Die Bestimmungen für Wohnraumförderung und die Programmvorschriften in Saarland haben sich Anfang 2017 geändert. Nachfolgend lesen Sie die Stellen, die die Barrierefreiheit betreffen.
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Europa über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2016)
Vom 24. Januar 2017
[…]
3. Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung
[…]
3.5.1.2
Die Förderung von Mietwohnungen, die für ältere Menschen bzw. für schwerbehinderte Menschen vorgesehen sind, setzt voraus, dass die jeweilige Wohnanlage barrierefrei gebaut und die mit der Liste der technischen Baubestimmungen eingeführte DIN 18 025 Teil 1 bzw. 2 beachtet wird. Erdgeschosswohnungen in solchen Einrichtungen sollen grundsätzlich rollstuhlgerecht ausgeführt werden. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die Belegenheitsgemeinde den Bedarf nach einer solchen Einrichtung am vorgesehenen Standort bestätigt. […]
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms (Programmvorschriften2016)
Vom 24. Januar 2017
[…]
2.5 Hilfen für behinderte Menschen
Sind aufgrund einer Behinderung spezifische bauliche Maßnahmen erforderlich, die entsprechende Mehrkosten verursachen (Nr. 2.7 WFB 2016), kann zusätzlich zu der nach Nr. 2.3 oder 2.4 bewilligten Förderung der Betrag des Baudarlehens um bis zu 15.000 Euro aufgestockt werden. […]
3.3 Wohnungsmodernisierung (§ 16 Abs. 3 WoFG)
[…]
3.3.9
Sollen vorhandene Wohnungen durch bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren an die Belange älterer oder behinderter Menschen angepasst werden, so sind förderbare Kosten im Sinne der Nr. 3.3.8 auch Maßnahmen
- der nahezu barrierefreien Umgestaltung des Bades (bspw. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen);
- des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnungen sowie der gebäudeinternen Erschließung (bspw. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren, Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen u.ä.);
- der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen, des Gebäudezugangs sowie der äußeren Erschließung (z.B. Einbau von Rampen oder Aufzügen),
- der Nachrüstung von Kommunikationsanlagen (bspw. Gegensprechanlage, elektrische Türöffner);
- der Beschriftung, Informationen und Beleuchtung.
Bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen sind die Anforderungen nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift zu beachten. Die zu fördernden Wohnungen dürfen zum Zeitpunkt der Förderung nicht vermietet sein. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung an einen Haushalt mit einem älteren oder behinderten Menschen im Sinne der Nr. 4.1.4 Satz 4 vermietet ist. In diesem Fall bleibt das bestehende Mietverhältnis unberührt. Erfüllen die zu fördernden Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen im Sinne der DIN18040-2 (mit Ausnahme der Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“), können abweichend von Nr. 3.3.7 als Höchstbetrag der Förderung je Wohnung höchstens 65.000 Euro als Darlehen bewilligt werden. Geringfügige Abweichungen sind im Einzelfall zulässig, wenn die betreffende Anforderung aus planerischen oder technischen Gründen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem wirtschaftlichem Aufwand eingehalten werden kann. Die Notwendigkeit der Abweichung ist im Förderantrag darzustellen und zu begründen. […]
Anhang zu Nr. 3.3.9
Anforderungen an Maßnahmen zur Förderung der barrierereduzierten Herrichtung von Mietwohnungen
1 Badraum
Der Badraum soll mind. 1,80 x 2,20 m groß sein, mindestens sollen jedoch die im Folgenden genannten Bewegungsflächen gegeben sein. Vor den einzelnen Sanitärobjekten soll jeweils bezogen auf das Sanitärobjekt mittig eine Bewegungsfläche von mind. 90 cm Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mind. 25 cm betragen. Die Bewegungsflächen dürfen sich überlagern. Wird ein Sanitärobjekt, beispielsweise ein WC, separat angeordnet, so soll der separate Raum oder Raumbereich mind. 90 cm breit sein. Bei bodengleichen Duschplätzen darf die Nutzfläche die Bewegungsfläche überlagern. Empfehlenswert ist, das WC und den (bodengleichen) Duschplatz nebeneinander anzuordnen. Die Schaffung von Bein- und Kniefreiraum unter dem Waschtisch ist förderfähig. Raumtüren sollen nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sein. Bei jeglicher Veränderung der Wandstellung sollen Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen mitberücksichtigt werden. Zur Montage von beweglichen Sicherheitssystemen, beispielsweise Stützklappgriffen, soll am Griffende eine Punktlast von mind. 1 kN berücksichtigt sein. Gefördert werden Waschtische, die mind. 50 cm tief und in der Höhe entsprechend der Bedürfnisse der Nutzer montiert sind. Für Rollstuhlbenutzung ist eine Tiefe von mind. 55 cm empfehlenswert und förderfähig. Bei Montage zur Sitzbedienung ist eine Höhe von 80 cm über Bodenniveau empfehlenswert und förderfähig. Der Siphon ist alternativ in Flachaufputzbauweise oder in Unterputzbauweise auszuführen. Es soll ein Kniefreiraum zur Bedienung in Sitzposition vorhanden sein. Dieser soll mind. 67 cm hoch, 30 cm tief und 90 cm breit sein. Duschplätze sollen zum angrenzenden Bodenbereich niveaugleich gestaltet werden und sollen nicht mehr als 2 cm abgesenkt sein. Die Beläge sollen mindestens rutschhemmend sein. Für Rollstuhlbenutzung ist ein WC mit einer Bautiefe von mind. 70 cm förderfähig, sofern eine seitliche Bewegungsfläche von mind. 90 cm Breite und 70 cm Tiefe vorhanden ist. Die notwendige Bewegungsfläche vor dem WC bleibt hiervon unberührt. Einrichtungen zur seitlichen Bedienung der WC-Spülung sowie Rückenstützen am WC sind förderfähig. So genannte Dusch-WCs sind dem Grunde nach förderfähig. Die Einstiegshöhe der Badewanne soll max. 50 cm betragen. Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg sind förderfähig. Bei fehlender Dusche ist es zu empfehlen, Vorkehrungen dafür zu treffen, durch das mögliche Entfernen der Wanne nachträglich einen bodengleichen Duschplatz zu schaffen. Förderfähig sind auch Einhebelmischarmaturen und ein hoher Spiegel für die Benutzung im Stehen und Sitzen.
2. Sicherheitssystemeund Vorkehrungen
Die Wandkonstruktionen bzw. Unterkonstruktionen sollen für die Nachrüstung mit Sicherheitssystemen tragfähig sein. Die Herstellung der Tragfähigkeit ist förderfähig. Sicherheitssysteme wie Stütz- und Haltegriffe, Rundumlaufgriffe, bewegliche Stützklappgriffe usw. zur Nutzung der Sanitärobjekte sind förderfähig. Sicherheitssysteme sind ausschließlich waagerecht und/oder senkrecht zu montieren. Dusch(-klapp)sitze sind förderfähig. Vorkehrungen in Wänden und Decken zum späteren Einbau und zur flexiblen Anpassung von Halte- und Sicherheitssystemen an unterschiedliche Nutzungshöhen sind förderfähig. Der Einbau von Notrufsystemen ist förderfähig. Eine sich von der Umgebung kontrastreich abhebende Ausstattung ist förderfähig.
3. Bedienelemente
Der Einbau von Bedienelementen ist förderfähig, wenn diese visuell kontrastreich, tastbar wahrzunehmen und in ihrer Funktion erkennbar sind. Der Kraftaufwand zur Funktionsauslösung für Schalter und Taster darf 0,5 N nicht übersteigen, die Montagehöhe der Bedienelemente muss zwischen 80–110cm liegen und Gerätesteckdosen müssen in mind. 40 cm Höhe über dem Fußboden angeordnet werden. Es sind ausschließlich Kipp- und Tastschalter in der Elektroinstallation zu verwenden. Sensortasten, Touchscreens und berührungslose Bedienelemente sind unzulässig. Bedienelemente sollen im Abstand von mind. 25cm von einer Raumecke angeordnet sein.
4. Rampen
Vor An- und Austritten von Rampen sollen Bewegungsflächen von mind. 1,50 m x 1,50 m vorhanden sein. Die nutzbare Breite von Rampen soll 1,20 m betragen. Sie muss mind. 1,00 m betragen. Rampen sollen höchstens 6%, ausnahmsweise höchstens 8% Neigung haben. Die Entwässerung der Podeste von freiliegenden Rampen soll sicher-gestellt werden. Rampen über 6,00 m Länge sollen nach jeweils max. 6,00 m Länge Zwischenpodeste aufweisen, die mind. 1,50 m lang sein müssen. Es sollen jeweils beidseitig der Rampen Handläufe in 85cm Höhe angeordnet sein, zusätzlich sollen beidseitig Radabweiser von 10cm Höhe vorhanden sein. Die Enden der Handläufe dürfen nichtfrei in den Raum ragen.
5. Türen (gebäudeinterne Erschließung)
Bei der Erneuerung von Türen soll die Durchgangsbreite mind. 80cm betragen. Türdrücker sollen in einer Höhe von 85-105cm montiert sein. Türspione sind förderfähig. So genannte Raumspartüren sind förderfähig, wenn bei aufgeschlagener Türe eine Durchgangsbreite innerhalb der Flure von mind. 1,20 m erhalten bleibt. Die Nach-rüstung mit Schiebetüren ist förderfähig.
6. Fenster
In jedem Raum soll mindestens ein Fenster mit einem geringen Kraftaufwand (höchstens 30 N und einem Drehmoment von höchstens 5 Nm) bedient werden können. Einrichtungen zur Verriegelung der Fenster, sog. Fensteroliven, sollen nicht höher als 105cm über dem Fußboden angeordnet sein. Sind diese Anforderungen baustrukturell nichtmöglich, soll für mindestens ein Fenster im Raum ein automatisches Öffnungs- und Schließsystemvorgesehen werden.
7. Gebäudezugang
Gebäudezugänge sollen gut beleuchtet sein. Die Montagehöhe der Türdrücker muss zwischen 85 cm und 105 cm liegen. Die Tür soll mit geringem Kraftaufwand zu bedienen sein. Die Durchgangsbreiten dürfen nicht schmaler als 90 cm sein. Die Bewegungsfläche vor Türen soll sich mind. von der Formel a + b = 195cm ableiten lassen, wobei a mind. 25 cm breit sein soll. Sind Treppen zum Zugang vorhanden, sollen beidseitig Hand-läufe vorgesehen werden. Die Nachrüstung mit einem Treppenlift ist förderfähig. Sind im Bereich der Türen Schwellen vorhanden, dürfen diese nichthöher als 2 cm sein.
8. Äußere Erschließung
Unter „Äußere Erschließung“ sind sämtliche Zugangssysteme von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Hauseingangstür zu verstehen. Wege zu Gebäuden sollen mind. 1,50 m breit sein, müssen aber mind. 1,20 m aufweisen. Die äußeren Erschließungssysteme sollen schwellen- und stufenlos sein. Ist dies nicht möglich, so sollen Niveauunterschiede über Rampen (s. Förderbaustein Rampen) zu überwinden sein. Ausnahmsweise sind Hebebühnen oder Treppenlifte zulässig undförderfähig.
9. Gebäudeinterne Erschließung
Die gebäudeinterne Erschließung umfasst das Wegesystem vom Gebäudezugang bis zur Wohnungseingangstüre. Ebenen sollen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Niveauunterschiede sollen mit Hilfe von Rampen (s. Förderbaustein Rampen), Hebebühnen oder Treppenlifte überwunden werden können. Flure und sonstige horizontale Verkehrsflächen sollen mind. 1,20 m breitsein. Für Wohnungseingangstüren gelten die Anforderungen für Gebäudezugänge entsprechend.
10. Flure innerhalb von Häusern oder Wohnungen
An der Haus- oder Wohnungseingangstüre soll mind. eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70 m vorhanden sein. Für die Benutzung der Eingangstür gelten die Anforderungen von Gebäudezugängen entsprechend. Flure sollen eine nutzbare Mindestbreite von 1,20 m haben. Sie müssen mind. 1,00 m breit sein. Ist der Flur schmaler als 1,20 m, sollen Türen oder Durchgänge, die in den Längswänden angeordnet sind, folgender Formel entsprechen: Flurbreite +Türdurchgangsbreite = mind. 2,00 m. 254 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. Februar 201
11. Wohn- und Schlafräume
Bei Änderung des Wohnungszuschnitts soll ausreichend Bewegungsfläche von mind. 1,20 m Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein. Empfehlenswert und förderfähig ist eine Bewegungsfläche von mind. 1,50 m x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70m. Die Möblierung wird nicht gefördert.
12. Erschließung bestehender Freisitze
Verfügt die Wohnung über einen Freisitz (Ter-rasse, Loggia oder Balkon), ist die Herstellung einer schwellenlosen Erreichbarkeit förderfähig. Die Ausstattung der vorhandenen Brüstungen mit Durchsichten ab einer Höhe von 60cm über Bodenniveau ist förderfähig.
13. Kommunikationsanlagen
Förderfähig sind Gegensprechanlagenmit optischer und akustischer Anzeige. Türen mit elektrischer Türfallenfreigabe (sog. Türsummer) sind förderfähig.
14. Schriften, Informationen und Beleuchtung
Förderfähig sind Maßnahmen zur ergänzenden Beschriftung beispielsweise mit Brailles- und/oder Reliefschrift oder entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer. Maßnahmen zur Beleuchtung und Ausleuchtung spezieller Bereiche sowie Markierungen zur tastbaren Orientierung sind ebenfalls förderfähig.