Versammlungsstättenverordnung VStättVO | Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein fordert in Versammlungsstätten speziell ausgewiesene Plätze für Rollstuhlnutzende inklusive Begleitpersonen sowie Quoten für barrierefreie WCs und Stellplätze. In Räumungskonzepten und Brandschutzordnungen sind die die besonderen Maßnahmen für die Räumung von  Menschen mit Behinderungen darzustellen. Im September 2022 hatte Schleswig-Holstein die VStättVO aktualisiert:

  • Rollstuhlnutzende + Begleitpersonen – In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen mindesten zwei Rollstuhlplätze vorhanden sein und mit Besucherplätzen für Begleitpersonen kombiniert werden. Wie viele Begleitpersonen pro Rollstuhlnutzende vorgesehen sind, bleibt dabei offen.
  • Barrierefreie WCs – Mindestens eine je zwölf der erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein.
  • Barrierefreie Stellplätze – Für je zwei erforderliche, barrierefreie Besucherplätze muss mindestens ein barrierefreier Stellplatz eingerichtet werden.

Brandschutzordnung + Evakuierungskonzept

  • Gefordert werden Brandschutzordnungen und ggf. Evakuierungskonzepte, die die besonderen Maßnahmen zur Räumung von Menschen mit Behinderung  dargestellen. Ziel ist eine schnelle und geordnete Räumung im Gefahrenfall. Ab 1.000 Besucher*innen sind Räumungskonzepte Pflicht.
  • Die Plätze für Rollstuhlnutzende und der Verlauf der Rettungswege müssen in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan dargestellt sein.

Tipp: Diskutieren Sie mit uns über Konzepte und Lösungen für barrierefreie Rettungswege beim 3. bfb-Symposium Brandschutz & Barrierefreiheit am 15. November 2022 in Köln oder online >>

3. bfb-Symposium „Brandschutz & Barrierefreiheit“ – hybrid

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung – VStättVO)
Vom 6. September 2022

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen
1. von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 % und
2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 %,
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzern sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 12 Toilettenräume

(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für:

Besucherplätze

Damen

Herren

Toiletten

Toiletten

Urinalbecken

bis 100

3

1

2

über 100 je
weitere 100

1,2

0,4

0,8

über 1 000 je
weitere 100

0,9

0,3

0,6

über 20 000 je
weitere 100

0,6

0,2

0,4

(…)
(2) Mindestens eine je zwölf der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Barrierefreie Stellplätze

Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Mehr zu den geometrischen Anforderungen sowie zur effizienten Anordnung von barrierefreien Stellplätzen je nach Aufstellrichtung erfahren Sie hier >>. 

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Unterweisung Betriebsangehörige, Feuerwehrpläne

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine in ihrem oder seinem Auftrage handelnde Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind (…)
2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,
festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlnutzerinnen oder Rollstuhlnutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.