Neue Fördermöglichkeiten in Sachen Barrierefreiheit!
Am 4. Februar 2020 wurden die NRW-Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) neu herausgegeben. Die Neuerungen betreffen insbesondere Aspekte der Barrierefreiheit sowie besondere Förderungen für rollstuhlgerechten Wohnraum. So wird die Förderung für den Wohnraum für Rollstuhlnutzende beispielsweise pauschal von 5.000 auf 7.000 Euro erhöht. Türen mit Nullschwellen zum Balkon oder Garten werden bspw. pauschal mit 1.000 €/Tür gefördert, Türen mit elektrischer Bedienung sogar mit 1.500 €/Tür, für eine rollstuhlgerechte Küche gibt es 5.000 Euro. Mietwohnungen werden nur dann gefördert, wenn sie barrierefrei im Sinne der aktuellen VV TB NRW sind – und das unabhängig von Gebäudeklasse und Geschossanzahl. Mehr zu den Anforderungen nach VV TB NRW hier >>
Detaillierte Vorgaben zur Barrierefreiheit, zur Nachrüstung und Rollstuhl-Wohnungen
Die Anlage 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2020 definiert unter Punkt 1.2 technische Vorgaben zum Barrierefreien Bauen, insbesondere zur Nachrüstbarkeit und zu Bewegungsflächen sowie zu R-Wohnungen. Nachfolgend die wichtigsten Regeln zur Förderungen barrierefreier Wohnungen im Volltext:
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
Vom 4. Februar 2020 (Auszüge)
2.5.2.3 Besondere Wohnumfeldqualitäten
Sofern über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausgehende, besonders qualitätsvoll gestaltete Anlagen auf dem Baugrundstück hergestellt werden, die […]
c) alternative, barrierefrei erreichbare Nahmobilitätsangebote bieten (zum Beispiel Carsharing, Abstellanlagen für (Lasten-) Fahrräder, Ladestationen für Elektromobilität), wenn gleichzeitig der in der Baugenehmigung festgesetzte Stellplatzschlüssel maximal 0,5 pro Wohnung beträgt
[…]
2.5.2.6 Wohnraum für Rollstuhlnutzende
Der Bau von Wohnraum für Rollstuhlnutzende entsprechend den Vorgaben in Nummer 1.2.3 Anlage 1 wird auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen in Höhe von pauschal 7 000 Euro pro Wohnung gefördert, wenn die Wohnungen Personen vorbehalten werden, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Das Zusatzdarlehen wird darüber hinaus für folgende Ausstattungsmerkmale erhöht:
- a) für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon) pauschal um 1 000 Euro,
- b) für jede Tür in Wohnung oder Gebäude mit elektrischer Bedienung pauschal um 1 500 Euro und
- c) für eine rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 5 000 Euro.
Der erhöhte Flächenbedarf für zusätzliche Bewegungsflächen in der Wohnung wird durch die Anerkennung erhöhter Wohnflächenobergrenzen für Rollstuhlnutzerwohnungen nach Nummer 1.4.1 Buchstabe b) Spalte 3 der Tabelle Anlage 1 gefördert.
Der erhöhte Flächenbedarf für einen Rollstuhlabstellplatz in der Wohnung wird durch Anerkennung einer planerisch begründeten Überschreitung nach Nummer 1.4.2 Anlage 1 gefördert.
2.5.2.8 Wohnraum für Menschen mit Schwerbehinderung
Der Bau von Wohnraum für Menschen mit Schwerbehinderung wird auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen in Höhe von pauschal 7 000 Euro pro Wohnung gefördert, wenn
- a) ein besonderer Bedarf an entsprechendem Wohnraum durch die zuständige Stelle nach Vorlage eines Konzeptes zum inklusiven Wohnen und Betreuen bestätigt und
- b) für den Wohnraum eine besondere Zweckbindung für diese Personengruppe eingeräumt wird.
Die Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6 (Darlehen für Menschen mit Schwerbehinderung) ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5.2 Zielgruppe
Gefördert werden Haushalte mit mindestens […]
b) einer Person mit Schwerbehinderung,
[…]
5.4 Art und Höhe der Förderung
Neben der Grundpauschale nach Nummer 5.4.1 können folgende Zusatzdarlehen gewährt werden:
[…] b) 10 000 Euro für barrierefreie Objekte entsprechend Nummern 1.2.1 Buchstaben a) bis d), 1.2.2 und 1.2.3 Anlage 1, […]
6 Darlehen für Menschen mit Schwerbehinderung
6.1 Fördervoraussetzungen
Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuschaffung, dem Erwerb oder der Nachrüstung von Eigenheimen, selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen, sowie der Erweiterung um einzelne Räume im Bestand, die aufgrund des konkreten, individuellen Bedarfs von Menschen mit Schwerbehinderung erforderlich werden, können Darlehen bewilligt werden, wenn
a) das anrechenbare Einkommen des begünstigten Haushalts die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht oder um bis zu 40 Prozent übersteigt;
b) die zusätzliche Baumaßnahme (zum Beispiel Rampe, Hebeanlage sowie besondere Haustechnik oder Hauselektronik, behinderungsgerechte Küche oder behinderungsgerechtes Bad, Toilette) wegen der Art der Behinderung erforderlich ist und
c) das Darlehen zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten Baumaßnahmen notwendig ist.
Anlage 1: Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen
1.2 Barrierefreies Bauen
1.2.1 Barrierefreiheit, Nachrüstbarkeit, Bewegungsflächen
Die Neuschaffung von Mietwohnungen wird nur gefördert, wenn diese unabhängig von der Gebäudeklasse und Anzahl der Geschosse die Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechend Anlage A 4.2/3 des Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW“ vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV TB NRW genannt) erfüllen.
Wird kein Aufzug eingebaut, sollen die Treppenhäuser so gestaltet werden, dass die Wohnungen mindestens durch nachträgliche Baumaßnahmen, in der Regel durch Ein- oder Anbau eines Aufzugs, stufenlos erreichbar gemacht werden können (Nachrüstbarkeit). Die Nachrüstbarkeit muss planerisch nachgewiesen werden.
Wohnungen einschließlich notwendiger Abstellflächen ober- oder unterhalb der Eingangsebene, die für ältere oder behinderte Menschen zweckgebunden sind, müssen mit einem Aufzug erreichbar sein. Bei Wohnungen für eine Person mit zwei Zimmern einschließlich von Appartements in Gruppenwohnungen können die gemäß DIN 18040-2:2011-09 in Verbindung mit Anlage A 4.2/3 VV TB NRW erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett statt im Schlafzimmer auch im Wohnraum planerisch nachgewiesen werden.
[…]
1.2.3 Wohnungen für Rollstuhlnutzende
Werden Wohnungen für Rollstuhlnutzende zweckgebunden, ist folgendes zu beachten:
a) Die Wohnungen müssen stufen- und schwellenlos erreichbar sein und dürfen keine unteren Türanschläge und Schwellen aufweisen.
b) Bei der Planung der Wohnungen sind zusätzliche Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09 an Türen gemäß Nummer 4.3.3, an die barrierefreie Erreichbarkeit von Bedienelementen gemäß Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit R gekennzeichneten Regelungen zu beachten.
c) Bedienelemente und Stützen im Sinne der Nummer 5.5.3 Sätze 5 bis 8 der DIN 18040-2:2011-09 müssen nicht eingebaut werden, aber nachrüstbar sein.
d) Die erforderlichen notwendigen Bewegungsflächen für das Bett können bei Wohnungen für eine Person statt im Schlafzimmer auch im Wohnzimmer nachgewiesen werden.
e) Das Achsmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen von Türdrückern darf auch in Gebäuden mit Wohnungen für Rollstuhlnutzende innerhalb und außerhalb der Wohnung zwischen 85 und 105 Zentimetern betragen.
[…]
1.3.4.1
Geförderte bindungsfreie Wohnungen müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß Nummer 1.2 Anlage 1 erfüllen.
[…]
1.4.1 Mietwohnungen
Förderfähig sind nur Wohnungen, die nach Wohnfläche und Zimmerzahl dem von der Bewilligungsbehörde festgestellten örtlichen Bedarf entsprechen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Festlegungen zur Erreichung der Förderfähigkeit durch Berücksichtigung der Qualitäten gemäß dieser Anlage treffen. Ist die Wohnung für eine Person bestimmt, darf die Wohnfläche 35 Quadratmeter beziehungsweise 24 Quadratmeter bei Appartements für Studierende nicht unterschreiten. Appartements für Studierende mit weniger als 35 Quadratmetern Wohnfläche müssen bei Bedarf mit einer anderen Wohnung zusammenlegbar sein. Die Wohnungen sind nur förderfähig, wenn sie die nachfolgenden Wohnflächenobergrenzen nicht überschreiten.
Die Wohnflächenobergrenzen sind für
a) Wohnungen, die barrierefrei (Nummer 1.2 Anlage 1) geplant und errichtet werden, den Spalten 1 und 2 und für
b) Wohnungen, die Personen vorbehalten werden, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, […]