- Zweites WC: In Wohnungen, die von mehr als vier Personen bewohnt werden können und rollstuhlgerecht nach DIN 18040-2 sind.
- Auch Einbauküchen, Einbauschränke und Ausstattungsgegenstände sind förderfähig.
Fördervoraussetzungen
Nach Anlage 1 “Zuwendungsvoraussetzungen, technische Wohnungsförderbestimmungen und Antragsunterlagen” gilt:
- In geeigneten Wohngebäuden, sind mindestens 20 v. H. der geförderten Wohnungen als barrierefreie Wohnungen zu errichten. Zusätzlich ist ein Anteil von 20 v. H. der barrierefreien Wohnungen als barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar zu bauen.
- “Stellplätze, welche von Menschen mit Behinderungen genutzt werden, sind wohnungsnah anzulegen und müssen barrierefrei erreichbar sein.”
- “Jede Wohnung soll einen Balkon, eine Loggia, einen Wintergarten oder eine Terrasse mit einer barrierefrei zugänglichen freien Mindesttiefe von 1,5 Meter haben.”
- “Auf die Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Alleinerziehenden und Kindern ist bei der Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen besondere Rücksicht zu nehmen.”
Hier geht es zum Volltext der „Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025“ und Anlage 1 “Zuwendungsvoraussetzungen, technische Wohnungsförderbestimmungen und Antragsunterlagen”
bfb-Online-Intensivkurs – Barrierefreies Bauen für Beauftragte für Menschen mit Behinderungen