Wohnraumförderung WFB 2023 – NRW

Deutliche Erhöhung der Fördergelder. Über 23.000 Euro für ein Mehr an Barrierefreiheit, z.B. für Nullschwellen oder elektrische Türantriebe!

Die neuen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) sind am 15. Februar 2023 erlassen worden. In Bezug auf das barrierefreie Wohnen sind die wesentlichen Punkte gleich geblieben. Darlehen können z.B. für folgende barrierefreie Maßnahmen in Mietwohnungen gewährt werden:

  • Für Türen mit elektrischer Bedienung innerhalb der Wohnung gibt es pauschal 2.000 €/Tür.
  • Für elektrisch bedienbare Hauseingangstüren, Wohnungseingangstüren oder Brandschutztüren gibt es 3.500 €/Tür.
  • Türen mit Nullschwellen zu Balkon, Terrasse oder als Hauseingang können zusätzlich mit 1.000 €/Tür gefördert werden.
  • Für jede rollstuhlgerechte, unterfahrbare Küche gibt es 6.000 €.
  • Die Förderung für Mietwohnraum für Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung bleibt pauschal bei 12.000 €. 

8. Fachtagung bfb barrierefrei bauen – hybrid

Wohnungen sind auch zukünftig nur dann förderbar, wenn sie barrierefrei im Sinne der aktuellen VV TB NRW sind – und das unabhängig von Gebäudeklasse und Geschossanzahl. Mehr zu den Anforderungen nach VV TB NRW hier »

Neu: Erneute Erhöhung des Familienbonus und des Grunddarlehens für Einrichtungen mit Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung

In den Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 sind nicht nur Fördermöglichkeiten für Mietwohnungen aufgeführt. Auch für selbst genutztes Wohneigentum ist bei Schwerbehinderung eine finanzielle Unterstützung möglich. So kann im Rahmen eines Familienbonus jeder zum Haushalt gehörenden Person mit Schwerbehinderung ein Zusatzdarlehen in Höhe von 23.000 Euro gewährt werden. Das sind 3.000 Euro mehr als bisher.

Für den Neubau von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung können ab jetzt 69.580 Euro beantragt werden, wenn sie barrierefrei ausgestattet sind. Sind sie darüber hinaus auch rollstuhlgerecht geplant, ist eine Unterstützung von 81.190 Euro möglich. Für Bestandsänderung zu Gunsten einer barrierefreien und rollstuhlgerechten Einrichtung gibt es bis zu 65.320 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von 8.520 Euro.

Und auch Wohnraum für Auszubildende und Studierende sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können hinsichtlich der Barrierefreiheit gefördert werden, wenn sie eine bestimmte Ausstattung aufweisen.

Fördergelder nutzen + Wohnungen barrierefrei gestalten
Der „Atlas barrierefrei bauen“ zeigt wie es geht und liefert Planungstipps, Lösungsvarianten sowie zahlreiche Beispiele für eine barrierefreie Gestaltung im Neubau und Bestand.
Mehr Infos hier »

Nachfolgend die wichtigsten NRW-Regeln zur Förderung der Barrierefreiheit als Volltextauszug:

Wohnraumförderungsbestimmungen NRW (WFB 2023)

Vom 15. Februar 2023 (Auszüge)

2. Förderung von Mietwohnraum
2.5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
2.5.6 Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen
Für den Einbau einer elektrisch bedienbaren Tür kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 2.000 Euro je Tür in der Wohnung und 3.500 Euro je Haus- und Wohnungseingangstür sowie Brandschutztür bewilligt werden.
Für Wohnraum für Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Zusatzdarlehen von pauschal 12.000 Euro je Wohnung bewilligt werden, wenn die Wohnungen für diese Personengruppen in der Förderzusage zweckgebunden werden. Dieses Zusatzdarlehen erhöht sich
a) für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon) pauschal um 1.500 Euro und
b) für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 6.000 Euro.
Der Wohnraum für Rollstuhlnutzende muss den Vorgaben der Nummer 4.6.4 entsprechen. Die Bewilligung des Zusatzdarlehens für Wohnraum, der Menschen mit Schwerbehinderung vorbehalten ist, setzt eine Bedarfsbestätigung durch die zuständige Stelle voraus.
[…]

3. Förderung von Gruppenwohnungen (Cluster-Wohnungen)
3.5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.5.4 Berechnung des Förderdarlehens
Bei der Ermittlung des Grunddarlehens ist die tatsächliche Wohn- und Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung zugrunde zu legen, höchstens jedoch 50 Quadratmeter je Person. Der Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzende kann hinzuaddiert werden. Dabei ist die gesamte Gemeinschaftsfläche der Wohnung durch die Anzahl der Personen zu teilen und gleichmäßig auf diese umzulegen. Die ermittelte Gesamtfläche der Wohnung ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Förderdarlehen ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Die individuellen Wohnbereiche werden wie Wohnungen gezählt.

4. Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen für Mietwohnraum
4.6 Technische Fördervoraussetzungen
4.6.2 Barrierefreiheit
Die Förderung setzt voraus, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 49 BauO NRW 2018 entsprechend der Anlage A 4.2/3 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: VV TB NRW), erfüllt werden. Wohnraum in Mieteinfamilienhäusern und Maisonettewohnungen können gefördert werden, wenn die Barrierefreiheit nur im Erdgeschoss beziehungsweise im Eingangsgeschoss erfüllt wird und sich in diesem Geschoss die Küche, mindestens ein Wohnraum sowie ein barrierefreier Sanitärraum befinden. Dieser darf auch in einem anderen Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise hergestellt werden kann.

4.6.4 Besondere Anforderungen an Wohnungen für Rollstuhlnutzende
Geförderte Wohnungen, die für Rollstuhlnutzende zweckgebunden werden, müssen stufenlos und schwellenlos erreichbar sein und dürfen keine unteren Türanschläge und Schwellen aufweisen. Bei der Planung der Wohnungen sind die zusätzlichen Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09 an Türen nach Nummer 4.3.3, an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen nach Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit „R“ gekennzeichneten Regelungen umzusetzen. Die erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett können bei Wohnungen für eine Person statt im Schlafzimmer auch im Wohnzimmer nachgewiesen werden.

5. Förderung von selbst genutztem Wohnungseigentum
5.5.3 Zusatzdarlehen Familienbonus
Für jedes zum Haushalt gehörende Kind sowie für jede zum Haushalt gehörende Person mit Schwerbehinderung (soweit nicht bereits als Kind berücksichtigt) kann ein Familienbonus in Höhe von 23.000 Euro als Zusatzdarlehen gewährt werden.

5.5.4 Zusatzdarlehen für barrierefreie Objekte
Für barrierefreie Objekte entsprechend Nummer 4.6.2 kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 11.500 Euro gewährt werden.

7. Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
7.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird Wohnraum in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, die durch die nachfolgenden Qualitätsvorgaben in besonderem Maße geeignet sind, die Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erfüllen, welches mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419) umgesetzt wurde.
Gefördert wird die Neuschaffung von Wohnplätzen durch
a) Neubau eines selbstständigen Gebäudes,

b) Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder
c) Änderung von bestehenden Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. […]

7.5.1 Grunddarlehen
Das Grunddarlehen beträgt für jeden Wohnplatz nach Nummer 7.4.3.1 und 7.4.3.2:
a) für Maßnahmen nach Nummer 7.1 Buchstabe a) 69 580 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 7.1 Buchstaben b) und c) 54 510 Euro für jeden barrierefreien Wohnplatz und
b) für Maßnahmen nach Nummer 7.1 Buchstabe a) 81 190 Euro und für Maßnahmen nach Nummer 7.1 Buchstaben b) und c) 65 320 Euro für jeden Wohnplatz, der uneingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbar ist.

Für die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen nach Nummer 7.4.3.1 Buchstabe a), 7.4.3.2 Buchstabe b) und 7.4.3.4 Buchstabe b) wird das Grunddarlehen um 1 730 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens um 345 000 Euro erhöht. Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche der zuvor addierten Teilflächen auszugehen. Der so ermittelte Betrag ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

7.5.3 Zusatzdarlehen für Pflegebäder
Für die Schaffung von Pflegebädern nach Nummer 7.4.3.4 Buchstabe d) kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 23.000 Euro je Bad bewilligt werden.

7.5.4 Zusatzdarlehen für Haustechnik oder Hauselektronik
Für besondere Haustechnik oder Hauselektronik, die wegen der Art der Behinderung der gemäß Nutzungskonzept aufzunehmenden Menschen erforderlich ist (Nummer 7.7 Satz 3 Buchstabe c), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von  8.050 Euro je Gebäude zuzüglich 1.380 Euro je Wohnplatz in dem Gebäude bewilligt werden.