Verwaltungsvorschrift Wohnraumförderung in Saarland

Die Bestimmungen für Wohnraumförderung und die Programmvorschriften in Saarland haben sich Anfang 2017 geändert. Nachfolgend lesen Sie die Stellen, die die Barrierefreiheit betreffen.

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Europa über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2016)
Vom 24. Januar 2017

[…]
3. Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung
[…]
3.5.1.2
Die Förderung von Mietwohnungen, die für ältere Menschen bzw. für schwerbehinderte Menschen vorgesehen sind, setzt voraus, dass die jeweilige Wohnanlage barrierefrei gebaut und die mit der Liste der technischen Baubestimmungen eingeführte DIN 18 025 Teil 1 bzw. 2 beachtet wird. Erdgeschosswohnungen in solchen Einrichtungen sollen grundsätzlich rollstuhlgerecht ausgeführt werden. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die Belegenheitsgemeinde den Bedarf nach einer solchen Einrichtung am vorgesehenen Standort bestätigt. […]

 

Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften2016)
Vom 24. Januar 2017

[…]
2.5 Hilfen für behinderte Menschen
Sind aufgrund einer Behinderung spezifische bauliche Maßnahmen erforderlich, die entsprechende Mehrkosten verursachen (Nr. 2.7 WFB 2016), kann zusätzlich zu der nach Nr. 2.3 oder 2.4 bewilligten Förderung der Betrag des Baudarlehens um bis zu 15.000 Euro aufgestockt werden. […]

3.3 Wohnungsmodernisierung (§ 16 Abs. 3 WoFG)
[…]
3.3.9
Sollen vorhandene Wohnungen durch bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren an die Belange älterer oder behinderter Menschen angepasst werden, so sind förderbare Kosten im Sinne der Nr. 3.3.8 auch Maßnahmen

  1. der nahezu barrierefreien Umgestaltung des Bades (bspw. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen);
  2. des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnungen sowie der gebäudeinternen Erschließung (bspw. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren, Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen u.ä.);
  3. der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen, des Gebäudezugangs sowie der äußeren Erschließung (z.B. Einbau von Rampen oder Aufzügen),
  4. der Nachrüstung von Kommunikationsanlagen (bspw. Gegensprechanlage, elektrische Türöffner);
  5. der Beschriftung, Informationen und Beleuchtung.

Bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen sind die Anforderungen nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten. Die zu fördernden Wohnungen dürfen zum Zeitpunkt der Förderung nicht vermietet sein. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung an einen Haushalt mit einem älteren oder behinderten Menschen im Sinne der Nr. 4.1.4 Satz 4 vermietet ist. In diesem Fall bleibt das bestehende Mietverhältnis unberührt. Erfüllen die zu fördernden Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen im Sinne der  DIN18040-2 (mit Ausnahme der Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“), können abweichend von Nr. 3.3.7 als Höchstbetrag der Förderung je Wohnung höchstens 65.000 Euro als Darlehen bewilligt werden. Geringfügige Abweichungen sind im Einzelfall zulässig, wenn die betreffende Anforderung aus planerischen oder technischen Gründen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand eingehalten werden kann. Die Notwendigkeit der Abweichung ist im Förderantrag darzustellen und zu begründen. […]

Anhang zu Nr. 3.3.9

Anforderungen an Maßnahmen zur Förderung der barrierereduzierten Herrichtung von Mietwohnungen

1 Badraum

Der Badraum soll mind. 1,80 x 2,20 m groß sein, mindestens sollen jedoch die im Folgenden genannten Bewegungsflächen gegeben sein. Vor den einzelnen Sanitärobjekten soll jeweils bezogen auf das Sanitärobjekt mittig eine Bewegungsfläche von mind. 90 cm Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mind. 25 cm betragen. Die Bewegungsflächen dürfen sich überlagern. Wird ein Sanitärobjekt, beispielsweise ein WC, separat angeordnet, so soll der separate Raum oder Raumbereich mind. 90 cm breit sein. Bei bodengleichen Duschplätzen darf die Nutzfläche die Bewegungsfläche überlagern. Empfehlenswert ist, das WC und den (bodengleichen) Duschplatz nebeneinander anzuordnen. Die Schaffung von Bein- und Kniefreiraum unter dem Waschtisch ist förderfähig. Raumtüren sollen nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sein. Bei jeglicher Veränderung der Wandstellung sollen Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen mitberücksichtigt werden. Zur Montage von beweglichen Sicherheitssystemen, beispielsweise Stützklappgriffen, soll am Griffende eine Punktlast von mind. 1 kN berücksichtigt sein. Gefördert werden Waschtische, die mind. 50 cm tief und in der Höhe entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer montiert sind. Für Rollstuhlbenutzung ist eine Tiefe von mind. 55 cm empfehlenswert und förderfähig. Bei Montage zur Sitzbedienung ist eine Höhe von 80 cm über Bodenniveau empfehlenswert und förderfähig. Der Siphon ist alternativ in Flachaufputzbauweise oder in Unterputzbauweise auszuführen. Es soll ein Kniefreiraum zur Bedienung in Sitzposition vorhanden sein. Dieser soll mind. 67 cm hoch, 30 cm tief und 90 cm breit sein. Duschplätze sollen zum angrenzenden Bodenbereich niveaugleich gestaltet werden und sollen nicht mehr als 2 cm abgesenkt sein. Die Beläge sollen mindestens rutschhemmend sein. Für Rollstuhlbenutzung ist ein WC mit einer Bautiefe von mind. 70 cm förderfähig, sofern eine seitliche Bewegungsfläche von mind. 90 cm Breite und 70 cm Tiefe vorhanden ist. Die notwendige Bewegungsfläche vor dem WC bleibt hiervon unberührt. Einrichtungen zur seitlichen Bedienung der WC-Spülung sowie Rückenstützen am WC sind förderfähig. So genannte Dusch-WCs sind dem Grunde nach förderfähig. Die Einstiegshöhe der Badewanne soll max. 50 cm betragen. Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg sind förderfähig. Bei fehlender Dusche ist es zu empfehlen, Vorkehrungen dafür zu treffen, durch das mögliche Entfernen der Wanne nachträglich einen bodengleichen Duschplatz zu schaffen. Förderfähig sind auch Einhebelmischarmaturen und ein hoher Spiegel für die Benutzung im Stehen und Sitzen.

2. Sicherheitssystemeund Vorkehrungen

Die Wandkonstruktionen   bzw.   Unterkonstruktionen  sollen  für  die  Nachrüstung  mit  Sicherheitssystemen tragfähig sein. Die Herstellung der Tragfähigkeit  ist  förderfähig.  Sicherheitssysteme  wie Stütz-  und  Haltegriffe,  Rundumlaufgriffe,  bewegliche  Stützklappgriffe  usw.  zur  Nutzung  der  Sanitärobjekte  sind  förderfähig.  Sicherheitssysteme sind ausschließlich waagerecht und/oder senkrecht zu montieren. Dusch(-klapp)sitze sind förderfähig. Vorkehrungen in Wänden und Decken zum späteren Einbau und zur flexiblen Anpassung von Halte-  und  Sicherheitssystemen  an  unterschiedliche Nutzungshöhen  sind  förderfähig.  Der  Einbau  von Notrufsystemen  ist  förderfähig.  Eine  sich  von  der Umgebung  kontrastreich  abhebende  Ausstattung ist förderfähig.

3. Bedienelemente

Der  Einbau von  Bedienelementen  ist  förderfähig, wenn  diese  visuell  kontrastreich,  tastbar  wahrzunehmen und in ihrer Funktion erkennbar sind. Der Kraftaufwand zur Funktionsauslösung für Schalter und Taster darf 0,5 N nicht übersteigen, die Montagehöhe der Bedienelemente muss zwischen 80–110cm  liegen  und  Gerätesteckdosen  müssen  in mind. 40 cm Höhe über dem Fußboden angeordnet werden.  Es  sind  ausschließlich  Kipp-  und  Tastschalter  in  der  Elektroinstallation  zu  verwenden. Sensortasten,   Touchscreens   und   berührungslose Bedienelemente  sind  unzulässig.  Bedienelemente  sollen  im  Abstand  von  mind.  25cm  von  einer Raumecke angeordnet sein.

4. Rampen

Vor  An-  und  Austritten  von  Rampen  sollen  Bewegungsflächen  von  mind.  1,50  m  x  1,50  m  vorhanden sein. Die nutzbare Breite von Rampen soll 1,20 m betragen. Sie muss mind. 1,00 m betragen. Rampen   sollen   höchstens   6%,   ausnahmsweise höchstens 8% Neigung haben. Die Entwässerung der Podeste von freiliegenden Rampen soll sicher-gestellt werden. Rampen über 6,00 m Länge sollen nach jeweils max. 6,00 m Länge Zwischenpodeste aufweisen, die mind. 1,50 m lang sein müssen. Es sollen  jeweils  beidseitig  der  Rampen  Handläufe in  85cm  Höhe  angeordnet  sein,  zusätzlich  sollen beidseitig  Radabweiser  von  10cm  Höhe  vorhanden  sein.  Die  Enden  der  Handläufe  dürfen  nichtfrei in den Raum ragen.

5. Türen (gebäudeinterne Erschließung)

Bei  der  Erneuerung  von Türen  soll  die  Durchgangsbreite mind. 80cm betragen. Türdrücker sollen  in  einer  Höhe  von  85-105cm  montiert  sein. Türspione  sind  förderfähig.  So  genannte  Raumspartüren  sind  förderfähig,  wenn  bei  aufgeschlagener  Türe  eine  Durchgangsbreite  innerhalb  der Flure von mind. 1,20 m erhalten bleibt. Die Nach-rüstung mit Schiebetüren ist förderfähig.

6. Fenster

In jedem Raum soll mindestens ein Fenster mit einem  geringen  Kraftaufwand  (höchstens  30  N  und einem Drehmoment von höchstens 5 Nm) bedient werden  können.  Einrichtungen  zur  Verriegelung der Fenster, sog. Fensteroliven, sollen nicht höher als  105cm  über  dem  Fußboden  angeordnet  sein. Sind  diese  Anforderungen   baustrukturell   nichtmöglich, soll für mindestens ein Fenster im Raum ein  automatisches  Öffnungs-  und  Schließsystemvorgesehen werden.

7. Gebäudezugang

Gebäudezugänge  sollen  gut  beleuchtet sein. Die Montagehöhe der Türdrücker   muss   zwischen 85 cm und 105 cm liegen. Die Tür soll mit geringem  Kraftaufwand  zu  bedienen  sein.  Die  Durchgangsbreiten dürfen nicht schmaler als 90 cm sein. Die  Bewegungsfläche  vor  Türen  soll  sich  mind. von  der  Formel  a  +  b  =  195cm  ableiten  lassen, wobei a mind. 25 cm breit sein soll. Sind Treppen zum  Zugang  vorhanden,  sollen  beidseitig  Hand-läufe  vorgesehen  werden.  Die  Nachrüstung  mit einem Treppenlift ist förderfähig. Sind im Bereich der Türen Schwellen vorhanden, dürfen diese nichthöher als 2 cm sein.

8. Äußere Erschließung

Unter  „Äußere  Erschließung“ sind  sämtliche  Zugangssysteme von der öffentlichen Verkehrsfläche bis  zur  Hauseingangstür  zu  verstehen.  Wege  zu Gebäuden  sollen  mind.  1,50  m  breit  sein,  müssen  aber  mind.  1,20  m  aufweisen.  Die  äußeren Erschließungssysteme  sollen  schwellen-  und  stufenlos  sein.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  sollen  Niveauunterschiede über Rampen (s. Förderbaustein Rampen)   zu   überwinden   sein.   Ausnahmsweise sind  Hebebühnen  oder  Treppenlifte  zulässig  undförderfähig.

9. Gebäudeinterne Erschließung

Die gebäudeinterne Erschließung umfasst das Wegesystem vom Gebäudezugang  bis  zur  Wohnungseingangstüre.   Ebenen sollen stufen-   und schwellenlos zugänglich sein. Niveauunterschiede sollen  mit  Hilfe  von  Rampen  (s.  Förderbaustein Rampen),   Hebebühnen   oder   Treppenlifte   überwunden  werden  können.  Flure  und  sonstige  horizontale Verkehrsflächen sollen mind. 1,20 m breitsein.  Für  Wohnungseingangstüren  gelten  die  Anforderungen für Gebäudezugänge entsprechend.

10. Flure innerhalb von Häusern oder Wohnungen

An der Haus- oder Wohnungseingangstüre  soll mind. eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70 m vorhanden sein. Für die Benutzung der Eingangstür gelten die Anforderungen von  Gebäudezugängen  entsprechend.  Flure  sollen eine  nutzbare  Mindestbreite  von  1,20  m  haben. Sie  müssen  mind.  1,00  m  breit  sein.  Ist  der  Flur schmaler als 1,20 m, sollen Türen oder Durchgänge, die in den Längswänden angeordnet sind, folgender Formel entsprechen: Flurbreite +Türdurchgangsbreite = mind. 2,00 m. 254 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. Februar 201

11. Wohn- und Schlafräume

Bei Änderung des Wohnungszuschnitts soll ausreichend  Bewegungsfläche  von  mind.  1,20  m  Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein. Empfehlenswert und  förderfähig  ist  eine  Bewegungsfläche  von mind. 1,50 m x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70m. Die Möblierung wird nicht gefördert.

12. Erschließung bestehender Freisitze

Verfügt  die  Wohnung  über  einen  Freisitz  (Ter-rasse,  Loggia  oder  Balkon),  ist  die  Herstellung einer  schwellenlosen  Erreichbarkeit  förderfähig. Die  Ausstattung  der  vorhandenen  Brüstungen  mit Durchsichten  ab  einer  Höhe  von  60cm  über  Bodenniveau ist förderfähig.

13. Kommunikationsanlagen

Förderfähig  sind  Gegensprechanlagenmit  optischer  und  akustischer  Anzeige.  Türen  mit  elektrischer  Türfallenfreigabe  (sog.  Türsummer)  sind förderfähig.

14. Schriften, Informationen und Beleuchtung

Förderfähig sind  Maßnahmen  zur  ergänzenden Beschriftung  beispielsweise  mit   Brailles- und/oder Reliefschrift oder entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer.  Maßnahmen zur Beleuchtung und Ausleuchtung spezieller Bereiche sowie Markierungen zur tastbaren Orientierung sind ebenfalls förderfähig.

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